Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Gesetze: § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 14 Abs 1 RVG
Instanzenzug: LG Hagen (Westfalen) Az: 1 T 163/22 Beschlussvorgehend AG Schwelm Az: 42 M 78/22 Beschlussvorgehend Az: 2 BvR 51/24 Einstweilige Anordnungvorgehend Az: 2 BvR 51/24 Stattgebender Kammerbeschluss
Gründe
1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.
2 Danach war der Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>) weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts geben.
3 Der Gegenstandswert des Verfahrens betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dagegen in Höhe des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Die Angelegenheit gibt unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe keinen Anlass zur Festsetzung eines höheren Werts.
4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240625.2bvr005124
Fundstelle(n):
TAAAJ-70747