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Lohnsteuer; | Beiträge zur Zusatzversorgung der Freien und Hansestadt Hamburg
Aufgrund des Gesetzes zur Änderung ruhegeldrechtlicher Vorschriften v. (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 17 v. S. 148) haben die Angestellten und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg seit dem einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben zu leisten (§ 1a des Ersten Ruhegeldgesetzes - 1. RGG - bzw. § 2a des Zweiten Ruhegeldgesetzes - 2. RGG -). Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 v. H. Grundlage für die Erhebung des Beitrags ist das als AN der Freien und Hansestadt Hamburg erzielte steuerpflichtige Arbeitsentgelt. Der Beitrag wird vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 1c 1. RGG, § 2c 2. RGG). Die aufgrund der gesetzlichen Regelung vom ArbG einzubehaltenden Beiträge sind steuerpflichtiger Arbeitslohn der Beschäftigten und somit der Lohnversteuerung zu unterwerfen. Gleichzeitig...