Anwendung der Differenzbesteuerung; Gutgläubigkeit im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbesteuerung
Leitsatz
1. Die Vornahme der Differenzbesteuerung setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt,
voraus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 7 UStG
erfüllt. Es reicht nicht aus, dass die Lieferung an den Wiederverkäufer nur faktisch als der Differenzbesteuerung unterliegend
behandelt wurde.
2. Die Stpfl. kann sich nicht darauf berufen, dass sie gutgläubig in Bezug auf die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung
gewesen sei. Es handelt sich bei dem Vorlieferer R. T. und allen anderen Vorlieferern in der Leistungskette um der Regelbesteuerung
unterliegende Unternehmen. Für die Lieferungen dieser Unternehmer kann daher nicht angenommen werden, dass weder „Umsatzsteuer
nicht geschuldet” noch „nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben” wurde, die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung liegen damit
nicht vor.
3. Die Stpfl. musste bereits aufgrund der Anzahl von 101 veräußerten Fahrzeugen davon ausgehen, dass Privatpersonen oder Kleinunternehmer
als Zwischenhändler auszuschließen sind. Jede Veräußerung von Kfz in dieser Stückzahl wäre für jeden zwischengeschalteten
Lieferanten unternehmensbegründend nach Maßgabe der Regelbesteuerung gewesen. Und dass Zwischenhändler von Privaten derartig
viele gleichartige Kfz, gleicher Marke, gleichen Typs mit teils fortlaufenden Fahrgestellnummern erworben haben, ist in einem
Maße unwahrscheinlich, dass sich der Stpfl. hätte aufdrängen müssen, dass für die Lieferungen die Differenzbesteuerung nicht
in Anspruch genommen werden konnte.
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