1. Ein Anspruch auf Löschung von in der Gesellschafterliste enthaltenen und gesetzlich nicht zwingend erforderlichen Daten durch Austausch der im Registerordner aufgenommen Gesellschafterliste besteht nicht.
2. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Registerordner und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten ist für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
3. § 9 Abs. 7 HRV stellt keine eigenständige Anspruchsgrundlage für einen Austausch von Dokumenten im Registerordner dar, sondern regelt lediglich die Durchführung. OLG München, 34. Zivilsenat Beschluss vom 34 Wx 90/24 rechtskräftig
Fundstelle(n): BB 2024 S. 1217 Nr. 22 DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 24 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500 NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500 ZIP 2024 S. 1477 Nr. 25 UAAAJ-70696
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OLG München, Beschluss v. 25.04.2024 - 34 Wx 90/24 e
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