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LSG Chemnitz Urteil v. - L 3 AS 1036/19

Gesetze: SGB II § 11 Abs. 1; Alg II-V § 3 Abs. 1 S. 3; Alg II-V (i. d. F. vom bis zum ) § 3 Abs. 4 S. 1; Alg II-V (i.d.F. bis zum ) § 3 Abs. 6; SGB II a.F. § 40 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. SGB III § 328 Abs. 2; SGB II § 9 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann sich nicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums aus dem Leistungsbezug "abmelden", um eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.

2. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg IIV ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten Einnahmen erzielt werden.

3. Die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht zu ihren Lasten des Klägers.

Fundstelle(n):
LAAAJ-70660

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Chemnitz, Urteil v. 17.08.2023 - L 3 AS 1036/19

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