Online-Nachricht - Dienstag, 09.07.2024

Sozialversicherung | Corona-Hilfen für Selbständige sind beitragspflichtiges Einkommen (LSG)

Im Einkommenssteuerbescheid als Einkünfte berücksichtigte Zuschüsse aus dem Programm "Soforthilfe Corona" unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung beschlossenen Regelungen abzufedern, gab es verschiedene staatliche Maßnahmen. Mit dem Programm "Soforthilfe Corona" wurden Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die sich im Frühjahr 2020 unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befanden und massive Liquiditätsengpässe erlitten. Aber auch diese Mittel unterfallen dem sozialversicherungsrechtlichen Beitragsrecht, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg klargestellt hat.

Sachverhalt: Ein hauptberuflich Selbständiger hatte aus dem Programm „Soforthilfe Corona“ von der Landeskreditbank Baden-Württemberg im April 2020 einen Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro erhalten. Dieser Zuschuss wurde von dem zuständigen Finanzamt mit dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt. Die Kranken- und Pflegeversicherung des freiwillig krankenversicherten Klägers hatte daraufhin den Zuschuss auch der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Hiergegen wandte sich der Kläger, der den Zuschuss im Jahr 2023 zurückzahlen musste, nachdem sich gezeigt hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hatten. Er machte mit seiner beim Sozialgericht Freiburg erhobenen Klage insbesondere geltend, dass der Zuschuss wie ein Darlehen zu bewerten sei und daher keine Beitragspflicht auslöse.

Die Klage hatte in weder vor dem SG noch vor dem LSG Erfolg:

  • Zu den beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers zählen die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die als Arbeitseinkommen beitragspflichtig sind.

  • Das Arbeitseinkommen ist nicht um den vom Kläger im Jahr 2020 von der L-Bank erhaltenen Zuschuss zu reduzieren.

  • Insbesondere handelt es sich hierbei nicht um ein Darlehen, sondern um einen Zuschuss, der vom Grundsatz her nicht zurückzuzahlen ist.

  • Mit einer ggf. bestehenden Rückzahlungsverpflichtung soll nur im Einzelfall eine "Überkompensation" vermieden werden. Damit ist der Zuschuss aus dem Programm "Corona Soforthilfe" aber schon im Grundsatz als „nicht zurückzahlbarer verlorener Zuschuss“ und gerade nicht als Darlehen oder dergleichen ausgestaltet.

  • Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem Jahr, in dem der Kläger den Zuschuss in Höhe von 4.500 Euro an die L-Bank zurückzahlt, er dies gegenüber dem Finanzamt einkommensmindernd geltend machen kann.

  • Diese Gewinnminderung führt dann – nach Erlass eines Einkommenssteuerbescheids für das Rückzahlungsjahr – zu einer entsprechend geringeren Beitragsbemessungsgrundlage.

Hinweis:

Die Revision wurde nicht zugelassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nach Auffassung des Gerichts nicht vorlagen.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen veröffentlicht.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
TAAAJ-70640