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Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG - Teil 2
Auffrischung der Grundlagen
Unternehmer können die von anderen Unternehmern ordnungsgemäß in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, sofern (bzw. soweit) die Leistungen für ihr Unternehmen bezogen wurden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). Im vorliegenden zweiten Teil (Teil 1: ) werden u.a. dargestellt: die beim innergemeinschaftlichen Erwerb geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG), die bei einer Auslagerung geschuldete Steuer (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG), die Vorsteuerabzugsverbote und der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Umsätzen nach § 15 Abs. 2 bis 4 UStG. Allen Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs ist gemein, dass durch diesen die Wettbewerbsneutralität gewährleistet werden soll. Daher wird der Unternehmer von der Umsatzsteuer entlastet, die Bezüge für sein Unternehmen betreffen. Ausnahmen gelten dann, wenn ein Abzugsverbot besteht. Im Ergebnis wird somit i.d.R. erreicht, dass die Umsatzsteuer kein Kostenfaktor für Unternehmer ist.
3. Vorsteuer bei innergemeinschaftlichen Erwerben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG
Auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Gleich dem Zweck der Einfuhr sollen durch den innergemeinschaft...