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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1079/20

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. d

Provisionen für die Vermittlung von Bestattungsvorsorge-Treuhandverträgen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei

Leitsatz

1. Vermittelt ein Bestattungsunternehmen im Zusammenhang mit von ihm mit Kunden im Hinblick auf deren künftige Bestattung abgeschlossenen Bestattungsvorsorgeverträgen zusätzlich Treuhandverträge, wonach die Kunden das Entgelt für die künftige Bestattung bei dem Treuhandunternehmen hinterlegen sowie ihre Ansprüche gegen den Treuhänder zur Sicherung der künftigen Bestattungskosten an das Bestattungsunternehmen abtreten und wonach der Treuhänder die bei ihm eingezahlten Beträge verzinslich anlegen, treuhänderisch verwalten muss und nur bei Vorlage der Sterbeurkunden der Kunden an das Bestattungsunternehmen auszahlen darf, so sind von dem Treuhandunternehmen an das Bestattungsunternehmen für die Vermittlung dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandverträge gezahlte Provisionen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerfrei.

2. Die Vermittlung des Treuhandvertrags durch das Bestattungsunternehmen stellt keine Nebenleistung zum Bestattungsvorsorgevertrag dar, dessen spätere Leistungen einmal umsatzsteuerpflichtig sind (Abgrenzung zu ).

Fundstelle(n):
EAAAJ-70577

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Sächsisches FG, Urteil v. 14.09.2023 - 6 K 1079/20

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