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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 1 K 985/22

Gesetze: UmwStG § 11; UmwStG § 15

Abspaltung zu Buchwerten: IT-Infrastruktur als eigenständiger Betriebsteil

Leitsatz

1. Wirtschaftsgüter, die sowohl bei der übertragenden als auch der abgespaltenen Körperschaft eingesetzt werden, stehen einer Abspaltung zu Buchwerten entgegen.

2. Eine IT-Infrastruktur gehört grundsätzlich zu den funktional betriebsnotwendigen Einrichtungen. Wird die IT-Infrastruktur an einem Standort aber so konfiguriert, das sie - wie bei einem Rechenzentrum für verschiedene Unternehmen - jedem Betriebsteil über eigene Zugriffsrechte selbständig zur Verfügung steht, kann die IT-Infrastruktur als eigenständiger Betriebsteil angesehen werden.

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 2479 Nr. 43
DStR 2024 S. 2257 Nr. 40
DStRE 2024 S. 1297 Nr. 21
QAAAJ-70573

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 12.09.2023 - 1 K 985/22

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