Abspaltung zu Buchwerten: IT-Infrastruktur als eigenständiger Betriebsteil
Leitsatz
1. Wirtschaftsgüter, die sowohl bei der übertragenden als auch der abgespaltenen Körperschaft eingesetzt werden, stehen einer
Abspaltung zu Buchwerten entgegen.
2. Eine IT-Infrastruktur gehört grundsätzlich zu den funktional betriebsnotwendigen Einrichtungen. Wird die IT-Infrastruktur
an einem Standort aber so konfiguriert, das sie - wie bei einem Rechenzentrum für verschiedene Unternehmen - jedem Betriebsteil
über eigene Zugriffsrechte selbständig zur Verfügung steht, kann die IT-Infrastruktur als eigenständiger Betriebsteil angesehen
werden.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2479 Nr. 43 DStR 2024 S. 2257 Nr. 40 DStRE 2024 S. 1297 Nr. 21 QAAAJ-70573
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.09.2023 - 1 K 985/22
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