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Besteuerung der Vergütungsentgelte bei freigestellten Arbeitnehmern
Neuregelung für Garden Leaves durch § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f EStG-E
Nachdem der Gesetzgeber durch das BEPS-Umsetzungsgesetz v. bereits das innerstaatliche Recht durch die Einführung des § 50d Abs. 12 EStG nachschärfte, indem er einen Besteuerungsrückfall für Abfindungen anordnete, steht nun Gleiches bei Freistellungsvergütungen im gekündigten Arbeitsverhältnis (auch Garden Leave genannt) bevor. Für Personen, die in der Vergangenheit einer Angestelltentätigkeit in Deutschland nachgegangen sind und sich nunmehr in einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung befinden, können sich gravierende Steueränderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 ergeben.
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht für Arbeitnehmer erfasst zur Zeit nicht die Freistellung von der Arbeit, wenn sich der Arbeitnehmer hierbei im Ausland aufhält. Im Fall eines Wettbewerbsverbots für einen Arbeitnehmer kann zwar ein Teil aus der Tätigkeitsalternative herausgelöst werden, der übrige Teil bleibt aber im Rahmen des Verwertungstatbestands steuerpflichtig.
Mit dem JStG 2024 beabsichtigt der Gesetzgeber die Erfassung von Vergütungen im Rahmen der Freistellung durch eine Fiktion.
Die neuen Vorschriften sollen bereits den Veranlagungszeitraum 2024 erfassen.