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OLG Köln Beschluss v. - 28 Wx 1/24

Gesetze: HGB § 335; HGB § 325; EGStGB Art. 9

Leitsatz

Leitsatz:

- Die Verfolgungsverjährung in den Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gemäß Art. 9 Abs. 1 S. 2 EGStGB zwei Jahre.

- Bei dem gemäß § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.

- Mit einer teilweisen oder mangelhaften Erfüllung der Offenlegungspflicht gemäß § 325 Abs. 1 HGB ist die Handlung nicht im Sinne des Art. 9 Abs. 1 S. 3 EGStGB beendet.

- Keine Verwirkung des Ordnungsgeldes aufgrund Zeitablaufs.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2096 Nr. 37
BB 2024 S. 2098 Nr. 37
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2024 S. 1500
AAAAJ-70694

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OLG Köln, Beschluss v. 03.04.2024 - 28 Wx 1/24

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