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FG Bremen Urteil v. - 2 K 77/23

Gesetze: GrStG § 33, GrStG § 34 Abs. 1 S. 1, GrStG § 34 Abs. 2, BewG § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO § 227

Grundsteuererlass bei Ertragsminderung

Jahresrohmiete

Unvermietbarkeit nach Kappung des Gasanschlusses durch den Versorger

Leitsatz

1. Zur Ermittlung, ob der normale Rohertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 % gemindert ist, ist der erzielte Ertrag dem normalen Rohertrag gegenüberzustellen. Unter dem normalen Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist die Jahresrohmiete im Sinne des § 79 BewG zu verstehen.

2. Zur Ermittlung der Jahresrohmiete kommt es auf die tatsächlichen Umstände, insbesondere auf die Beschaffenheit der Räume, und nicht darauf an, was hypothetisch zu erzielen wäre, wenn die Räume einer Instandsetzung unterzogen würden oder z. B. ein Gas-Hausanschluss (wieder-)hergestellt würde.

3. Für ein Wohngebäude, das sich aufgrund seines baulichen Zustands in einem unvermietbaren Zustand befindet oder für das aufgrund unzureichender Beheizungsmöglichkeit keine Mieternachfrage besteht, ist die übliche Miete mit Null anzusetzen.

4. Für die Grundsteuer ist die sachliche Unbilligkeit im Falle der Ertragsminderung abschließend in den §§ 32 ff. GrStG geregelt. Ein darüber hinausgehender (teilweiser) Grundsteuererlass aufgrund des Umstandes, dass der Steuerpflichtige wegen seiner persönlichen Einkommens- und Vermögenssituation die Grundsteuer nicht oder nur schwer aufbringen kann, ist bei der Grundsteuer als Realsteuer nicht vorgesehen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-70579

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FG Bremen, Urteil v. 14.06.2024 - 2 K 77/23

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