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FG Münster Urteil v. - 15 K 3670/19 U

Gesetze: AO § 163; UStG § 25a

Umsatzsteuer

Anwendung der Differenzbesteuerung; Gutgläubigkeit im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung

Leitsatz

1. Die Vornahme der Differenzbesteuerung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, voraus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 7 UStG erfüllt. Es reicht nicht aus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer nur faktisch als der Differenzbesteuerung unterliegend behandelt wurde.

2. Die Stpfl. kann sich nicht darauf berufen, dass sie gutgläubig in Bezug auf die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gewesen sei. Es handelt sich bei dem Vorlieferer R. T. und allen anderen Vorlieferern in der Leistungskette um der Regelbesteuerung unterliegende Unternehmen. Für die Lieferungen dieser Unternehmer kann daher nicht angenommen werden, dass weder „Umsatzsteuer nicht geschuldet” noch „nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben” wurde, die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung liegen damit nicht vor.

3. Die Stpfl. musste bereits aufgrund der Anzahl von 101 veräußerten Fahrzeugen davon ausgehen, dass Privatpersonen oder Kleinunternehmer als Zwischenhändler auszuschließen sind. Jede Veräußerung von Kfz in dieser Stückzahl wäre für jeden zwischengeschalteten Lieferanten unternehmensbegründend nach Maßgabe der Regelbesteuerung gewesen. Und dass Zwischenhändler von Privaten derartig viele gleichartige Kfz, gleicher Marke, gleichen Typs mit teils fortlaufenden Fahrgestellnummern erworben haben, ist in einem Maße unwahrscheinlich, dass sich der Stpfl. hätte aufdrängen müssen, dass für die Lieferungen die Differenzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Fundstelle(n):
MAAAJ-70570

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FG Münster, Urteil v. 28.05.2024 - 15 K 3670/19 U

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