§ 41a EStG;
Bekanntmachung von Vordrucken im BStBl 2003
I;
Lohnsteuer-Anmeldung 2004(einschließlich
länderunterschiedliche Werte)
Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2004 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die ”Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung” werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen ausgefüllt werden (vgl. BStBl 1992 I S. 82).
Hinweise für den Arbeitgeber
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?
1. Sie können die Daten der Lohnsteuer-Anmeldung auch elektronisch übermitteln. Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrem Finanzamt, Ihrem steuerlichen Berater oder Ihrem Daten verarbeitenden Unternehmen sowie unter der Internet-Adresse www.elster.de.
Abführung der Steuerabzugsbeträge
2. Tragen Sie bitte die einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge (auch mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobene Lohnsteuer; die an die Bundesknappschaft abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV sind hier nicht einzubeziehen) jeweils nur in einem Betrag ein und führen Sie den in Zeile 31 ausgewiesenen Gesamtbetrag an das Finanzamt der Betriebsstätte ab. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z. B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahrs), kennzeichnen Sie bitte in Zeile 18 den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantrag ist durch Abgabe der Anmeldung gestellt.
3. Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
4. Eine Eintragung in Zeile 19 (ausgezahltes Kindergeld) kommt grundsätzlich nur bei Arbeitgebern des öffentlichen Rechts in Betracht.
Zahlen Sie an Ihre Arbeitnehmer Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz, sind die von Ihnen ausgezahlten Beträge dem Betrag zu entnehmen, den Sie für Ihre Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten haben, und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen. Übersteigen die Bergmannsprämien den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird Ihnen der übersteigende Betrag auf Antrag vom Finanzamt ausgezahlt. Der Antrag ist durch Abgabe der Anmeldung gestellt.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.
5. Abführungszeitpunkt ist
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3000 € betragen hat,
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800 €, aber nicht mehr als 3000 € betragen hat,
spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 800 € betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
6. Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1% des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
7. Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
8. Übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben Nummer 5) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach diesem Vordruck, der amtlich vorgeschrieben ist. Weitere Vordrucke erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt.
Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben.
9. Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % des anzumeldenden Betrages festsetzen.
10. Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 16 stets die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Bundesknappschaft gemeldeten geringfügig Beschäftigten i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.
Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen
11. Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderung ergeben hat. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen. Den Berichtigungsgrund geben Sie bitte auf besonderem Blatt an.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land | Zeilen-Nr. | Bedeutung | Kennzahl |
Baden-Württemberg | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 78 | ||
27 | 67 | ||
28 | 73 | ||
29 | 63 | ||
Bayern | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 64 | ||
27 | 63 | ||
Berlin | 20 | leer | - |
24 | 61 | ||
25 | 62 | ||
26 | 63 | ||
Bremen | 20 | leer | - |
24 | 61 | ||
25 | 62 | ||
26 | Beiträge zur Arbeitnehmerkammer | 68 | |
Hessen | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 66 | ||
27 | 65 | ||
28 | 64 | ||
29 | 74 | ||
30 | 63 | ||
Niedersachsen | 24 | leer | - |
25 | leer | - | |
26 | 76 | ||
27 | 77 | ||
Nordrhein-Westfalen | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 64 | ||
27 | 63 | ||
Rheinland-Pfalz | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 64 | ||
27 | 68 | ||
28 | 65 | ||
29 | 72 | ||
30 | 63 | ||
Saarland | 24 | 61 | |
25 | 62 | ||
26 | 64 | ||
27 | 63 | ||
28 | Beiträge zur Arbeitskammer | 70 |
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV C 5
–
S 2533
–
60/03
Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 417
RAAAA-96103
1Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
2Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
3Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
4Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
5Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
6Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
7Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
8Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
9Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
10Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
11Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
12Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
13Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
14Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
15Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
16Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
17Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
18Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
19Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
20Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
21Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
22Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
23Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
24Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
25Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
26Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
27Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
28Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
29Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
30Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
31Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
32Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
33Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
34Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
35Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
36Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
37Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
38Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
39Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
40Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
41Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
42Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
43Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
44Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
45Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
46Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
47Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden
48Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
49Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
50Kann auf volle Cent zugunsten des Arbeitgebers gerundet werden
51Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
52Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
53Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
54Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
55Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
56Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
57Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
58Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
59Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
60Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
61Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
62Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
63Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
64Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
65Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
66Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
67Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
68Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
69Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
70Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
71Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
72Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
73Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
74Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
75Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
76Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
77Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
78Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage
79Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen.
80Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Betrage