1. Ist eine (noch) nicht im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und überträgt sie ihr Eigentum rechtsgeschäftlich, kann die Eintragung des Eigentumswechsels nach dem gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften ihre Eintragung im Grundbuch angepasst worden ist.
2. Die Vorschrift des § 40 Abs. 1 GBO findet keine analoge Anwendung.
Fundstelle(n): DStR 2024 S. 1439 Nr. 25 DStR-Aktuell 2024 S. 11 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2024 S. 1822 NWB-Eilnachricht Nr. 27/2024 S. 1822 ZIP 2024 S. 1599 Nr. 28 ZIP 2024 S. 1711 Nr. 30 ZIP 2024 S. 1711 Nr. 30 DAAAJ-70680
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