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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 766/22

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1; EnergieStRL Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1

Stromsteuerbefreiung: Entnahme zur Stromerzeugung in Müllverbrennungsanlage – Unmittelbare Verwendung zur Stromerzeugung – Begünstigung vorgelagerter Prozesse – Stromerzeugung als Nebenzweck einer Anlage

Leitsatz

  1. Für den zur Stromerzeugung durch den Betrieb einer Müllverbrennungsanlage mit angebauter Dampfturbine entnommenen Strom ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG zu gewähren, soweit dessen Verwendung unmittelbar zum technologischen Prozess der Stromerzeugung beiträgt.

  2. Begünstigt ist danach neben dem eigentlichen Verbrennungsvorgang auch der Stromeinsatz für die vorgelagerten Prozesse wie die Beförderung des Mülls vom Müllbett in den Müllbunker und dessen Aufbereitung im Müllbunker.

  3. Unerheblich für die Abgrenzung des unmittelbar der Stromerzeugung dienenden Stroms ist, ob die Müllverbrennung als Hauptzweck und die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck der Anlage einzustufen ist.

Fundstelle(n):
GAAAJ-70572

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 29.05.2024 - 4 K 766/22

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