Aussetzung des Verfahrens bei Aufrechnung mit rechtswegfremder Gegenforderung bei Anhängigkeit des Rechtsstreits über die Gegenforderung bei dem zuständigen Gericht
Leitsatz
Die Neufassung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das 4. VwGOÄndG (gültig ab ) schließt im Falle der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung die Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des nach der Rechtswegzuweisung zuständigen Gerichts über die Gegenforderung jedenfalls dann nicht aus, wenn der Rechtsstreit über das Bestehen der Aufrechnungsgegenforderung vor dem anderen Gericht bereits anhängig ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 200 PAAAA-96121
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.