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OLG Düsseldorf Beschluss v. - 12 U 31/23

Gesetze: InsO § 143; InsO § 129; InsO § 133; BGB § 242

Leitsatz

Leitsatz:

Zahlt ein Insolvenzverwalter zur Ablösung bestehender Absonderungsrechte vereinbarungsgemäß einen Betrag auf die Restforderung der Anfechtungsgegnerin aus mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträgen, kann die Anfechtungsgegnerin erwarten, dass der Insolvenzverwalter zuvor pflichtgemäß die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der hierauf bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen geprüft hat.

War erkennbar, dass sich der Ablösebetrag auf der Basis und unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin erlangter Leistungen errechnet, durfte die Anfechtungsgegnerin darauf vertrauen, dass die ursprünglichen Zahlungen der Schuldnerin Bestand haben. Eine später gleichwohl erklärte Anfechtung dieser Zahlungen ist aufgrund des durch das Verhalten des Insolvenzverwalters bei der Abwicklung der offenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Aufgabe der Sicherheiten durch die Anfechtungsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestands gemäß § 242 BGB unzulässig.

Hierbei obliegt es der Anfechtungsgegnerin insbesondere nicht, bei Abschluss der Ablösevereinbarung vorsorglich einen "Vorbehalt der Nichtanfechtbarkeit" oder eine "Erhöhung der Forderung im Fall einer Anfechtbarkeit" einzufordern.

Fundstelle(n):
DStR 2024 S. 1556 Nr. 27
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2024 S. 1888
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2024 S. 1888
HAAAJ-70683

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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 08.01.2024 - 12 U 31/23

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