BMF - IV D 2 - S 0853/20/10002 :004 BStBl 2024 I S. 954

Bekanntmachung über die Steuerberaterprüfung 2021

Nachstehend werden die Aufgabentexte der Aufsichtsarbeiten des schriftlichen Teils der Steuerberaterprüfung 2021 bekannt gegeben.

Anlage 1 Prüfungsaufgabe aus dem Verfahrensrecht und anderen Steuerrechtsgebieten

Teil I: Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung

Sachverhalt:

Dr. Bruno Bayer ist Orthopäde. Er führt seit 1990 seine Praxis für Orthopädie, spezialisiert auf Schulter-, Hüft- und Knieoperationen, in Neu-Ulm, Schwaben-Str. 139 (Finanzamtsbezirk Neu-Ulm).

Er selbst wohnt in Ulm, Küfner-Gasse 45 (Finanzamtsbezirk Ulm), in einem ihm gehörenden Einfamilienhaus. Nach seiner Scheidung im Jahr 2019 hat er die Immobilie erworben und ist dort mit seiner neuen Lebensgefährtin eingezogen.

Mit seiner Praxis erzielte Dr. Bayer in den Jahren bis einschließlich 2019 einen durchschnittlichen Gewinn von 500.000 €. Er ist als Mittelbetrieb i. S. d. § 3 BpO eingestuft.

Im Jahr 2021 stand er mit seiner Praxis auf dem Prüfungsplan der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamts Neu-Ulm.

Die junge Betriebsprüferin Katharina Teuer wird mit der Betriebsprüfung beauftragt. Sie gibt am folgende Prüfungsanordnung zur Post:

(Auszug)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt Neu-Ulm
Nelsonallee 5
89231 Neu-Ulm
An Herrn
Dr. Bruno Bayer
Schwaben-Str. 139
89231 Neu-Ulm
Identifikationsnummer
Unser Aktenzeichen
Durchwahl
Bearbeiterin
Datum
9847143078
151/178/45239
0731/7045-43
Frau Teuer
ABNr. 23/21
Prüfungsanordnung
Anordnung einer Außenprüfung
Anlagen: 1 Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung mit Rechtsbehelfsbelehrung
Sehr geehrter Herr Dr. Bruno Bayer,
bei Ihnen wird eine Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO angeordnet.
Die Außenprüfung erstreckt sich auf
Zeitraum
Gewinnfeststellungen
2017-2019
Mit der Prüfung ist Frau Katharina Teuer vom Finanzamt Neu-Ulm beauftragt.
Die Außenprüfung beginnt am um 8.30 Uhr.
Als Anlagen erhalten Sie eine Aufstellung Ihrer wesentlichen Pflichten und Rechte bei einer Außenprüfung. (Auf den Abdruck wird hier verzichtet)
Es war die unter "Bearbeitungshinweise" abgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Huber
(SL Bp)

Katharina Teuer wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass in der Veranlagungsstelle des für Dr. Bayer zuständigen Bearbeiters am eine von Dr. Bayer unterzeichnete Vollmachtsurkunde eingegangen war, in der Steuerberater Horst Mannteufel eine Vollmacht für alle steuerlichen Angelegenheiten von Dr. Bayer und zusätzlich eine ausdrückliche Empfangsvollmacht für alle ihn betreffenden finanzamtlichen Maßnahmen erteilt worden waren.

Diese Vollmachten waren noch nicht in den elektronischen Datenspeicher übertragen worden, so dass die Betriebsprüfungsstelle dort nichts finden konnte.

Am ging in der Posteingangsstelle des Finanzamts Neu-Ulm ein Kuvert mit einem Werbe-Flyer der Arzneimittelfirma "Union-Pharma" ein. Auf der Rückseite des Flyers steht mit Kugelschreiber:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dr. Bruno Bayer
Schwaben-Str. 139
89231 Neu-Ulm
StNr. 151/178/45239
Einspruch, meine Damen und Herren, und zwar energischen Einspruch.
Die bei mir geplante Betriebsprüfung ist ja wohl ein schlechter Scherz.
Was wollen Sie denn prüfen?
Ich bin 69 Jahre alt, Ende 2021 schließe ich meine Praxis, was wollen Sie denn da holen?
Meine Scheidung hat mich viel Geld gekostet, mein Vermögen ist jetzt bei meiner Geschiedenen, ich habe fast nichts mehr.
Das riecht nach Schikane, wahrscheinlich sind mir die Beamtenkrämerseelen neidisch.
Ich halte von der ganzen Sache nichts, ich habe Ihren "Prüfungszettel" gleich direkt weggeworfen.
Mich interessiert dieses Steuerzeug nicht, ich bin Arzt und kein Buchhalter.
Sie sollten sich doch eh an meinen Steuerberater halten, warum wohl habe ich dem eine Vollmacht erteilt und Ihnen mitgeteilt, dass Sie alles an den senden sollen?

Das Schreiben enthält keine Datumsangabe und ist auch nicht unterschrieben.

Dieses Schreiben wurde von der Veranlagungsstelle an die Betriebsprüferin Katharina Teuer weitergeleitet. Sie rief den Fall im elektronischen Datenspeicher auf und sah daraufhin die mittlerweile eingescannte, oben angesprochene Vollmacht.

Sie war sich nicht sicher, ob die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vom in Ordnung war und druckte zur Sicherheit am eine neue Prüfungsanordnung aus.

(Auszug)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzamt Neu-Ulm
Nelsonallee 5
89231 Neu-Ulm
"An Herrn Stb. Horst Mannteufel
Grünten-Str. 7
89231 Neu-Ulm
Für Ihren Mandanten Dr. Bruno Bayer, Schwaben-Str. 139, Neu-Ulm".
Identifikationsnummer
Unser Aktenzeichen
Durchwahl
Bearbeiterin
Datum
9847143078
151/178/45239
0731/7045-43
Frau Teuer
ABNr. 23/21
Der weitere Inhalt blieb gegenüber der Prüfungsanordnung vom unverändert.

Diese Prüfungsanordnung ließ Frau Teuer an Steuerberater Mannteufel förmlich mit Postzustellungsurkunde zustellen.

Deshalb trug sie als Datum der Erstellung der Prüfungsanordnung nicht das Ausfertigungsdatum ein, sondern das vom Finanzamt als voraussichtlichen Zustellungstermin berechnete Datum vom .

Der Postbedienstete führte bereits am um 10.00 Uhr eine formal ordnungsgemäße Zustellung durch Übergabe an eine Kanzleikraft von Steuerberater Mannteufel aus.

Die formgerecht ausgefüllte Zustellungsurkunde wurde an das Finanzamt Neu-Ulm zurückgesandt und dort in der BP-Akte abgelegt.

Am ging eine E-Mail von Steuerberater Mannteufel beim Finanzamt Neu-Ulm mit folgender eingescannter Anlage ein:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
An das FA Neu-Ulm/Betriebsprüfung
Sehr geehrte Damen und Herren,
namens meines Mandanten Dr. Bruno Bayer lege ich Einspruch ein.
Begründung:
1.)
Eine Außenprüfung ist immer eine Ermessenssache. Sie haben dieses Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt, denn ansonsten wäre für Sie klar gewesen, dass bei dem 69-jährigen Dr. Bruno Bayer eine Außenprüfung nie ermessensgerecht sein kann, sie scheitert am Übermaßverbot, wenn sie nicht sogar reine Willkür darstellt.
2.)
Hätten Sie sich die Mühe gemacht und Ihre Ermessensentscheidung ausreichend begründet, wie es Ihre Pflicht gewesen wäre, dann wäre Ihnen aufgefallen, dass keine Gründe für eine Außenprüfung existieren. Allein schon wegen des Fehlens der die Entscheidung tragenden Begründung ist die Anordnung rechtswidrig und muss aufgehoben werden.
3.)
Mein Mandant steht kurz vor der Betriebsaufgabe, seine Einkünfte sind mittlerweile gering, da er aufgrund seiner Sehbehinderung durch die Katarakt-Erkrankung seiner Augen (Grauer Star) nicht mehr operieren kann. Mein Mandant war auch nie steuerlich auffällig. Barzahlungen kommen bei seinen in Krankenkassen versicherten Patienten nicht vor. Er ist der sprichwörtliche gläserne Steuerpflichtige.
4.)
Vor allem ist die Zustellung der Prüfungsanordnung sowieso unwirksam, denn diese Art der Bekanntgabe ist nur zulässig, wenn das gesetzlich vorgeschrieben ist. Damit hat keine Einspruchsfrist begonnen, da es schon an der wirksamen Bekanntgabe mangelt. Außerdem ist ihre Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig, denn von einer Zustellung steht da nichts. Damit gilt gem. § 356 Abs. 1 AO sowieso keine Einspruchsfrist. Sie müssen mir auch erklären, wie eine Anordnung mit dem Ausfertigungsdatum bereits am zugestellt werden kann, die hat sich ja selbst zeitlich überholt!
5.)
Alle genannten Feststellungsbescheide sind ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Damit können Sie schon gar nichts mehr ändern, schließlich sind die Bescheide rechtskräftig. Vor allem ist der Gewinnfeststellungsbescheid 2020 auch schon bestandskräftig geworden, Sie dürfen damit nur die Gewinne 2018-2020 prüfen, nicht aber den Gewinn 2017.
6.)
Die Unterlagen für 2017 können sowieso nicht mehr bei meinem Mandanten eingesehen werden. Diese Unterlagen befinden sich bei der geschiedenen Ehefrau, Barbara Bayer, diese weigert sich, sie herauszugeben. Vielleicht gibt sie diese ja an das Finanzamt heraus, mein Mandant sieht auf jeden Fall für sich keine Chance.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Mannteufel

Daraufhin fordert das Finanzamt Dr. Mannteufel auf, seinen Einspruch zurückzunehmen, da dieser aus mehreren Gründen unzulässig sei, vor allem aber, weil die Einspruchsfrist versäumt worden sei.

Trotz des unerledigten Einspruchsverfahrens begann die Betriebsprüferin am in den Praxisräumen von Dr. Bayer mit tatsächlichen Prüfungshandlungen.

Sie forderte Dr. Bayer auf, ihr die Geschäftsunterlagen für die zu prüfenden Jahre und die Kontoauszugshefte der betrieblichen Girokonten auszuhändigen.

Dr. Bayer erklärte ihr, dass es ihm unmöglich sei, die Unterlagen für 2017 zu übergeben, diese befänden sich noch im Keller seiner ehemaligen Ehewohnung, zu der ihm seine geschiedene Ehefrau Barbara Bayer den Zutritt verweigere. Er sehe keine Chance, an die Unterlagen zu gelangen.

Frau Teuer überlegt, ob sie von Frau Barbara Bayer die Herausgabe der Unterlagen fordern könne und ob ihr nicht vielleicht ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehe.

Die Eheleute Bayer sind zur Einkommensteuer 2017 zum letzten Mal zusammenveranlagt worden, die Scheidung erfolgte im Juni 2019.

Aufgaben:

Aufgabe 1:

Prüfen Sie in einem ausführlichen Rechtsgutachten, ob gegen die von Frau Teuer gegenüber Dr. Bruno Bayer veranlasste/n "Prüfungsanordnung/en" durch den am im Finanzamt Neu-Ulm eingegangenen "Flyer" und durch die am eingegangene E-Mail ein zulässiger Einspruch oder zulässige Einsprüche eingelegt worden sind.

Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt enthaltenen verfahrensrechtlichen Probleme angemessen ein.

Aufgabe 2:

Überprüfen Sie unabhängig von der in Frage 1 behandelten Prüfung der Zulässigkeit der Einsprüche die Erfolgsaussichten der gegen die "Prüfungsanordnung" vorgebrachten Einwendungen in einem umfassenden Rechtsgutachten.

Aufgabe 3:

Klären Sie, ob Frau Teuer von Frau Barbara Bayer verlangen kann, die Geschäftsunterlagen 2017 von Dr. Bayer herauszugeben und ob sie Frau Bayer wegen eines Urkundenvorlageverweigerungsrechts bzgl. der Geschäftsunterlagen 2017 ihres mittlerweile von ihr geschiedenen Ehemannes belehren muss.

Begründen Sie bitte Ihre Ergebnisse ausführlich.

Bearbeitungshinweise:

Der Betriebsprüfungsanordnung war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Prüfungsanordnung kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden.

Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich einzureichen, diesem/dieser elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Zu Ihrer Information :

Wenn Sie beabsichtigen, einen Einspruch elektronisch einzulegen, wird empfohlen, den Einspruch über "MeinELSTER" (www.elster.de) zu übermitteln.

Kalender 2021


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Feiertage:

Neujahrstag

Heilige 3 Könige

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Christi Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Mariä Himmelfahrt

Tag der deutschen Einheit

Allerheiligen

1. Weihnachtsfeiertag

2. Weihnachtsfeiertag

Teil II: Umsatzsteuer

Allgemeine Hinweise:

Erforderliche Belege und Aufzeichnungen sind vorhanden. Voranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.

Soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgeht,

  • enthalten Rechnungen die nach §§ 14, 14a UStG bzw. §§ 33, 34 UStDV erforderlichen Angaben,

  • wurden keine Erklärungen nach § 19 Abs. 2 UStG abgegeben,

  • besteht gegebenenfalls Einverständnis über die Abrechnung im Gutschriftenweg,

  • versteuern alle angesprochenen Unternehmer ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nach vereinbarten Entgelten,

  • geben alle Unternehmer monatliche Voranmeldungen ab,

  • verwenden die Unternehmer im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr jeweils die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Heimatlandes,

  • wurden die Liefer- bzw. Erwerbsschwellen ggf. überschritten,

  • sind alle Unternehmer ihrer Pflicht zur Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) ordnungsgemäß nachgekommen,

  • wurden gemischt genutzte Wirtschaftsgüter dem Unternehmensvermögen zugeordnet,

  • entspricht die geplante Verwendung der tatsächlichen,

  • liegen alle angegebenen Orte im Inland.

Auf die Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 12a und Nr. 9a UStG wurde - soweit möglich - gegebenenfalls ordnungsgemäß verzichtet.

Auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Nutzung von Gebäudeteilen wird gegebenenfalls verzichtet. Auf die EUSt und den dazugehörigen Vorsteuerabzug braucht nicht eingegangen zu werden.

Die Kalenderjahre bis einschließlich 2019 sind bestandskräftig veranlagt. Die steuerliche Beurteilung war jeweils zutreffend. Das Kalenderjahr 2021 gilt als abgelaufen.

Vereinfachungsregelungen des UStAE sind anzuwenden. Für die Firmenwagenüberlassung ist von den lohnsteuerlichen Werten auszugehen.

Aus Vereinfachungsgründen ist im gesamten Kalenderjahr 2020 von dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und von dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % auszugehen.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die angeführten Sachverhalte in ihrer umsatzsteuerlichen Auswirkung auf Bruno Bartel, BB-Baustoffhandels-GmbH und Paul Prager in den Besteuerungszeiträumen 2020 und 2021. Hierbei ist insbesondere auf die Umsatzart, die Steuerpflicht, die Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze und auf den Vorsteuerabzug einzugehen. Die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Umsätze ist zu berechnen.

Wo es der Sachverhalt erlaubt, ist auch anzugeben, in welchem Voranmeldungszeitraum die Steuer entsteht bzw. zu berichtigen ist und die Vorsteuer abgezogen werden kann.

Begründen Sie bitte Ihre Entscheidungen unter Angabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Sachverhalt:

Bruno Bartel ist seit vielen Jahren als Bauunternehmer erfolgreich tätig. Sein Unternehmen hat seinen Sitz in Rosenheim, Chiemsee Str. 120. Die BB-Baustoffhandels-GmbH (GmbH), an der Bruno Bartel zu 100 % beteiligt ist, betreibt auf dem Nachbargrundstück, Chiemsee Str. 122, einen Baustoffhandel.

1. Nachdem der bisherige Geschäftsführer der GmbH gekündigt hatte, stellte die GmbH zum Alfons Auer als neuen Geschäftsführer ein. Im Arbeitsvertrag verpflichtete sich die GmbH, dem Alfons Auer - neben dem Barlohn - als Vergütung für geleistete Dienste ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung zu überlassen. Da sowohl Alfons Auer als auch die GmbH einen Beitrag zum Umweltschutz leisten wollten, einigte man sich auf ein Elektrofahrzeug. Daraufhin schloss die GmbH mit dem BMW-Autohaus Rosenheim am einen Kaufvertrag über den Erwerb eines BMW i3 ab.

Der GmbH gelang es, einen 10%igen Rabatt auf den Bruttolistenpreis in Höhe von 39.270,00 € auszuhandeln.

Am erfolgte die Übergabe des Fahrzeugs beim Autohaus in Rosenheim. Die Rechnung des Autohauses vom selben Tag in Höhe von 29.700,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 5.643,00 € beglich die GmbH eine Woche später.

Ab dem Zeitpunkt der Übergabe nutzte Alfons den neuen Pkw das ganze Jahr 2021 über sowohl für Geschäftsfahrten als auch für Fahrten zwischen seinem Wohnort in Prien zu seiner Arbeitsstelle in Rosenheim (Entfernung 30 km) und sonstigen Privatfahrten.

2. Am fand die Weihnachtsfeier für die 32 Arbeitnehmer der GmbH im Ratskeller in Aschau statt. Für das Buffet und die Getränke stellte der Ratskeller am insgesamt 1.800,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 342,00 € in Rechnung. Für die stimmungsvolle Musik sorgte das Rosenheimer Kammermusikquartett, das für den Abend 700,00 € verlangte. Die GmbH beglich das Honorar noch am selben Abend in bar. Auf eine Rechnungstellung wurde im beiderseitigen Einvernehmen verzichtet. Für den Transport von Rosenheim nach Aschau und zurück hatte die GmbH den Busunternehmer Kainz aus Kufstein (Österreich) engagiert. Kainz stellte für seine Leistung (Transport mit Bussen mit über 48 Kubikzentimetern Hubraum) am 400,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 76,00 € in Rechnung. Aufgrund eines Versehens in der Buchhaltung beglich die GmbH diese Rechnung erst am .

3. Im Juli 2020 beauftragte Paul Prager, der mehrere Vermietungsobjekte in ganz Oberbayern besaß, Bruno Bartel mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück Hochries Str. 10 in Prien am Chiemsee.

Das Gebäude sollte vier Etagen, mit einer Nutzfläche von jeweils 200 qm pro Etage, aufweisen. Prager hatte von Anfang an vor, die unteren drei Etagen steuerpflichtig an Unternehmer zu vermieten. Im 3. Obergeschoss sollten zwei Wohnungen mit jeweils 100 qm Nutzfläche entstehen.

In dem am abgeschlossenen Vertrag war vorgesehen, dass Bartel, entsprechend dem Baufortschritt, Abschlagsrechnungen erstellen sollte. Als Festpreis für die Errichtung des Gebäudes waren 800.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 152.000,00 € vereinbart worden.

Die erste Abschlagsrechnung vom in Höhe von 70.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 13.300,00 € beglich Prager eine Woche später. Weitere Abschlagsrechnungen ergingen am in Höhe von 120.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 22.800,00 € und am in Höhe von 90.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 17.100,00 €. Prager beglich die Rechnungen jeweils eine Woche später.

Von Anfang an war Prager bestrebt, möglichst zügig Mieter für sein Gebäude zu finden. Bereits im September 2020 konnte er eine bekannte Drogeriemarktkette als Mieter gewinnen. Am wurde ein Vorvertrag über die Anmietung des Erdgeschosses abgeschlossen.

Mit der Vermietung der restlichen Etagen hatte Prager mehr Probleme. Schließlich konnte er am mit dem Orthopäden Dr. Schütz einen Vorvertrag über die Anmietung des 1. Obergeschosses abschließen. Über die beiden Büroeinheiten im 2. Obergeschoss mit einer Nutzfläche von jeweils 100 qm schloss Prager am Verträge mit dem Versicherungsmakler Gruber bzw. dem Steuerberater Fichtner ab. Die beiden Wohnungen im 3. Obergeschoss vermietete Prager, wie geplant, am an Privatpersonen.

Nach Fertigstellung am erfolgte die Abnahme durch Prager am .

Am erteilte Bartel folgende, auszugsweise wiedergegebene Endrechnung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes
800.000,00 €
Zuzüglich 19 % USt
152.000,00 €
Gesamt
952.000,00 €
Abzüglich Abschlagszahlungen:
83.300,00 €
142.800,00 €
107.100,00 €
333.200,00 €
Zahlungsbetrag
618.800,00 €

Prager beglich den Betrag eine Woche später.

Alle Mieter bezogen ihre Räume am .

4.1 Im Jahr 2011 hatte Bartel das 5.000 qm große, unbebaute Grundstück in Rosenheim Wendelstein Str. 20 für 2.000.000,00 € von einem Unternehmer erworben, der das Grundstück im Rahmen seines Unternehmens erworben hatte, und seit dem als Lagerplatz für sein Bauunternehmen genutzt. Im Februar 2020 fasste er den Entschluss, das Grundstück in fünf gleich große Parzellen aufzuteilen und mit identischen Einfamilienhäusern zu bebauen, die er anschließend an Privatkunden zu veräußern gedachte.

Nachdem die Stadt Rosenheim am die Baugenehmigung erteilt hatte, begann Bartel am mit den Bauarbeiten.

4.2 Auf der Baustelle Wendelstein Str. 20 setzte Bartel auch einen Turmdrehkran ein. Den Kran hatte er am für 30.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 5.700,00 € erworben und seit dem ausschließlich im Rahmen seines Bauunternehmens zur Errichtung von Bauwerken auf fremden Grundstücken verwendet. Im Jahr 2020 war der Kran bis zum an insgesamt 120 Tagen auf Baustellen des Bauunternehmens im Einsatz. Seit dem war er ausschließlich auf der Baustelle Wendelstein Str. 20 im Einsatz. Im Jahr 2020 waren das noch 60 Tage. Nachdem der Kran auf der Baustelle nicht mehr benötigt wurde, wurde er am abgebaut und abtransportiert. Auf dem Weg zurück zu Bartel wurde der Kran in einen Unfall verwickelt und erlitt einen Totalschaden.

4.3 Die Dachdeckerarbeiten hatte Bartel an den Dachdecker Ludwig Lanz aus Traunstein vergeben. Die Dachschindel hatte Bartel bei der BB-Baustoffhandel-GmbH geordert. Da die GmbH die gewünschten Dachziegel gerade nicht auf Lager hatte, bestellte sie diese beim Hersteller Rossi aus Turin (Italien). Um die Lieferung zu beschleunigen, beauftragte die GmbH die Spedition Minori aus Turin (Italien) mit dem Transport. Die Spedition brachte die Dachziegel auftragsgemäß am direkt zu Bartel auf die Baustelle Wendelstein Str. 20. Die Rechnung des Minori über 700,00 € vom beglich die GmbH eine Woche später. Nachdem die GmbH die Rechnung von Rossi vom in Höhe von 80.000,00 € erhalten hatte, stellte sie ihrerseits am dem Bartel einen Betrag von 90.000,00 € zuzüglich 19 % USt in Höhe von 17.100,00 € in Rechnung. Die Rechnungen wurden jeweils eine Woche später beglichen.

Nach Fertigstellung und Abnahme seiner Arbeiten am stellte Lanz dem Bartel am einen Betrag von 20.000,00 € in Rechnung, den Bartel eine Woche später beglich.

4.4 Am waren schließlich alle fünf Häuser fertig gestellt und bezugsfertig. Mit notariellem Vertrag vom mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten am selben Tag konnte Bartel 4 Häuser an Privatkunden für jeweils 750.000,00 € veräußern. Für das 5. Haus fand sich zunächst kein Abnehmer. Schließlich schenkte Bartel das Haus seiner Tochter Gabriele zur Hochzeit. Die Schenkung wurde am notariell beurkundet. Der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten fand am selben Tag statt.

Teil III: Erbschaftsteuer

Sachverhalt:

Am verstarb während einer Motorradtour im Allgäu der am geborene Max Muhr infolge eines Unfalls. Das Motorrad wurde komplett zerstört.

Max Muhr hinterlässt seine am geborene Ehefrau Mathilde Muhr, mit der er im Güterstand der Gütertrennung lebte und den am geborenen, gemeinsamen Sohn Peter Muhr. Peter Muhr war zum Zeitpunkt des Todes von Max Muhr Jurastudent an der Universität Augsburg.

Im vorgefundenen rechtsgültigen Testament vom Januar 2010 haben sich Mathilde Muhr und Max Muhr gegenseitig im Falle ihres jeweiligen Todes als Alleinerben eingesetzt und ihren Sohn Peter Muhr als Schlusserben bezeichnet ("Berliner Testament").

Peter Muhr hat einen eventuell bestehenden Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht.

Aufgrund des o. g. Testaments erhält er eine Rente von monatlich 1.000,00 € für die Dauer seines Studiums, längstens jedoch bis zu seinem 27. Geburtstag.

Aus der gesetzlichen Sozialversicherung (aufgrund der Geschäftsführertätigkeit von Max Muhr) steht Mathilde Muhr eine monatliche Witwenrente von 900,00 € zu.

Mathilde Muhr hatte im Rahmen der Beerdigung ihres Gatten Aufwendungen für den Bestattungsunternehmer Grabner in Höhe von 8.000,00 € (inkl. Umsatzsteuer).

Des Weiteren beauftragte Mathilde Muhr die Friedhofsgärtnerei Blume bis auf Weiteres mit der Pflege des Grabes. Für die ersten 2 Jahre bezahlte Mathilde insgesamt 900,00 € (inkl. Umsatzsteuer) im Voraus.

Zum Nachlass des Max Muhr gehört folgendes Vermögen:

Invest-Projekt-Vermögens GmbH (IPV-GmbH):

Max Muhr war seit Gründung mit 30 % an der IPV-GmbH mit Sitz in Augsburg beteiligt (Stammkapital 30.000,00 €).

Die restlichen 70 % der GmbH-Anteile halten seine Bekannten Hugo Profitlich und Franz Neureich zu gleichen Teilen.

Alle Gesellschafter waren außerdem gleichberechtigte Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH wurde 2006 gegründet und bilanziert seither jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres.

Eine Zwischenbilanz auf den Todestag wurde nicht erstellt.

In der vorliegenden Vermögensaufstellung wird das Betriebsvermögen der GmbH mit 417.800,00 € ausgewiesen. Soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt, sind die Wertansätze nicht zu beanstanden.

Beteiligung:

Die Beteiligung an der Abbruch-GmbH Potsdam (15 % des Stammkapitals) hat einen Buchwert von 50.000,00 €.

In der Vermögensaufstellung ist diese Beteiligung bisher mit dem Buchwert berücksichtigt.

Die IPV-GmbH erhielt bisher aus dieser Beteiligung nur im Jahr 2016 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 20.000,00 €.

Die Abbruch-GmbH Potsdam ist für die IPV-GmbH tätig und der einzige Geschäftspartner im Großraum Berlin.

Der bereits vom Finanzamt Potsdam gesondert festgestellte Anteilswert der Beteiligung beträgt am Todestag 1.000.000,00 €.

Für den Anteil wurden weder Verwaltungsvermögen noch Finanzmittel oder Schulden gesondert festgestellt.

Pfandbriefe:

Seit hält die IPV-GmbH 100 Pfandbriefe zum Nennwert von je 1.000,00 € zur Finanzreserve in ihrem Depot.

Die Pfandbriefe sind mit 5 % p. a. auf 15 Jahre Laufzeit zu verzinsen.

Der Kurswert der Pfandbriefe beträgt 110 %.

In der Buchführung sind die Pfandbriefe mit den Anschaffungskosten und ihren Erträgen zutreffend erfasst.

In der Vermögensaufstellung ist das Depot bisher nicht enthalten.

Weitere Angaben:

Der zutreffend ermittelte Jahresüberschuss der IPV-GmbH betrug im Jahr 2016 20.000,00 €, 2017 30.000,00 €, 2018 20.000,00 € und 2019 3.000,00 €.

Der Jahresüberschuss für das Jahr 2020 beträgt zutreffend 44.400,00 €.

Die als Steueraufwand verbuchten Ertragsteuern betragen für 2016 8.000,00 €, für 2017 10.000,00 €, für 2018 7.000,00 € und für 2019 1.100,00 €.

Sie beinhalten neben der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Gewerbesteuer.

Die Schulden (inkl. Rückstellungen) der IPV-GmbH zum betragen insgesamt 80.000,00 €. Des Weiteren besteht ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zum in Höhe von 20.000,00 €.

Die Finanzmittel betragen unzweifelhaft 300.000,00 €.

Junge Finanzmittel sind nicht vorhanden.

Immo-Aktiengesellschaft:

Max Muhr war seit mit 15 % am Grundkapital der Immo-AG beteiligt. Die AG ist im spekulativen Immobilienmarkt in Berlin tätig und ist nicht börsennotiert.

Zusammen mit seinem Jugendfreund Kurt Weiß, der ebenfalls 15 % am Grundkapital dieser AG beteiligt ist, hielten sie die Investition für wirtschaftlich erfolgversprechend.

Beim Erwerb der als private Vermögensanlage gedachten Beteiligungen vereinbarten Muhr und Weiß vertraglich, dass sie stets einheitlich abstimmen werden und ihre Anteile nur gemeinsam veräußern oder nur an den anderen der beiden jederzeit veräußern dürfen.

Der auf Muhr entfallende Anteil am Verwaltungsvermögen der Immo- AG beträgt lt. gesonderter Feststellung des Finanzamts Berlin-Charlottenburg zum Todestag 240.000,00 €. Der Anteilswert wurde in Höhe von 800.000,00 € vom o. g. Finanzamt gesondert festgestellt. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.

Mathilda Muhr hat bereits im Dezember 2020 die Anteile an der Immo-AG für 800.000,00 € an Kurt Weiß verkauft, da sie das Geschäftsmodell schon beim Kauf durch Max Muhr nicht billigte.

Mit dem Erlös hat Mathilda Muhr in Nizza ein Penthouse zusammen mit ihrem langjährigen französischen Freund Marcel Fried erworben, um dort u. a. auch wegen des besseren Klimas zu leben. Die Wohnsitzänderung fand noch im Dezember 2020 statt.

Haus Augsburg, Lechfeldstr. 12:

Das vor 20 Jahren von Max Muhr gekaufte Haus (Baujahr 1969) besteht aus 5 gleich großen Stockwerken (EG, 1. OG, 2. OG, 3. OG, 4. OG).

Am Todestag war bis auf das 4. OG das gesamte Gebäude vermietet, davon das 1. bis 3. OG zu Wohnzwecken. Im EG befand sich am Todestag ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft.

Im 4. OG befand sich die gemeinsame Wohnung von Max und Mathilde Muhr.

Der Grundbesitzwert des Gebäudes wurde bereits vom zuständigen Finanzamt Augsburg-Stadt in Höhe von 2.000.000,00 € gesondert festgestellt.

Im Zusammenhang mit einer das gesamte Gebäude betreffenden Sanierung im Jahr 2006 hat Max Muhr an seinem Todestag noch eine offene Verbindlichkeit gegenüber seiner Ehefrau Mathilde Muhr in Höhe von 30.000,00 €, welche in unverzinslichen jährlichen Raten von 10.000.- €, beginnend am , bis zum zu tilgen ist.

Girokonto/Bargeld:

Auf dem Girokonto der Stadtsparkasse Augsburg befand sich am Todestag ein Guthaben von 5.000,00 €.

Im Geldbeutel von Max Muhr fand sich zum gleichen Zeitpunkt ein Betrag von 100,00 €.

Aufgabe:

Ermitteln Sie den steuerpflichtigen Erwerb für den/die Erben nach Max Muhr.

Der steuerpflichtige Erwerb soll möglichst gering gehalten werden.

Alle erforderlichen Anträge gegenüber dem Finanzamt gelten als gestellt.

Notwendige gesonderte Feststellungen sind ggf. vorab darzustellen.

Begründen Sie Ihre Entscheidungen unter Angabe der maßgebenden Vorschriften.

Auf § 13a IV ErbStG und die Grunderwerbsteuer ist nicht einzugehen.

Anlage 2 Prüfungsaufgabe aus dem Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht

Teil I: Einkommensteuer

Sachverhalt 1:

Die Eheleute Ute und Heinz T. (Eheleute T), beide inzwischen 80 Jahre alt und wohnhaft in Bonn, haben Anfang der 60er Jahre auf einem 1.000 m2 großen Grundstück, das sie für umgerechnet 10.000 € (inkl. Nebenkosten) erworben haben, ein Zweifamilienhaus errichtet. Das Erdgeschoss (EG) hat eine Wohnfläche von 150 m2 und wurde seit Fertigstellung von den Eheleuten T zu eigenen Wohnzwecken selbst genutzt. Das Obergeschoss (OG) mit einer Wohnfläche von 100 m2 wurde an Mathilda S. (MS), der Schwester von Heinz T., zu Wohnzwecken vermietet. MS zahlt für die Wohnung jeweils pünktlich zum Monatsersten eine monatliche Kaltmiete i. H. v. 500 € zzgl. der ortsüblichen umlagefähigen Nebenkosten i. H. v. 250 €. Die ortsübliche monatliche Kaltmiete für eine vergleichbare Wohnung beträgt im Jahr 2020 durchgängig 1.000 €.

Die Herstellungskosten, die sich gleichmäßig auf die einzelnen Gebäudeteile entsprechend der Wohnflächen verteilen, betrugen insgesamt umgerechnet 125.000 €. Im Laufe der Jahre hat die Immobilie erheblich an Wert gewonnen. So betrug der Verkehrswert des Gebäudes am 500.000 € (bei gleichmäßiger Verteilung entsprechend der Wohnflächen). Steuerlich war das Haus zu diesem Zeitpunkt hingegen bereits vollständig abgeschrieben. Der Verkehrswert für den Grund und Boden betrug zum 200 €/m2.

In 2019 beschlossen die Eheleute T, das Zweifamilienhaus auf ihre Tochter Anne T. (AT) im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. In dem notariell beurkundeten Vertrag vom ist als Übergang von Nutzen und Lasten der vereinbart. Um Streitereien mit ihrem Bruder Bernd T. (BT) zu vermeiden, verpflichtete sich AT gegenüber ihren Eltern, an BT eine Ausgleichszahlung i. H. v. 350.000 € zu leisten. Dabei sind Leistung und Gegenleistung weder objektiv noch subjektiv nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen worden. Die im Zusammenhang mit der Eigentumsumschreibung angefallenen Nebenkosten i. H. v. 14.000 € (Notar, Gerichtskosten, etc.) wurden von AT in 2020 gezahlt.

Zum zogen die Eheleute T aus der Wohnung im EG aus und bewohnen seitdem eine Seniorenresidenz in Bonn. AT führte den zwischen den Eheleuten T und MS bestehenden Mietvertrag über den hinaus unverändert fort.

Nach dem Auszug der Eheleute T ließ AT das Gebäude zunächst umfangreich energetisch sanieren, bevor sie selbst die Wohnung im EG bezog. Dabei ließ sie die Fenster und die Heizung des Hauses erneuern und eine neue Wärmedämmfassade an das Gebäude anbringen. Im Zuge der energetischen Sanierungsmaßnahmen ließ AT auch das Bad im OG erneuern. Eine wesentliche Zustandsverbesserung des Gebäudes wurde mit den gesamten Maßnahmen nicht erreicht. Die Maßnahmen wurden im Mai 2020 fertiggestellt (Abnahme).

Im Anschluss ließ AT das Gebäude um ein weiteres Stockwerk (Dachgeschoss - DG -) aufstocken. Den entsprechenden Bauantrag hierzu reichte AT im Januar 2020 beim Bauamt ein. In diesem DG ist eine neue Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 80 m2 entstanden, die nach der Fertigstellung zum 30. November 2020 ab dem zu einer ortsüblichen Miete i. H. v. 800 € zzgl. der ortsüblichen umlagefähigen Nebenkosten i. H. v. 200 € dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet wurde. Die Miete wurde pünktlich zum Monatsersten an AT überwiesen.

Die von den beteiligten Unternehmen in Rechnung gestellten und in besonderen Fachunternehmerbescheinigungen ausgewiesenen Kosten für die energetischen Sanierungsmaßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen (jeweils inkl. 19 % Umsatzsteuer):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Erneuerung der Fenster im EG
12.000 €
-
Erneuerung der Fenster im OG
8.000 €
-
Erneuerung Heizungsanlage
15.000 €
-
Anbringung Wärmedämmfassade
14.000 €
-
Kosten Energieberater
1.000 €

Die Gesamtkosten mit Ausnahme der Kosten für die Erneuerung der Fenster verteilen sich gleichmäßig entsprechend der Wohnflächen auf das Bestandsgebäude (EG und OG) und wurden von AT im Juni 2020 auf die Konten der beteiligten Fachunternehmen überwiesen.

Der Aufwand für die Baderneuerung betrug insgesamt 20.000 €. Die Gesamtkosten für den Anbau betrugen insgesamt 200.000 €. Sämtliche Rechnungsbeträge wurden von AT in 2020 an die ausführenden Fachunternehmen überwiesen.

AT zahlte in 2020 für den Unterhalt des Gebäudes (Strom, Wasser, Heizung etc.) monatlich 700 €, davon entfallen 400 € auf das EG und 300 € auf das OG. Im Dezember 2020 zahlt AT für die Wohnung im DG zusätzlich 250 € an Nebenkosten. Nebenkostenabrechnungen hat AT gegenüber ihren Mietern in 2020 nicht erstellt, sodass insoweit keine weiteren Zahlungen geflossen sind.

AT, die vor Jahren mehrere Millionen Euro im Lotto gewonnen hat, lebte bisher ausschließlich von ihren Kapitalerträgen. Ausweislich ihrer Depotabrechnungen erzielte AT im Jahr 2020 folgende Kapitalerträge bzw. -verluste, für die in zutreffender Höhe Kapitalertragsteuer einbehalten wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Dividenden
25.000 €
-
Zinsen
15.000 €
-
Verluste aus der Veräußerung von Aktien
- 10.000 €
-
Gewinne aus Termingeschäften
40.000 €

Aufgabe:

Würdigen Sie zunächst steuerrechtlich die Übertragung des Zweifamilienhauses und beurteilen Sie dann die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen des Sachverhalts für AT, bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2020. Gehen Sie dabei auch auf tarifliche Besonderheiten ein. Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf allgemeine Fragen (Einkommensteuerpflicht, Tarif etc.) ist nicht einzugehen. Gehen Sie in Ihrer Lösung davon aus, dass AT keine schädlichen De-minimis-Beihilfen im Sinne der De-minimis-Verordnung erhält. Gehen Sie aus Vereinfachungsgründen davon aus, das AT mit ihren Einkünften einem linearen Steuersatz von 30 % unterliegt.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Sachverhalt 2:

Steuerberater Thomas S. (TS), ledig, 50 Jahre alt und wohnhaft in Dortmund, betreibt seit 2009 in Dortmund in eigenen Betriebsräumen eine Steuerberatungskanzlei. TS ermittelt seinen Gewinn zulässigerweise durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG.

TS beschließt, seine Steuerberatungspraxis zum in eine eigens für diesen Zweck neu gegründete S-GmbH mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Dortmund gegen neue Anteile einzubringen. Das Stammkapital der S-GmbH beträgt 25.000 € und wurde von TS aus seinem Privatvermögen bar eingezahlt. TS ist Alleingesellschafter der S-GmbH.

TS und die S-GmbH haben vertraglich u. a. Folgendes vereinbart:

"Die S-GmbH hat durch Gesellschafterbeschluss vom ihr Stammkapital in Höhe von 25.000 € um 25.000 € auf 50.000 € durch Ausgabe eines neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.000 € gegen Sacheinlage erhöht. Der neue Geschäftsanteil wurde zu seinem Nennwert ausgegeben. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils im Nennbetrag von 25.000 € wurde TS dergestalt zugelassen, dass er als Sacheinlagen auf diesen neuen Geschäftsanteil seine Steuerberatungspraxis, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, mit allen Aktiva mit Ausnahme des Pkws „Oldtimer“ (Wert: 50.000 €) und der ausstehenden Honorarforderungen (Wert: 40.000 €) und mit allen Passiva und sämtlichen zur Steuerberatungspraxis gehörenden Vermögensgegenständen und Vertragsbeziehungen mit schuldrechtlicher Wirkung zum in die Gesellschaft einbringt."

Der bisher zum ermittelte vorläufige Gewinn aus der Steuerberatungskanzlei beträgt 50.000 €. Soweit unten nicht anders dargestellt, ist von einer zutreffenden Gewinnermittlung auszugehen. Zur eingebrachten Steuerberatungspraxis gehört auch das zu seinem Betriebsvermögen gehörende Bürogebäude, für welches der Bauantrag im Juni 1986 gestellt worden ist. TS hat das Betriebsgrundstück zum für 500.000 € erworben (Anteil Grund und Boden: 20 %). Der gemeine Wert des Betriebsgrundstücks beträgt das ganze Jahr 2020 über 600.000 € (Anteil Grund und Boden: 20 %). Die im Zusammenhang mit der einbringungsbedingten Grundstücksübertragung entstandenen Nebenkosten (Grunderwerbsteuer, Notar etc.) i. H. v. 60.000 € wurden von der S-GmbH übernommen. Weitere Kosten sind im Zusammenhang mit der Einbringung im Jahr 2020 nicht angefallen.

Zum Betriebsvermögen des TS gehört auch ein Oldtimer (Buchwert: 0 €, Teilwert: 50.000 €), den TS nicht in die S-GmbH einbringt, sondern seinem Privatvermögen zuführt. Der Oldtimer wurde von TS als gewillkürtes Betriebsvermögen ausschließlich zu Werbezwecken eingesetzt. Für betriebsnotwendige Fahrten nutzt TS einen geleasten Firmen-PKW. Die bisher noch ausstehenden Honorarforderungen gegenüber Mandanten i. H. v. 40.000 € werden von TS ebenfalls nicht in die S-GmbH eingebracht, sondern zum privat vereinnahmt.

Der Buchwert (= Teilwert) der Betriebs- und Geschäftsausstattung beträgt zum unstreitig 150.000 €. Abschreibungen wurden insoweit zutreffend in der vorläufigen Gewinnermittlung zum erfasst. Das betriebliche Bankkonto wies zum einen Stand i. H. v. 100.000 € aus. Die Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung des Betriebsgrundstücks beliefen sich zum auf 200.000 €. Die zum bestehenden Lohnverbindlichkeiten beliefen sich auf 30.000 €. Sonstige Verbindlichkeiten oder Forderungen bestanden nicht.

Der Praxiswert (= Firmenwert) beträgt zum unstreitig 500.000 €. Weitere, im Sachverhalt nicht genannte stille Reserven existieren nicht. Zum verkauft TS seinen gesamten Anteil an der S-GmbH für 2 Mio. €. Veräußerungskosten sind TS dabei nicht entstanden.

Aufgabe:

Ermitteln Sie die steuerpflichtigen Einkünfte des TS für den Veranlagungszeitraum 2020 sowie die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Veräußerung der Anteile an der S-GmbH im Jahre 2023. Gehen Sie dabei vom Rechtsstand 2020 aus. Stellen Sie auch die erforderlichen Bilanzen für TS und die S-GmbH auf. Buchungssätze sind nicht zu bilden.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf allgemeine Fragen (Einkommensteuerpflicht, Tarif etc.) ist nicht einzugehen.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf etwaige steuerliche Auswirkungen bei der Gewerbesteuer, Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer und den Solidaritätszuschlag ist nicht einzugehen.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 und 2023 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Sachverhalt 3:

Hanno P. (HP), ledig und wohnhaft in Katar (Nicht-DBA-Staat), besitzt in Frankfurt am Main eine 60 m2 große und vollumfänglich eingerichtete Eigentumswohnung mit drei Zimmern, die er über Jahre hinweg regelmäßig dreimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen nutzt, wenn er seine Schwester in Deutschland besucht. HP nutzt die Wohnung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken. Die Wohnung benutzt er ausschließlich alleine.

HP hält 100 % der Anteile an der erst am gegründeten O-Ltd. mit Sitz auf den Cayman Islands (Nicht-DBA-Staat). Die Gesellschaft ist im Rechtstypenvergleich vergleichbar mit einer deutschen Kapitalgesellschaft. Die O-Ltd. hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr (1. April bis 31. März). Die O-Ltd. unterliegt nach dem nationalen Recht auf den Cayman Islands keiner Ertragsbesteuerung. Die O-Ltd. vermarktet im Wesentlichen Lizenzrechte an von Dritten entwickelten Softwareprodukten und erzielt hieraus im Geschäftsjahr bis 31. März 2020 einen nach deutschen Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Gewinn i. H. v. 150.000 €. Am schüttet die O-Ltd. 50.000 € (ohne Quellensteuerbelastung) an HP aus.

HP ist mit 40 % an der B-Property Partnership (BP-Partnership) beteiligt, die ihren Sitz auf den Bahamas (Nicht-DBA-Staat) hat. Die Gesellschaft ist im Rechtstypenvergleich vergleichbar mit einer deutschen nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die BP-Partnership hat ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr. An der BP-Partnership sind neben HP ausschließlich nicht in Deutschland ansässige Personen beteiligt. Die BP-Partnership ist Eigentümerin eines im Jahr 2005 errichteten Bürogebäudes in Deutschland, das sie am 15. Dezember 2015 (= Übergang Nutzen und Lasten) für 50 Mio. € erworben hat (Anteil Grund und Boden: 20 %). Aus der Vermietung der Büroflächen erzielt sie im Jahr 2020 nach deutschem Steuerrecht ermittelte Einkünfte i. H. v. 3 Mio. €. Zum (= Übergang Nutzen und Lasten) hat die BP-Partnership den Gebäudekomplex an einen ausländischen Investor für 60 Mio. € veräußert. Die Veräußerungskosten (Grunderwerbsteuer und Notar) wurden ausschließlich vom Erwerber getragen. Im Zusammenhang mit der Veräußerung sind der BP-Partnership Rechtsberatungskosten i. H. v. 300.000 € entstanden.

Die BP-Partnership erzielt aus der Vermietung einer weiteren Immobilie in Brasilien (Nicht-DBA-Staat) Vermietungseinkünfte i. H. v. 1 Mio. €. In Brasilien sind dabei Ertragsteuern zu Lasten der BP-Partnership i. H. v. 200.000 € festgesetzt und von dieser auch tatsächlich gezahlt worden. Die BP-Partnership kehrt am einen Gesamtbetrag i. H. v. 2 Mio. € an ihre Gesellschafter aus.

Weitere Tätigkeiten übt die BP-Partnership nicht aus.

Aufgabe:

Beurteilen Sie die einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen des Sachverhalts für HP, bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2020. Ermitteln Sie die steuerpflichtigen Einkünfte des HP für den Veranlagungszeitraum 2020. Gehen Sie dabei auch auf die persönliche Steuerpflicht des HP und auf tarifliche Besonderheiten ein.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Hinweise:

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt. Erforderliche Nachweise gelten als erbracht.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

Teil II Gewerbesteuer

Geschäftsgegenstand der am 1. Juni 2018 gegründeten MAX-OHG mit Sitz und Geschäftsleitung in Köln ist der Betrieb eines Baustoffgroßhandels sowie eines Verleihs für Baumaschinen. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Gesellschafter der MAX-OHG sind Moritz Meier und Cordula Cordes, die beide ihren Wohnsitz in Köln haben. Moritz Meier und Cordula Cordes sind zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der MAX-OHG beteiligt.

Die Geschäftszweige "Baustoffgroßhandel" sowie "Verleih von Baumaschinen" werden als selbständige Geschäftseinheiten geführt. Sie sind in getrennten Räumlichkeiten in Köln untergebracht. Sie haben jeweils eine eigenständige Belegschaft und selbständige Buchhaltung. Die Gewinne der Geschäftszweige werden zunächst getrennt ermittelt und sodann zu einem Gesamtgewinn der MAX-OHG zusammengeführt.

Pia Schmidt mit Wohnsitz in Köln ist seit dem im Rahmen einer stillen Beteiligung am Handelsgewerbe der MAX-OHG beteiligt. Die stille Beteiligung ist auf den Geschäftszweig "Baustoffgroßhandel" beschränkt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung beträgt 20 % des Gewinns bzw. Verlusts des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandel". Bei Beendigung der stillen Beteiligung hat Pia Schmidt Anspruch auf eine Beteiligung an den stillen Reserven des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandel" von 20 %. Pia Schmidt stehen die Kontrollrechte i. S. d. § 716 BGB zu. Sie hat ein Widerspruchsrecht bei Geschäften des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandel", die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen.

Pia Schmidt ist seit dem bei der MAX-OHG als Prokuristin angestellt. Sie ist ausschließlich für den Geschäftszweig "Baustoffgroßhandel" tätig. Die MAX-OHG führt zutreffend Sozialversicherungsbeiträge für Pia Schmidt an die Sozialversicherungsträger ab.

Der von der MAX-OHG nach Betriebsvermögensvergleich für das Jahr 2020 ermittelte Gewinn beträgt 150.000 €. Auf den Geschäftszweig "Baustoffgroßhandel" entfällt dabei ein Verlust i. H. v. 200.000 €. Der Gewinn des Geschäftszweigs "Verleih von Baumaschinen" beträgt 350.000 €.

Bei der Ermittlung des Verlusts des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandel" hat die MAX-OHG u. a. einen Ertrag i. H. v. 50.000 € (20 % von 250.000 €) aufgrund der Verlustbeteiligung von Pia Schmidt erfasst. Im Zusammenhang mit der Anstellung von Pia Schmidt als Prokuristin hat die MAX-OHG folgende Beträge als Aufwand abgezogen (Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verlusts des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandlung"):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gehalt Pia Schmidt (ohne Sozialversicherungsbeiträge):
80.000 €
Arbeitnehmerbeiträge Sozialversicherung Pia Schmidt:
14.000 €
Arbeitgeberbeiträge Sozialversicherung Pia Schmidt:
14.000 €

Die nach § 4 Absatz 4a bis 5b EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben betragen für den Geschäftszweig "Verleih von Baumaschinen" 60.000 €. In der Gewinnermittlung des Geschäftszweigs "Baustoffgroßhandel" sind keine nach § 4 Absatz 4a bis 5b EStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben enthalten.

Aufgabe:

  1. Beurteilen Sie den Sachverhalt mit Blick auf die sachliche und persönliche Gewerbesteuerpflicht.

  2. Ermitteln Sie den bzw. die für den Erhebungszeitraum 2020 festzusetzenden Gewerbesteuermessbeträge.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen.

Hinweise:

  • Auf die Umsatzsteuer, die Lohnsteuer und Fragen der Sozialversicherungspflicht ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

  • Soweit sich Auswirkungen auf die Veranlagung ergeben, müssen auch Punkte behandelt werden, die in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind (allerdings ohne formelles Feststellungsverfahren).

Teil III Körperschaftsteuer

Geschäftsgegenstand der am gegründeten TIP-Aktiengesellschaft (TIP-AG) ist das Halten von Beteiligungen sowie die Herstellung und der Vertrieb von Webdiensten. Sitz und Geschäftsleitung der TIP-AG sind in Bochum. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Olaf Olm mit Wohnsitz in Bochum ist mit einem Anteil von 60 % am Grundkapital der TIP-AG beteiligt. Die übrigen Aktien der TIP-AG befinden sich im Streubesitz. Der von der TIP-AG nach Betriebsvermögensvergleich für das Jahr 2020 ermittelte Gewinn beträgt 30.000.000 €.

Einzelsachverhalte:

a) Steuern/Aufsichtsratsvergütungen

Die TIP-AG hat folgende Zahlungen gewinnmindernd berücksichtigt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Körperschaftsteuervorauszahlungen 2020:
3.500.000 €
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuervorauszahlung 2020:
192.500 €
Gewerbesteuervorauszahlungen 2020:
3.700.000 €
Umsatzsteuernachzahlung für 2014:
1.000.000 €
Zinsen nach § 233a AO zur Umsatzsteuer 2014:
240.000 €
Hinterziehungszinsen gem. § 235 AO zur Umsatzsteuer 2014:
40.000 €
Aufsichtsratsvergütungen:
200.000 €

Rückstellungen zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag und zur Gewerbesteuer für 2020 hat die TIP-AG nicht gebildet.

Bei der Ermittlung der Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 2014 hat das zuständige Finanzamt Zinsen nach § 233a AO i. H. v. 240.000 € angerechnet (§ 235 Absatz 4 AO). Es hat die verbleibenden Hinterziehungszinsen sowie die Zinsen nach § 233a AO jeweils am festgesetzt.

b) Beteiligung an der SAT-GmbH

Die TIP-AG hat mit notariellem Vertrag vom und sofortigem Übergang von Nutzen und Lasten einen 5%igen Anteil an der SAT-GmbH zum Kaufpreis von 500.000 € erworben. Die SAT-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Solingen und betreibt dort einen Großhandel für Gartenprodukte. Die Nebenkosten des Erwerbs (Notar-/Gerichtskosten) hat vereinbarungsgemäß der Veräußerer getragen. Die TIP-AG hat den Erwerb wie folgt gebucht:


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Beteiligung SAT-GmbH
500.000 €
an
Bank
500.000 €

Die Gesellschafterversammlung der SAT-GmbH hatte bereits am eine Gewinnausschüttung i. H. v. 400.000 € beschlossen und als Auszahlungszeitpunkt den bestimmt. Nach den Bestimmungen des notariellen Kaufvertrags vom ist der Anspruch auf Auszahlung der nach Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags verbleibenden Gewinnausschüttung auf die TIP-AG übergegangen. Die SAT-GmbH hat daraufhin am einen Betrag i. H. v. 14.725 € an die TIP-AG ausgezahlt. Die TIP-AG hat den Erhalt der Zahlung wie folgt gebucht:


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Bank
14.725 €
an
Beteiligungserträge
20.000 €
Steueraufwand (Kapitalertragsteuer)
5.000 €
Steueraufwand (Solidaritätszuschlag)
275 €

Im November 2020 hat sich ein Investor an die TIP-AG mit dem Wunsch gewandt, den Anteil an der SAT-GmbH zum Kaufpreis von 600.000 € zu erwerben. Die TIP-AG ist auf das Angebot eingegangen, obwohl sie den Anteil ursprünglich dauerhaft halten wollte. Der notarielle Kaufvertrag wurde am abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergangen. Die im Zusammenhang mit der Übertragung angefallenen Notar- und Gerichtskosten hat vereinbarungsgemäß der Erwerber übernommen. Die TIP-AG hat die Veräußerung wie folgt gebucht:


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Bank
600.000 €
an
Beteiligung SAT-GmbH
500.000 €
sonstige betriebliche Erträge
100.000 €

Die Anschaffungskosten für den Erwerb des Anteils an der SAT-GmbH hatte die TIP-AG in Höhe eines Teilbetrags von 200.000 € über ein Darlehen bei der B-Bank mit einer Laufzeit von zehn Jahren finanziert. Die TIP-AG hat das Darlehen im November 2020 aufgrund der Veräußerung des Anteils vorzeitig zurückgezahlt. Die B-Bank hat der TIP-AG neben den laufenden Zinsen für die Monate Juni bis November 2020 i. H. v. 2.000 € eine rechtlich zutreffende Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 1.000 € in Rechnung gestellt. Die TIP-AG hat beide Beträge in ihrer Gewinnermittlung für 2020 als Aufwand erfasst. Die Darlehensgewährung selbst sowie die Rückzahlung hat die TIP-AG erfolgsneutral gebucht.

c) Darlehen VEIT-GmbH

Die TIP-AG hat der VEIT-GmbH am ein Darlehen i. H. v. 1.000.000 € zu einem Zinssatz i. H. v. 10 % gewährt. Das Darlehen ist durch eine Grundschuld an einem der VEIT-GmbH gehörenden Grundstück abgesichert. Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren. Zinszahlungstermin ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. Der fremdübliche Zinssatz beträgt 4 %. Die VEIT-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Düsseldorf und betreibt dort eine Werbeagentur. Alleingesellschafter der VEIT-GmbH ist Olaf Olm. Die Darlehensgewährung hat die TIP-AG wie folgt am 1. Juli 2020 gebucht:


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Darlehensforderung
1.000.000 €
an
Bank
1.000.000 €

Bei Eingang der Zinsen für 2020 am hat die TIP-AG folgende Buchung vorgenommen:


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Bank
50.000 €
an
Zinserträge
50.000 €

Das für die Besteuerung der VEIT-GmbH zuständige Finanzamt hat die Zinsen i. H. v. 50.000 € bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer der VEIT-GmbH für 2020 einkommensmindernd berücksichtigt. Der Körperschaftsteuerbescheid ist verfahrensrechtlich nicht änderbar. Im Einkommensteuerbescheid von Olaf Olm für 2020 wurden aus dem Sachverhalt keine Konsequenzen gezogen. Der Einkommensteuerbescheid ist verfahrensrechtlich nicht änderbar.

d) Beteiligung an der BERG-GmbH

Die TIP-AG ist seit dem 10. Januar 2011 mit einem Anteil von 90 % an der BERG-GmbH beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung haben 1.700.000 € betragen. Das entspricht dem Buchwert der Beteiligung in den von der TIP-AG auf den 31. Dezember 2019 bzw. auf den aufgestellten Steuerbilanzen. Sitz und Geschäftsleitung der BERG-GmbH sind in Kassel, wo die BERG-GmbH einen Online-Versandhandel für Kosmetikprodukte betreibt. Der Gewinn der BERG-GmbH wird durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Weiterer Gesellschafter der BERG-GmbH mit einem Anteil von 10 % ist Tyll Tobes mit Wohnsitz in Paderborn.

Zwischen der TIP-AG und der BERG-GmbH liegen seit 2012 (= rechtswirksamer Abschluss des Gewinnabführungsvertrags) bis einschließlich 2020 die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor. Tyll Tobes erhält nach den Bestimmungen des Gewinnabführungsvertrags eine jährliche Ausgleichszahlung nach § 304 AktG i. H. v. 34.000 €.

Die BERG-GmbH hat aus dem Jahresüberschuss für 2019 einen Teilbetrag i. H. v. 120.000 € in eine Gewinnrücklage i. S. d. § 272 Absatz 3 HGB eingestellt und nur den verbleibenden Gewinn an die TIP-AG abgeführt. Die Bildung der Rücklage erfolgte mit Blick auf den für 2021 geplanten Neubau einer Lagerhalle durch die BERG-GmbH zur Kapazitätserweiterung und war aus unternehmerischer Sicht gerechtfertigt. Die Rücklage wurde bis zum nicht aufgelöst. Die BERG-GmbH und die TIP-AG haben den Sachverhalt in ihren zum aufgestellten Steuerbilanzen zutreffend behandelt.

Die BERG-GmbH ist seit dem 10. Februar 2020 mit einem Anteil von 25 % an der TAL-GmbH beteiligt. Die TAL-GmbH hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Kassel und betreibt dort einen Fahrradhandel. Die Gesellschafterversammlung der TAL-GmbH hat am eine Gewinnausschüttung i. H. v. 400.000 € beschlossen. Der Anteil der BERG-GmbH beträgt 100.000 €. Die Gutschrift auf dem Konto der BERG-GmbH erfolgte noch im Mai 2020 nach Einbehalt von Kapitalertragsteuer i. H. v. 25.000 € und Solidaritätszuschlag i. H. v. 1.375 €.

Die Gewinnabführung für 2020 hat die BERG-GmbH (verkürzt dargestellt) wie folgt berechnet:


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Gewinnausschüttung TAL-GmbH:
100.000 €
weitere Erträge:
+ 10.000.000 €
Kapitalertragsteuer zur Gewinnausschüttung der TAL-GmbH:
./. 25.000 €
Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer:
./. 1.375 €
Körperschaftsteuervorauszahlung 2020:
./. 6.000 €
Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuervorauszahlung 2020:
./. 330 €
Ausgleichszahlung Tyll Tobes:
./. 34.000 €
weitere Aufwendungen:
./. 9.500.000 €
Gewinnabführung an die TIP-AG:
533.295 €

Die TIP-AG hat die Gewinnabführung in ihrer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung für 2020 als Ertrag erfasst.

Die TIP-AG hat ihre Beteiligung an der BERG-GmbH mit notariellem Vertrag vom und Übergang von Nutzen und Lasten am (24 Uhr) zum Kaufpreis von 2.500.000 € veräußert. Die im Zusammenhang mit der Übertragung angefallenen Notar- und Gerichtskosten hat vereinbarungsgemäß der Erwerber übernommen. Der Kaufpreis wurde dem Bankkonto der TIP-AG erst am gutgeschrieben. Die TIP-AG hat deshalb in ihrer auf den aufgestellten Steuerbilanz keine Konsequenzen aus der Veräußerung gezogen. In der Gewinnermittlung sind insoweit keine Aufwendungen oder Erträge enthalten.

e) Beteiligung an der WAL-GmbH & Co KG

Die TIP-AG ist alleinige Kommanditistin der im Jahr 2018 gegründeten WAL-GmbH & Co KG, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Dessau hat. Die WAL-GmbH & Co KG betreibt in Dessau eine Online-Apotheke. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Absatz 1, § 5 EStG ermittelt; das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Komplementärin der WAL-GmbH & Co KG ist die WALVerwaltungs-GmbH, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung ebenfalls in Dessau hat. Alleinige Gesellschafterin der WAL-Verwaltungs-GmbH ist die TIP-AG. Alleiniger Geschäftsgegenstand der im Jahr 2018 gegründeten WAL-Verwaltungs-GmbH ist das Halten der Beteiligung an der WAL-GmbH & Co KG.

Die WAL-Verwaltungs-GmbH ist nicht am Gewinn und Verlust sowie am Vermögen der WAL-GmbH & Co KG beteiligt. Eine Haftungsvergütung steht ihr nicht zu. Die fremdübliche Haftungsvergütung beträgt 10.000 € pro Jahr. Die Beteiligungsverhältnisse der WAL-GmbH & Co KG und der WAL-Verwaltungs-GmbH haben sich seit deren Gründung im Jahr 2018 nicht verändert.

Die WAL-GmbH & Co KG hat für das Jahr 2020 einen zutreffenden steuerlichen Gesamthandsgewinn i. H. v. 150.000 € ermittelt. Sie hat diesen - den Vorgaben des Gesellschaftsvertrags entsprechend - insgesamt der TIP-AG zugerechnet. Die TIP-AG hat in ihrer steuerlichen Gewinnermittlung für 2020 bisher keine Erträge bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit ihren Beteiligungen an der WAL-GmbH & Co KG und der WAL-Verwaltungs-GmbH erfasst.

Aufgabe:

  1. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer und die verbleibende Körperschaftsteuer i. S. d. R 7.2 KStR der BERG-GmbH für den Veranlagungszeitraum 2020. Ermitteln Sie das gem. § 14 Absatz 5 KStG gesondert und einheitlich festzustellende Einkommen der BERG-GmbH für den Veranlagungszeitraum 2020, das der TIP-AG zuzurechnen ist.

  2. Ermitteln Sie das zu versteuernde Einkommen, die festzusetzende Körperschaftsteuer und die verbleibende Körperschaftsteuer i. S. d. R 7.2 KStR der TIP-AG für den Veranlagungszeitraum 2020.

Begründen Sie Ihre Ergebnisse jeweils ausführlich unter Hinweis auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen. Auf die persönliche Körperschaftsteuerpflicht ist nicht einzugehen. Die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft sind nicht zu prüfen.

Hinweise:

  • Auf die Umsatzsteuer und die Schenkungsteuer ist nicht einzugehen.

  • Erforderliche Bescheinigungen liegen vor.

  • Erforderliche Anträge gelten als gestellt.

  • Auf Cent lautende Beträge sind (auch in Zwischenberechnungen) abzurunden.

  • In Zweifelsfällen ist der aktuellen Verwaltungsauffassung zu folgen.

  • Sofern verschiedene Lösungsmöglichkeiten bestehen, ist das für 2020 günstigste steuerliche Ergebnis zu wählen.

  • Soweit sich Auswirkungen auf die Veranlagung ergeben, müssen auch Punkte behandelt werden, die in einem Grundlagenbescheid festzustellen sind (allerdings ohne formelles Feststellungsverfahren).

Anlage 3 Prüfungsaufgaben aus dem Gebiet Buchführung und Bilanzwesen

Teil I: Klaus Becker

Allgemeiner Sachverhalt:

Klaus Becker (B) betreibt in Wernigerode einen Fertigungsbetrieb für Maschinen- und Anlagenbau. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen (e. K.). Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wurden von B nicht getätigt.

Aus den Unterlagen und erteilten Auskünften ergibt sich Folgendes zu bisher nicht oder nur teilweise gebuchten Vorgängen der Einzelsachverhalte 1 und 2. B bittet Sie, die Einzelsachverhalte zu prüfen.

Aufgaben:

  • Beurteilen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die dargestellten Einzelsachverhalte für den Jahresabschluss des Fertigungsbetriebes handelsrechtlich und steuerlich zu behandeln sind.

  • Entwickeln Sie für die im Jahr 2020 neu angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bzw. Vermögensgegenstände die Bilanzansätze in der Handelsbilanz und Steuerbilanz zum .

  • Bilden Sie die zur Aufstellung der Handelsbilanz und Steuerbilanz noch erforderlichen Buchungssätze (ggf. Korrekturbuchungssätze).

Hinweise:

  • Die Buchhaltung ist so eingerichtet, dass für Buchungen, die handelsrechtlich und steuerrechtlich identisch sind, der Buchungskreis "Alle Bereiche" anzusprechen ist. Im Falle von Abweichungen ist jeweils in den besonderen Buchungskreisen "Nur Handelsrecht" und/oder "Nur Steuerrecht" zu buchen.

  • Cent sind auf volle Euro zu runden.

  • Sonderabschreibungen, degressive Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge sind nicht erwünscht.

  • Das steuerliche Ergebnis soll ansonsten möglichst niedrig ausfallen.

  • Auf das Folgejahr ist nicht einzugehen.

  • Auf latente Steuern ist nicht einzugehen.

  • Das Eigenkapital soll in der Handelsbilanz möglichst hoch ausgewiesen werden.

  • Bei Wahlrechten, die handels- und steuerrechtlich nur einheitlich ausgeübt werden können, ist dem Ausweis eines handelsrechtlich möglichst hohen Eigenkapitals Vorrang vor einem steuerlich möglichst geringem Gewinn einzuräumen.

  • Eventuell erforderliche Rechnungen und Bescheinigungen sind ordnungsgemäß erteilt worden.

Einzelsachverhalte:

1. Pkw-Nutzung

Zum Betriebsvermögen des Fertigungsbetriebes des B gehört ein Pkw Mercedes Benz, der dort überwiegend betrieblich genutzt wird. Der Listenpreis des im Vorjahr für 54.000 € zuzüglich 10.260 € Umsatzsteuer angeschafften Pkw beträgt 70.000 € (einschl. Umsatzsteuer). Im Jahr 2020 wurden laufende Kfz-Kosten von 30.000 € - davon 80 % zuzüglich Vorsteuer - und planmäßige Abschreibungen von 9.000 € gebucht. Die Gesamtfahrleistung im Jahr 2020 beträgt 48.000 km (pro Monat 4.000 km). Der Pkw wird auch privat genutzt. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Außerdem nutzte B den Pkw laut entsprechender Aufzeichnungen im Umfang von 10.000 km unentgeltlich für seine Tätigkeit als Freiberufler in einem Ingenieur-Planungsbüro und erfasste die entstandenen Kosten auch insoweit als Betriebsausgaben.

2. Grundstückserwerb und Errichtung Verwaltungsgebäude

Mit notariellem Kaufvertrag vom hat B ein unbebautes Grundstück mit einer Fläche von 2.500 qm erworben. Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten sind zum übergegangen. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am . B verpflichtete sich zur Übernahme eines Darlehens in Höhe von 150.000 € einschließlich der als Sicherheit für das Darlehen auf dem Grundstück lastenden Grundschuld. Der Gläubiger des Darlehens war mit der Übernahme einverstanden. Im Jahr 2020 mussten Zinsen in Höhe von 6.000 € (für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.) und für die Tilgung 3.000 € aufgewendet werden, die B von seinem privaten Bankkonto überwiesen hatte (gebucht wurde nichts).

Des Weiteren verpflichtete sich B, dem bisherigen Grundstückseigentümer (G) lebenslänglich eine monatliche Leibrente in Höhe von 2.000 €, beginnend ab , zu zahlen. Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zutreffend ermittelten Barwerte der Rente betrugen:


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am
181.500 €,
am
180.000 €,
am
175.000 €,
am
172.000 €.

Die Rentenzahlungen wurden bis einschließlich November 2020 vom privaten Bankkonto des B überwiesen (insoweit keine Buchung).

Da B zum Ende des Monats November über erhebliche Liquidität verfügte, vereinbarte er mit G die Ablösung der Rente durch Einmalzahlung in Höhe von 150.000 € zum 30.11., überwies den Betrag sofort und buchte (Alle Bereiche):


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Unbebaute Grundstücke
150.000 €
an
Bank
150.000 €

B verpflichtete sich, sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung entstehen, zu übernehmen. Die Kostenrechnung des Notars vom über insgesamt 8.120 € (Beurkundung 5.400 €, Auflassung 600 €, Rentenbestellung 1.000 €, 16 % Umsatzsteuer 1.120 €) wurde von B am beglichen. Die Gebührenrechnung der Gerichtskasse Wernigerode vom in Höhe von 2.000 € (Eintragung Eigentumswechsel 1.200 €, Eintragung Rentenbelastung 800 €) wurde ebenfalls am von B beglichen (keine Buchung im Jahr 2020).

Gemäß Bescheid der Stadtverwaltung Wernigerode vom beträgt der Kanalbaubeitrag (Kanalanschlussgebühr) für das Grundstück 50.000 €, der am vom betrieblichen Bankkonto des B entrichtet wurde. Die auf Grund des Erwerbsvorgangs für den Grund und Boden von B zu zahlende Grunderwerbsteuer beträgt 16.500 €. Der Bescheid erging am . B zahlte sofort am Tag der Bekanntgabe () durch Überweisung vom betrieblichen Bankkonto (keine Buchung im Jahr 2020).

Das Grundstück war bisher von einem Landwirt auf Grund eines noch fünf Jahre laufenden Pachtvertrages mit dem Voreigentümer als Viehweide genutzt worden. Da B auf dem Grundstück schnellstmöglich ein Betriebsgebäude errichten wollte, bot er dem Landwirt die Zahlung eines Abstandsbetrages in Höhe von 5.000 € für die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages an. Dieser erklärte sich einverstanden. Umsatzsteuer stellte er nicht in Rechnung. B zahlte am aus privaten Mitteln (insoweit keine Buchung).

B, der bisher die Verwaltungstätigkeit in gemieteten Büroräumen ausübte, beauftragte unmittelbar nach dem Grundstückskauf einen alten Kunden (F), der eine Fertighausfirma betreibt, mit dem Bau eines Verwaltungsgebäudes mit Lagerräumen. Der Bauantrag war von B als Bauherr noch im Juni 2020 gestellt worden; die Fertigstellung erfolgte am . Bei der Übergabe des Gebäudes am selben Tag betrugen der Teilwert 450.000 € und der gemeine Wert 522.000 €. Die Hausanschlusskosten für die Zuleitungen vom Gebäude zu den Versorgungsnetzen (Strom und Gas, angeschlossen am ) betragen gemäß Rechnung der Stadtwerke vom 10.000 € zzgl. 1.600 € Umsatzsteuer. Die Rechnung der Stadtwerke wurde durch Überweisung vom betrieblichen Bankkonto am beglichen (keine Buchung im Jahr 2020).

Der AfA-Satz (planmäßige Abschreibung) für das Gebäude beträgt zutreffend 3 %.

B hatte dem F im Gegenzug dafür vereinbarungsgemäß im Dezember 2020 eine bisher zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Krananlage geliefert. Im Zeitpunkt der Lieferung betrugen der Teilwert 300.000 € und der gemeine Wert 348.000 €. B überwies an F am vereinbarungsgemäß vom betrieblichen Bankkonto 174.000 € und buchte lediglich (Alle Bereiche):


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Unbebaute Grundstücke
174.000 €
an
Bank
174.000 €

Weitere Zahlungen sind nicht geleistet worden. F und B haben durch diese Zahlung keine gegenseitigen Ansprüche mehr. Der Restbuchwert der Krananlage wurde als Abgang des Anlagevermögens aufwandswirksam gebucht (Alle Bereiche).

An der Westseite des Gebäudes brachte B noch im Dezember 2020 eine selbst hergestellte Stahlladerampe mit Förderband zu den Lagerräumen an. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Anlage beträgt fünf Jahre. Hierfür waren an Materialeinzelkosten 20.000 € und an Fertigungseinzelkosten 25.000 € angefallen und aufwandswirksam gebucht worden. Die zutreffend ermittelte, auf die Herstellung der Anlage entfallende und gebuchte planmäßige Abschreibung/AfA des Anlagevermögens beträgt 5.000 €.

Der Fertigungslohnstundensatz für Arbeiter beträgt 9,50 €. Die aus dem für steuerliche Zwecke abgeleiteten Betriebsabrechnungsbogen ermittelten und nicht zu beanstandenden Zuschlagsätze betragen für Materialgemeinkosten 15 %, für Fertigungsgemeinkosten 20 % (hierin sind Abschreibungen für das Anlagevermögen nicht berücksichtigt), für Verwaltungskosten 10 % (der Material- und Fertigungseinzelkosten) und für Vertriebskosten 10 % (der gesamten Material-, Fertigungs- und Verwaltungskosten).

Sämtliche Material-, Fertigungs- und Verwaltungskosten wurden ordnungsgemäß aufwandswirksam gebucht.

Da sich B über die zutreffende Behandlung der vorgenannten Anschaffungs-, Herstellungs- und Veräußerungsvorgänge im Unklaren war, hatte er bisher keineweiteren - außer den genannten - Buchungen in diesem Zusammenhang vorgenommen.

Teil II: Mutter-GmbH

Allgemeiner Sachverhalt:

Die Mutter-GmbH (M-GmbH) betreibt eine Druckerei. Sitz der Gesellschaft ist Dessau. Das Stammkapital der im Jahr 2012 gegründeten Gesellschaft beträgt 100.000 € und ist voll eingezahlt. Das Wirtschaftsjahr der GmbH stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Geschäftsführender Gesellschafter der M-GmbH ist Heinz Mutter. Er hält 100 % der Anteile. Nach den Betriebsgrößenmerkmalen wird die M-GmbH als kleine Kapitalgesellschaft i. S. d. § 267 HGB eingestuft; die größenabhängigen Erleichterungen des § 274a HGB werden in Anspruch genommen. Die M-GmbH führt mit den Erlösen aus der Druckerei nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus. Gewinnausschüttungen wurden nicht beschlossen und sind auch nicht geplant. Aus den Konten des betrieblichen Rechnungswesens ergibt sich ein vorläufiger - formlos ermittelter - Jahresüberschuss von 200.000 €. Die Konten des betrieblichen Rechnungswesens enthalten die handelsrechtlich maßgeblichen Werte und Bestände, die mit den steuerlich maßgebenden Beträgen übereinstimmen. Für die Erstellung der Handelsbilanz und Steuerbilanz sowie der entsprechenden Gewinn- und Verlustrechnung zum sind die folgenden Einzelsachverhalte 1 bis 2 noch zu überprüfen.

Tag der Bilanzaufstellung ist der .

Aufgaben:

  • Beurteilen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die dargestellten Einzelsachverhalte handelsrechtlich und steuerlich zu behandeln sind.

  • Entwickeln Sie für die Handelsbilanz und Steuerbilanz der M-GmbH die Bilanzansätze der angesprochenen Vermögensgegenstände und ggf. Rechnungsabgrenzungsposten zum .

  • Die für die Erstellung der Handelsbilanz und Steuerbilanz noch erforderlichen Buchungssätze (ggf. Korrekturbuchungssätze) sind anzugeben.

  • Gehen Sie bitte auch auf außerbilanzielle Hinzurechnungen und Kürzungen ein.

Hinweise:

  • Die Buchhaltung ist so eingerichtet, dass für Buchungen, die handelsrechtlich und steuerrechtlich identisch sind, der Buchungskreis "Alle Bereiche" anzusprechen ist. Im Falle von Abweichungen ist jeweils in den besonderen Buchungskreisen "Nur Handelsrecht" und/oder "Nur Steuerrecht" zu buchen.

  • Cent sind auf volle Euro zu runden.

  • Soweit es zulässig ist, sollen planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen handelsrechtlich und steuerlich einheitlich vorgenommen werden.

  • Der handelsrechtliche Jahresüberschuss und das steuerliche Ergebnis sollen (auch bei der T-GmbH) möglichst niedrig ausfallen.

  • Steuerrückstellungen sind nicht zu berechnen.

Einzelsachverhalte:

1. Beteiligung an der Tochter-GmbH

Die M-GmbH war alleinige Gesellschafterin der Tochter-GmbH (T-GmbH), die einen Buchverlag betrieb. Das - vom Kalenderjahr abweichende - Wirtschaftsjahr der T-GmbH ist der 1. Juli bis 30. Juni, zuletzt bis . In Folge der Verschmelzung im Wege der Aufnahme am (= Datum der Anmeldung beim Registergericht) wurde das Vermögen der T-GmbH auf die M-GmbH ohne Kapitalerhöhung übertragen. Die Verschmelzung wurde rückwirkend zum beschlossen; sämtliche gesetzlichen Vorschriften wurden dabei beachtet. Das Stammkapital der T-GmbH, das den Anschaffungskosten entspricht, betrug 25.000 €.

Nach einer erforderlichen Teilwertabschreibung/Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert im Jahre 2013 wurde die Beteiligung in den Bilanzen der M-GmbH bis zum zutreffend mit 10.000 € ausgewiesen. Die Abschreibung erfolgte nicht steuerwirksam, da § 8b KStG insoweit denselben Wortlaut hatte wie heute.

Zum Betriebsvermögen der T-GmbH gehörten die Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte an den Romanen des Schriftstellers Felix Mahler. Die T-GmbH hatte diese Rechte an den Romanen am für 55.000 € zur Nutzung über einen Zeitraum von 20 Jahren erworben und seither zutreffend linear abgeschrieben. Auf Grund niedriger Umsätze wegen schlechter Kritiken erfolgte zum eine korrekte, durch dauernde Wertminderung bedingte Teilwertabschreibung/Abschreibung in Höhe von 24.000 € auf den niedrigeren beizulegenden Wert von 20.000 €.

Das Konto entwickelte sich wie folgt:


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Anschaffung
55.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2010/2011 = 5 %
2.750 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2011/2012 = 5 %
2.750 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2012/2013 = 5 %
2.750 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2013/2014 = 5 %
2.750 €
Außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung
24.000 €
Buchwert
20.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2014/2015
(Restnutzungsdauer = 16 Jahre) 1/16 von 20.000 € =
1.250 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2015/2016
1.250 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2016/2017
1.250 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2017/2018
1.250 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2018/2019
1.250 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2019/2020
1.250 €
Buchwert
12.500 €

Zum werden die Rechte mit 12.500 € bilanziert. Die Bilanzierung der Verwertungsrechte ist nicht zu beanstanden. Da Felix Mahler im November 2020 für den Friedenspreis des Deutschen Buchhandels nominiert wurde, ist das Interesse an seinen Romanen stark angestiegen. Der Wert der Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte an den Romanen zum Bilanzstichtag wird zutreffend auf 200.000 € geschätzt.

Die Bilanz der T-GmbH zum wurde wie folgt aufgestellt:


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Aktiva
Passiva
A. Anlagevermögen
A. Eigenkapital
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände
12.500 €
I.
Gezeichnetes Kapital
25.000 €
II.
Sachanlagen (Kraftfahrzeug)
8.400 €
II.
Bilanzgewinn
22.900 €
B. Umlaufvermögen
I.
Guthaben bei Kreditinstituten
27.000 €
Summe Aktiva
47.900 €
Summe Passiva
47.900 €

Das Kraftfahrzeug wurde jährlich mit 4.200 € abgeschrieben.

Für das Rumpf-Wirtschaftsjahr bis haben sich bei der T-GmbH mit Ausnahme der Verschmelzung keine weiteren Geschäftsvorfälle ereignet. Zur Feststellung der Buchwerte zum wurde dort lediglich die AfA/planmäßige Abschreibung für den Pkw von 2.100 € und für die Verwertungs- und Vervielfältigungsrechte von 625 € gebucht.

In der Buchführung der M-GmbH wurde der Vorgang noch nicht gebucht.

2. Beteiligung an der Buch-KG

Am erwarb die M-GmbH von Kurt Beck für 185.000 € einen Kommanditanteil an der Buch-KG, die einen Buchhandel betreibt. Kurt Beck war zu 5 % als Kommanditist beteiligt, das Kapitalkonto (Kommanditkapital) wies am Tag des Erwerbs einen Bestand von 140.000 € aus. Der um 45.000 € höhere Kaufpreis ergab sich aufgrund eines (selbst geschaffenen) Firmenwerts bei der KG von 900.000 €.

Bei Überweisung des Kaufpreises an Kurt Beck wurde wie folgt gebucht (Alle Bereiche):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beteiligungen
185.000 €
an
Bank
185.000 €

In der am durch die Gesellschafterversammlung festgestellten Gesamthandsbilanz der Buch-KG zum wird das Kapital der M-GmbH im Kapitalkonto I mit 140.000 € ausgewiesen. Die Mehrzahlung von 45.000 € an Kurt Beck für die anteiligen stillen Reserven im Firmenwert wird bei der Buch-KG in einer für steuerliche Zwecke aufgestellten Ergänzungsbilanz wie folgt festgehalten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ergänzungsbilanz M-GmbH zum
Firmenwert
Kapital
Zugang
=
45.000 €
Zugang
=
45.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2020
./.
3.000 €
42.000 €
Verlust
./.
3.000 €
42.000 €
Summe Aktiva
42.000 €
Summe Passiva
42.000 €

Gemäß gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte der KG ergibt sich für die M-GmbH ein Anteil am Gewinn für 2020 in Höhe von 1.500 €, der sich wie folgt zusammensetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anteil am Gewinn lt. Handelsbilanz
4.500 €
Verlust lt. Ergänzungsbilanz
./. 3.000 €
festzustellender Gewinnanteil
1.500 €

Der handelsrechtliche Gewinnanteil der M-GmbH wird in der Gesamthandsbilanz der Buch-KG zum zutreffend mit 4.500 € im Kapitalkonto II ausgewiesen. Die Kommanditisten haben gemäß Gesellschaftsvertrag einen grundsätzlichen Anspruch auf Auszahlung der Gewinnanteile.

Zahlungen seitens der Buch-KG sind nicht erfolgt, so dass nichts gebucht wurde.

Aufgrund eines Gutachtens wurde im Dezember 2020 festgestellt, dass der Ertragswert der Buch-KG dauerhaft um 1.000.000 € gesunken ist. Daraufhin wurde hinsichtlich der 5%-Beteiligung bei der M-GmbH eine außerplanmäßige Abschreibung gebucht (Alle Bereiche): [1]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Außerplanmäßige Abschreibungen
50.000 €
an
Beteiligungen
50.000 €

Teil III: Müller-OHG

Allgemeiner Sachverhalt:

Die Müller-OHG (M-OHG) betreibt seit Gründung durch Martin Müller und Manfred Meyer im Jahre 2012 in Halle eine Gaststätte (Ausflugslokal) mit Catering-Service. Beide Gesellschafter sind zu jeweils 50 % am Gewinn und Vermögen beteiligt. Die Gesellschaftsverhältnisse haben sich seit Gründung nicht verändert. Folgende Geschäftsvorfälle - siehe Einzelsachverhalte 1 bis 4 - sind u. a. angefallen:

Aufgaben:

  • Beurteilen Sie unter Angabe der einschlägigen Vorschriften, wie die dargestellten Einzelsachverhalte 1 bis 4 aus handelsrechtlicher und steuerlicher Sicht zu beurteilen sind.

  • Dabei sind für die Aufstellung der Handelsbilanz und der Steuerbilanz die Kontenstände zum für die angesprochenen Anlagengegenstände und ggf. Rechnungsabgrenzungsposten zu ermitteln.

  • Die für die Erstellung der Handelsbilanz und der Steuerbilanz noch erforderlichen Buchungssätze und ggf. Korrekturbuchungssätze sind anzugeben.

Hinweise:

  • Die Buchhaltung ist so eingerichtet, dass für Buchungen, die handelsrechtlich und steuerrechtlich identisch sind, der Buchungskreis "Alle Bereiche" anzusprechen ist. Im Falle von Abweichungen ist jeweils in den besonderen Buchungskreisen "Nur Handelsrecht" und/oder "Nur Steuerrecht" zu buchen.

  • Cent sind auf volle Euro zu runden.

  • Planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen sind, soweit zulässig, handelsrechtlich und steuerlich einheitlich vorzunehmen.

  • Sonderabschreibungen, degressive Abschreibungen und Investitionsabzugsbeträge sind nicht gewünscht.

  • Die OHG wünscht ansonsten den Ausweis eines steuerlich möglichst niedrigen Gewinns für das laufende Jahr.

  • Ausführungen zur rechtlichen Würdigung der Einzelsachverhalte in umsatzsteuerlicher und einfuhrumsatzsteuerlicher Hinsicht sind nicht zu machen. Eventuell noch nicht erfasste Vorsteuer i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist jedoch zu buchen.

  • Gehen Sie bei den angegebenen Umrechnungskursen davon aus, dass es die amtlichen Kurse sind.

  • Latente Steuern sind nicht zu berechnen.

Einzelsachverhalte:

1. Betriebsstätte Stadtpark

Mit Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten zum erwarb die M-OHG ein unbebautes Grundstück im Stadtpark Halle, um dort eine weitere Betriebsstätte zu errichten. Der Kaufpreis von 50.000 €, die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 1.880 € und die auf vorsteuerbehaftete Kosten entfallende Vorsteuer von 209 € wurden am überwiesen.

Der Erwerbsvorgang wurde wie folgt gebucht (Alle Bereiche):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unbebaute Grundstücke
51.880 €
Vorsteuer
209 €
an
Bank
52.089 €

Mit dem Bau des Gaststättengebäudes wurde die Firma Lokal-Bau-GmbH beauftragt, die im März mit den Arbeiten begann und bereits am den Neubau an die M-OHG übergeben konnte. Die Leistung umfasste das Gebäude in Leichtbauweise mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 25 Jahren und den Einbau einer mit dem Gebäude fest verbundenen Theke (Nutzungsdauer nachweislich fünf Jahre). Die Theke wurde am geliefert und eingebaut.

Die Rechnung der Lokal-Bau-GmbH vom lautete wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 Gaststättengebäude in Leichtbauweise
200.000 €
1 Theke, fest installiert
15.000 €
Summe netto
215.000 €
zzgl. 16 % Umsatzsteuer
34.400 €
Rechnungsbetrag
249.400 €

Bei Bezahlung am wurde wie folgt gebucht (Alle Bereiche):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bebaute Grundstücke
51.880 €
Geschäftsbauten
215.000 €
Vorsteuer
34.400 €
an
Unbebaute Grundstücke
51.880 €
Bank
249.400 €

Weitere Buchungen wurden in diesem Zusammenhang nicht vorgenommen.

2. Verkauf der Beteiligung an der X-GmbH

Zum Betriebsvermögen der OHG gehört seit Gründung im Jahr 2012 die Beteiligung an der X-GmbH in Höhe von 26 % am Stammkapital von 100.000 €. Die X-GmbH betreibt einen Gastro-Großhandel. Die Stimmrechtsanteile entsprechen den Anteilen am Stammkapital. Der Buchwert der Beteiligung an der X-GmbH beläuft sich auf 28.000 €, dies entspricht dem bei Gründung bar eingezahlten Betrag von 26.000 € zuzüglich 2.000 € Anschaffungsnebenkosten.

Auf Grund von Meinungsverschiedenheiten verkaufte die M-OHG diese Beteiligung am für 36.000 € an den Betreiber eines Hotels. Die Kosten der Übertragung in Höhe von 2.500 € wurden vom Erwerber getragen. Die Beteiligung an der X-GmbH wird zum in der Bilanz der M-OHG korrekt unter Finanzanlagen (Beteiligungen) ausgewiesen. Gebucht wurde (Alle Bereiche):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bank
36.000 €
an
Beteiligungen
36.000 €

3. Teilabriss Garage

Zum Betriebsvermögen der M-OHG gehört eine am auf eigenem Grundstück fertiggestellte Garage mit drei Toren und drei Stellplätzen, in der die Fahrzeuge des Catering-Service untergestellt werden. Die Herstellungskosten beliefen sich auf 50.000 € und werden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit dem zutreffenden AfA-Satz von 3 % steuerlich und auch in der Handelsbilanz abgeschrieben. Das soll möglichst auch so bleiben.

Am musste ein Teil der Garage wegen erheblicher Unwetterschäden abgerissen werden. Deshalb wurde zum neben der planmäßigen Abschreibung (AfA) - handelsrechtlich und steuerlich korrekt - eine Abschreibung für außergewöhnliche wirtschaftliche und technische Abnutzung (AfaA) bzw. außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20.000 € vorgenommen.

Im April 2020 wurde der abgerissene Garagenteil wieder aufgebaut. Die hierfür im Juni 2020 in Rechnung gestellten 17.850 € wurden in Höhe von 15.000 € als sonstige betriebliche Aufwendungen (Konto Instandhaltung) und in Höhe von 2.850 € auf dem Konto Vorsteuer gebucht.

Das Konto Garagen entwickelt sich bislang wie folgt:


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Zugang 2015
50.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2015
- 1.500 €
48.500 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2016
- 1.500 €
47.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2017
- 1.500 €
45.500 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2018
- 1.500 €
44.000 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2019
- 1.500 €
Außerplanmäßige Abschreibung/AfaA 2019
- 20.000 €
22.500 €
Planmäßige Abschreibung/AfA 2020
- 1.500 €
21.000 €

4. Erwerb Kinderkarussell

Die M-OHG hatte bei einem kanadischen Hersteller (K) ein Kinderkarussell zum Kaufpreis von 28.000 CAD (kanadische Dollar) erworben, das am frei Rostock angeliefert wurde. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Kinderkarussells beträgt fünf Jahre. Die Lieferung erfolgte unversteuert und unverzollt. Einfuhrumsatzsteuer und weitere Zollabgaben wurden von der OHG gezahlt und korrekt gebucht. Der Kaufpreis war verzinslich gestundet bis zum . Noch am ließ die OHG das Kinderkarussell nach Halle verbringen und dort neben der Gaststätte aufstellen. Die Transport- und Montagekosten von 1.000 € zzgl. 190 € Umsatzsteuer wurden sofort vom betrieblichen Bankkonto überwiesen.

Bei der M-OHG wurde gebucht (Alle Bereiche):


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Technische Anlagen und Maschinen
(28.000 CAD × 0,75 = 21.000 €)
21.000 €
Sonstiger betrieblicher Aufwand
1.000 €
Vorsteuer
190 €
an
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
21.000 €
Bank
1.190 €

Der Umrechnungskurs des CAD betrug am 0,75 €. Bis zum lag der Umrechnungskurs bei durchschnittlich 0,70 € und betrug am Bilanzstichtag 0,725 €. K hatte seine Verkaufspreise in diesem Zeitraum um 10 % angehoben. Die für den Zeitraum bis zum in Rechnung gestellten Stundungszinsen beliefen sich auf 1.400 CAD.

Am Jahresende wurde gebucht (Alle Bereiche):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Technische Anlagen und Maschinen
(1.400 CAD × 0,725)
1.015 €
an
Sonstige Verbindlichkeiten
1.015 €
Abschreibungen auf Sachanlagen/AfA
(20 % von 22.015 €)
4.403 €
an
Technische Anlagen und Maschinen
4.403 €
Außerplanmäßige Abschreibung auf Sachanlagen
(Teilwertabschreibung Kinderkarussell wegen Kursrückgang des CAD, 28.000 CAD × 0,025)
700 €
an
Technische Anlagen und Maschinen
700 €

BMF v. - IV D 2 - S 0853/20/10002 :004

Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 954
YAAAJ-70433

1Hinweis: Gehen Sie davon aus, dass die Buchung handelsrechtlich richtig ist.