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Einkommensteuer | Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer (BFH)
Einem beherrschenden
Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen
seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der
Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die
Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere
Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zugeflossen sind.
Sachverhalt: Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführervertrags erhält der Kläger fü...