1. Ist der Zugang einer schriftlichen Erklärung streitig und beruft sich der darlegungs- und beweisbelastete Absender auf einen Zugang beim Empfänger per Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post AG, begründet die Kombination von Einlieferungsbeleg der Post und Sendungsstatus der Post noch keinen Beweis des ersten Anscheins für den Zugang.
2. Die Aussagekraft eines Sendungsstatus unterscheidet sich von derjenigen der Reproduktion eines Auslieferungsbelegs darin, dass hinter dem Sendungsstatus kein individueller, konkreter Mensch als Gewährsperson steht, während der Auslieferungsbeleg die Unterschrift des Postzustellers trägt. Kann keine Reproduktion des Auslieferungsbelegs von der Deutschen Post AG mehr zur Verfügung gestellt werden, fällt dies in die Risikosphäre des Absenders. (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 17. September 2020 - 3 Sa 38/19 - und LAG Baden-Württemberg 28. Juli 2021 - 4 Sa 68/20)
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 25/2024 S. 1698 NWB-Eilnachricht Nr. 25/2024 S. 1698 LAAAJ-70647
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LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2023 - 15 Sa 20/23
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