Stromsteuerbefreiung: Entnahme zur Stromerzeugung in
Müllverbrennungsanlage – Unmittelbare Verwendung zur Stromerzeugung
– Begünstigung vorgelagerter Prozesse – Stromerzeugung als
Nebenzweck einer Anlage
Leitsatz
Für den zur Stromerzeugung durch den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage mit angebauter Dampfturbine entnommenen Strom ist
die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren, soweit dessen Verwendung unmittelbar zum technologischen Prozess
der Stromerzeugung beiträgt.
Begünstigt ist danach neben dem eigentlichen Verbrennungsvorgang auch der Stromeinsatz für die vorgelagerten Prozesse wie
die Beförderung des Mülls vom Müllbett in den Müllbunker und dessen Aufbereitung im Müllbunker.
Unerheblich für die Abgrenzung des unmittelbar der Stromerzeugung dienenden Stroms ist, ob die Müllverbrennung als Hauptzweck
und die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck der Anlage einzustufen ist.
Fundstelle(n): GAAAJ-70572
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 29.05.2024 - 4 K 766/22
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