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BayObLG Beschluss v. - 101 W 169/23

Leitsatz

Leitsatz:

Bei der Verschmelzung von Genossenschaften ist der Antrag eines Mitglieds der übertragenden Genossenschaft auf Durchführung eines Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz wegen § 85 Abs. 2 UmwG unzulässig, wenn sein Geschäftsguthaben in der übernehmenden Genossenschaft nicht niedriger ist als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 21
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2024 S. 1696
NWB-Eilnachricht Nr. 25/2024 S. 1696
ZIP 2024 S. 1316 Nr. 23
ZIP 2024 S. 1317 Nr. 23
ZIP 2024 S. 1600 Nr. 28
XAAAJ-70643

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BayObLG, Beschluss v. 09.02.2024 - 101 W 169/23

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