1. Ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter kann sich nicht während eines laufenden Bewilligungszeitraums aus dem Leistungsbezug "abmelden", um eine Nichtberücksichtigung von Einnahmen aus einem bestimmten Zeitraum zu erreichen.
2. § 3 Abs. 1 Satz 3 Alg IIV ist nicht anwendbar auf Fälle, in denen die Erwerbstätigkeit während des ganzen Bewilligungszeitraums ausgeübt wird, aber nur in einzelnen Monaten Einnahmen erzielt werden.
3. Die Nichtfeststellbarkeit der eine Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen geht zu ihren Lasten des Klägers.
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LSG Chemnitz, Urteil v. 17.08.2023 - L 3 AS 1036/19
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