BGH Beschluss v. - VI ZR 1214/20

Instanzenzug: Az: VI ZR 1214/20 Urteilvorgehend Az: VI ZR 1214/20 Beschlussvorgehend Az: 10 U 106/19 Urteilvorgehend Az: 27 O 193/19

Gründe

I.

1Der Kläger nimmt die Beklagte, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung einer Wortberichterstattung in der Zeitschrift SUPERillu vom in Anspruch. Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das Senatsurteil vom (veröffentlicht u.a. in AfP 2024, 55) Bezug genommen, mit dem der Revision des Klägers weit überwiegend stattgegeben wurde. Der Kläger hat gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am zugestellte Entscheidung mit beim Bundesgerichtshof am eingegangenem Anwaltsschriftsatz Anhörungsrüge erhoben. Er macht geltend, die teilweise Zurückweisung der Revision (betreffend Klagantrag Ziffer 1b cc) und die diesbezügliche Begründung im Senatsurteil (aaO Rn. 31) stellten eine unzulässige, gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Überraschungsentscheidung dar.

II.

2Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Das Senatsurteil verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

3Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Revision teilweise keinen Erfolg haben könnte. Die Ausführungen im Senatsurteil (Rn. 31) waren insoweit Gegenstand der rechtlichen Erörterung mit den Parteivertretern. Dass - so die Anhörungsrüge - bei einem Hinweis des Senats bereits vor der mündlichen Verhandlung der Kläger in der Lage gewesen wäre, all das, was jetzt mit der Anhörungsrüge an inhaltlichen Einwänden gegen die Auffassung des Senats vorgetragen werde, bereits schriftsätzlich vor der Verhandlung geltend zu machen, rechtfertigt den darauf gestützten Vorwurf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Termin im Anschluss an die Hinweise des Senats weder geltend gemacht, dass er sich nicht in der Lage sehe, auf die rechtlichen Hinweise ausreichend zu reagieren, noch hat er beantragt, ihm Gelegenheit zu geben, ergänzend schriftlich vorzutragen. Von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt muss aber grundsätzlich erwartet werden, dass er sich zu rechtlichen Hinweisen im Termin - ggfs. nach einer kurzen, von ihm beantragten Unterbrechung - äußern kann oder gegebenenfalls um Schriftsatzfrist bittet.

4Soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Senat habe das rechtliche Gehör des Klägers auch deshalb verletzt, weil er in seinem Urteil nicht auf die Einwände seines Rechtsanwalts im Termin zu den erteilten Hinweisen - sein Rechtsanwalt habe "teilweise" bereits dazu Stellung genommen wie jetzt in der Anhörungsrüge - näher eingegangen sei, ist die Anhörungsrüge bereits nicht zulässig ausgeführt. Denn mit "teilweise" wird nicht ausreichend dargelegt, welchen konkreten Vortrag der Senat übergangen haben soll. Im Übrigen hat sich der Senat in der Nachberatung mit dem Vorbringen des Klägervertreters befasst, dieses jedoch als den Senat nicht überzeugend und ein näheres Eingehen im Urteil als nicht notwendig erachtet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.; , NJW 2005, 1432 f.).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:120324BVIZR1214.20.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-70728