BVerwG Beschluss v. - 3 B 2/23

Staatlicher Revierdienst durch kommunalen Waldbesitzer in Rheinland-Pfalz

Gesetze: Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 28 WaldG RP, § 34 WaldG RP, § 8 WaldGDV RP

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 A 11518/21.OVG Urteilvorgehend Az: 1 K 742/20.KO Urteil

Gründe

I

1Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst in den Abrechnungszeiträumen 2018 und 2019.

2In den genannten Zeiträumen gehörte die Beklagte als Ortsgemeinde im Bereich der Verbandsgemeinde Z. dem staatlich beförsterten Revier "L." an. Mit Schreiben vom teilte sie dem Forstamt Z. mit, sie habe sich dazu entschlossen, ihren Kommunalwald ab dem zu verpachten. Da der Revierdienst vom Pächter übernommen werde, bestehe keine Verpflichtung mehr, Betriebskostenbeiträge an den Kläger zu zahlen. Zudem beabsichtige sie, aus dem Revier "L." auszutreten, und erstrebe eine Neuabgrenzung des Reviers. Seit dem besteht für den Waldbesitz der Beklagten das eigenständige Revier "A.", das kommunal beförstert wird. Für die Jahre 2018 und 2019 hat der Kläger gegenüber der Beklagten Personalkostenbeiträge in Höhe von insgesamt 41 269,11 € geltend gemacht.

3Seiner auf Zahlung dieser Summe nebst Prozesszinsen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom stattgegeben.

4Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Personalkostenerstattung für den staatlichen Revierdienst in der geforderten Höhe nach § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 LWaldG i. V. m. §§ 8 ff. LWaldGDVO zu. Die Beklagte habe in dem vom Kläger geltend gemachten Zeitraum einem Forstrevier angehört, das durch einen staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Sie habe ihre Zugehörigkeit zu diesem Revier nicht durch eine einseitige Erklärung gegenüber dem Forstamt Z. beenden können, denn die rechtlichen Vorgaben in § 9 LWaldG und § 4 LWaldGDVO sähen kein Ausscheiden aus dem Forstrevier durch eine solche Erklärung vor. Ihre Kostenerstattungspflicht sei auch nicht dadurch entfallen, dass sie mit einem privaten Unternehmen einen Pachtvertrag über den Gemeindewald geschlossen habe. Hierdurch habe sie ihre Stellung als Waldbesitzende nicht verloren. Sie könne sich gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch des Klägers auch nicht darauf berufen, dass der Revierdienst nicht von staatlichen Bediensteten, sondern vom Pächter übernommen worden sei. Sie habe den Revierdienst durch den Kläger jedenfalls insoweit in Anspruch genommen, als das Forstrevier "L." von einem staatlichen Bediensteten geleitet worden sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen des Revierdienstes komme es zudem nicht an, weil die Regelung des Abrechnungsverfahrens als Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben, nicht aber als Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen konzipiert sei. Die gesetzlichen Regelungen über den Revierdienst und die hierfür zu leistende Kostenerstattung verstießen nicht gegen Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bzw. Art. 49 Abs. 1 und 3 LV. Die Regelungen zur Kostenerstattung im Revierdienst beträfen nicht den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung. Als den Randbereich der Gewährleistung tangierende Regelungen seien sie durch Sachgründe gerechtfertigt. Zum einen orientiere sich der Gesetzgeber an den Kapazitäten der waldbesitzenden Gemeinden, da die Struktur im Körperschaftswald des Landes kleinräumig ausgeprägt sei. Die gesetzlichen Regelungen dienten dazu, die dadurch bedingten strukturellen Nachteile bei der Bewirtschaftung des Waldes auszugleichen. Zum anderen habe die Novellierung des Landeswaldgesetzes im Jahr 2001 zwar zum Ziel gehabt, die staatliche Lenkung und Einflussnahme im Hinblick auf eine nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Gesetzgeber habe jedoch zur Gewährleistung der vielfältigen komplexen Wirkungen und Leistungszusammenhänge der Wälder weiterhin die Notwendigkeit einer moderaten staatlichen Steuerung gesehen. Überwiegende Gründe des Gemeinwohls ließen sich zudem den Grundprinzipien der Forstwirtschaft in §§ 5 f. und der Zielsetzung für den Körperschaftswald in § 26 LWaldG entnehmen. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG vorgesehene Möglichkeit des Forstamtes, für den Revierdienst im Staatswald und im Körperschaftswald fachliche Weisungen zu erteilen, habe für das Verfahren keine Relevanz, da sie sich nicht auf die Regelungen über den Revierzuschnitt bzw. die Kostenerstattung für die staatliche Revierleitung auswirkten. Die Regelungen über den Zuschnitt der Forstreviere stellten nicht deshalb einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Beklagten dar, weil die Grenzen des Forstreviers sich innerhalb eines Forstamtsbezirks befinden müssten. Dass bei der Bildung oder Neuabgrenzung eines Forstreviers nach § 9 Abs. 6 LWaldG i. V. m. § 4 LWaldGDVO die Einbeziehung der von der Revierbildung betroffenen Gemeinden erforderlich sei, stelle ebenfalls keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht dar. Es handele sich vielmehr um eine Folge des Grundsatzes, dass die Bildung und die Abgrenzung der Forstreviere Aufgabe der Waldbesitzenden sei. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

5Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde.

II

6Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von ihr aufgeworfenen Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor (2.).

71. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint und im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. 3 B 4.22 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Beschwerde bezeichnet keine fallübergreifenden Rechtsfragen, sondern wendet sich nach Art einer Berufungsbegründung gegen die Rechtsanwendung im angefochtenen Urteil.

8a) Hinsichtlich der ersten Frage,

"Ist die Wahrnehmung staatlich-eigenwirtschaftlicher, aufsichtsrechtlicher und dienstleistender Aufgaben nebeneinander in den staatlichen Forstämtern des Landes Rheinland-Pfalz miteinander vereinbar?",

zeigt die Beschwerde mit dem Vortrag, die Aufgabenkumulation und die Unvereinbarkeit der Aufgaben in den staatlichen Forstämtern des Landes Rheinland-Pfalz lägen als Verstöße gegen das Unbefangenheitsprinzip weit abseits der rechtsstaatlichen Ordnung, keinen Klärungsbedarf des revisiblen Rechts auf.

9Ob die die Aufgaben der staatlichen Forstämter des Landes Rheinland-Pfalz regelnden Vorschriften des Landeswaldgesetzes Rheinland-Pfalz (LWaldG) vom (GVBl. 2000, 504, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVBl. S. 98) rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Die Rüge der Beklagten, es liege ein Verstoß gegen die rechtsstaatliche Ordnung - und damit gegen Bundesrecht - vor, vermag die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zu begründen, wenn die Auslegung und Anwendung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierendem Maßstab angeführten - Bundesrechts ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (stRspr, vgl. 3 B 44.22 - juris Rn. 50). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gesetzesbindung der Verwaltung nach Art. 20 Abs. 3 GG die Behörde zur Unparteilichkeit und zur Wahrung des Gemeinwohls bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben verpflichtet. Die fachbezogene Integrität einer Behörde wird nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass sie mit mehreren Aufgaben befasst ist, die von gegenläufigen Interessen geprägt sein können. Eine institutionelle Befangenheit einer Behörde kennt die Rechtsordnung nicht. Die in dieser Situation gebotene neutrale und nicht einseitig interessengeleitete Aufgabenwahrnehmung ist bei einer Behörde mit Doppelzuständigkeiten in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise dann gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche gesorgt ist ( 7 C 36.15 - juris Rn. 18 m. w. N.). Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf des revisiblen Rechts macht die Beklagte nicht geltend; vielmehr schließt sie sich diesen Ausführungen ausdrücklich an. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zudem auf den VI-Kart 10/15 (V) - zur Holzvermarktung durch das Land Baden-Württemberg hingewiesen, auch insoweit jedoch ohne darzulegen, welche entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts sich aus dieser Entscheidung ergeben sollte.

10b) Die Beschwerde wirft als zweite Frage auf,

"Ist der Landesgesetzgeber berechtigt, es den Gemeinden freizustellen, einen staatlich bediensteten Revierleiter mit der Führung ihres kommunalen Forstbetriebes im Forstrevier zu betrauen, wenn dieser Förster voll in die staatliche Forstverwaltung integriert bleibt und nicht Organ der Gemeinde wird? Darf die Gemeinde einen solchen Vertrag schließen?"

11Zur Begründung führt die Beklagte aus, die Aufgabe der Gemeinde, ihren eigenen Wald zu verwalten, sei eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 GG. Hier gehe es um die weitgehende Entziehung dieses Aufgabenbereichs und nicht um allgemeine gesetzliche Bindungen. Unter einer Entziehung sei auch das finanziell unschlagbar günstige rechtswidrig wettbewerbsverzerrende Angebot des Landes nach § 28 Abs. 2 LWaldG i. V. m. §§ 8 ff. LWaldGDVO anzusehen, die Revierleitung als den lenkenden Teil des Revierdienstes im Gemeindewald durch Landespersonal übernehmen zu lassen und den Einfluss der Gemeindeorgane auf die konkrete Waldwirtschaft weitgehend auszuschließen.

12Eine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt die Beschwerde damit nicht auf.

13aa) Den von ihr aufgeworfenen Fragen zur Entscheidung der Gemeinde für den Revierdienst durch staatliche Bedienstete mit § 28 Abs. 2 LWaldG i. V. m. §§ 8 ff. LWaldGDVO liegen Normen des Landesrechts zugrunde, die als solche nicht revisibel sind (§ 137 Abs. 1 VwGO). Einen Klärungsbedarf im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, macht die Beschwerde nicht geltend. Die Beklagte verweist selbst auf den u. a. - BVerfGE 79, 127 - Rastede), durch den geklärt ist, dass Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch außerhalb des Kernbereichs der Garantie ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden enthält, das der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu berücksichtigen hat (a. a. O. S. 152 ff.). Der Gesetzgeber darf den Gemeinden danach eine Aufgabe mit relevantem örtlichen Charakter nur aus Gründen des Gemeininteresses, vor allem also etwa dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre, und wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG überwiegen (a. a. O. S. 153; bestätigt durch BVerfG, Beschlüsse vom - 2 BvR 329/97 - BVerfGE 107, 1 <11 ff.> und vom - 2 BvL 2/13 - BVerfGE 138, 1 Rn. 50 ff.). Diesen bundesrechtlichen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner Bewertung der landesrechtlichen Regelungen zugrunde gelegt (UA S. 18 f.).

14Ob der Landesgesetzgeber diese Grundsätze bei der Schaffung des § 28 Abs. 2 LWaldG beachtet hat und ob sich aus Art. 49 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz womöglich eine weiterreichende Gewährleistung des Rechts der Selbstverwaltung ergibt, ist wiederum eine Frage des nicht revisiblen Landes(verfassungs-)rechts. Dass die Beklagte aufgrund der günstigen Bedingungen für die Erstattung der Personalkosten faktisch gezwungen gewesen sei, die Revierleitung nicht durch eigene, sondern durch staatliche Bedienstete durchführen zu lassen, hat das Oberverwaltungsgericht im Übrigen nicht festgestellt; seit beförstert die Beklagte ihren Wald selbst (UA S. 2).

15bb) Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher Verträge, durch die ein staatlich bediensteter Revierleiter mit der Führung eines kommunalen Forstbetriebes im Forstrevier betraut wird, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Entscheidungserheblichkeit fehlt u. a. dann, wenn eine Frage von einem Sachverhalt ausgeht, der in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden ist (stRspr, vgl. 9 BN 1.07 - juris Rn. 7 m. w. N.). So liegt es hier, denn das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass ein Vertrag in dem von der Beklagten behaupteten Sinne geschlossen wurde.

16c) Die dritte Frage,

"Gewährt die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 LWaldG, wonach die Waldbesitzenden über die Revierbildung und -abgrenzung entscheiden, der einzelnen Gemeinde (etwa der Beklagten) die grundgesetzlich gebotene entscheidende Beteiligung an der Revierbildung auch dann, wenn die obere Forstbehörde entscheidet?",

betrifft mit den Regelungen in § 9 LWaldG und § 4 LWaldGDVO nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG als bundesrechtlichem Maßstab zeigt die Beschwerde wiederum keinen Klärungsbedarf auf.

17Die Frage ist überdies nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerde geht von einem Sachverhalt aus, der dem Rechtsstreit nicht zugrunde liegt. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Forstreviere, denen die Beklagte im hier maßgeblichen Zeitraum der Jahre 2018 und 2019 angehörte, nicht durch die Waldbesitzenden, sondern durch eine Entscheidung der oberen Forstbehörde gebildet wurden. Einen solchen Sachverhalt hat auch die Beklagte im Verfahren nicht vorgetragen. Eine Entscheidung der oberen Forstbehörde lag erst mit der Neuabgrenzung der Forstreviere "L." und "A." zum vor.

18d) Auch mit der vierten Frage,

"Ist die Auswahl der Person des staatlich bediensteten Revierleiters durch die Gemeinden nach § 28 Abs. 1 Satz 3 LWaldG RP mit dem Beamtenrecht vereinbar?",

legt die Beklagte nicht die Klärungsbedürftigkeit einer Frage des revisiblen Rechts dar.

19Weder das Vorbringen, die Funktionsvorbehalte des Art. 33 Abs. 2 und 4 GG sowie § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) in der Fassung vom (BGBl. I S. 1010) würden zu weit interpretiert, noch der Vortrag, die einzelne Gemeinde sei nicht in der Lage, über Eignung, Befähigung und Leistung eines staatlichen Forstamtes zu entscheiden, so dass ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gegeben sei, zeigen auf, dass Klärungsbedarf hinsichtlich des Beamtenrechts des Bundes besteht.

20e) Die fünfte Frage,

"Reichen die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes zu den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen aus, um die angeblichen strukturellen Nachteile der Bewirtschaftung kleiner und verstreuter Gemeindewälder in Rheinland-Pfalz aufzufangen, oder warum ist das nicht der Fall mit der Folge, dass die Vorschriften des § 28 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes zur Entscheidung für einen staatlich bediensteten Revierleiter im Gemeindewald erforderlich sind, um eine effiziente Waldbewirtschaftung der Gemeinden zu gewährleisten?

Ergänzend: Stehen dem Landesgesetzgeber keine weniger in das Recht der Selbstverwaltung einschneidenden Regelungsmöglichkeiten zu Gebote?",

betrifft die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der in den Regelungen zur Kostenerstattung liegende Eingriff in den Randbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts geschehe im dringenden öffentlichen Interesse. Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts zeigt der Vortrag, die vom Landesgesetzgeber angenommenen strukturellen Nachteile infolge der kleinräumigen Struktur im Körperschaftswald des Landes Rheinland-Pfalz könnten durch die Vorschriften des Bundeswaldgesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ausgeglichen werden, nicht auf. Auch das Vorbringen, dem Landesgesetzgeber blieben im Hinblick auf diese Vorschriften nur ausfüllende, aber keine abweichenden Gesetzgebungskompetenzen, legt keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf dar. §§ 15 ff. des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG - vom , BGBl. I S. 1037, zuletzt geändert durch Art. 112 des Gesetzes vom , BGBl. I S. 3436) regeln "forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse". Gemäß § 39 Abs. 4 BWaldG, der sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft zum Gegenstand hat, bleiben im Übrigen die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt. Inwieweit diese Vorschriften klärungsbedürftig sein sollten, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

21f) Auch die sechste Frage,

"Reichen die rechtsaufsichtsrechtlichen Aufgaben und Befugnisse des staatlichen Forstamtes in Rheinland-Pfalz aus, um im Verbund mit den Vorschriften des Bundes zu den forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen eine effiziente und nachhaltige, ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung der Gemeinden zu ermöglichen?",

wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Beschwerdebegründung legt entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO weder dar, noch ist sonst ersichtlich, dass die aufgeworfene Frage mit der Erstattung von Revierdienstkosten gemäß § 28 Abs. 2 LWaldG in einem Zusammenhang steht. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts enthält keine die Entscheidung tragenden Ausführungen zu den rechtsaufsichtsrechtlichen Aufgaben und Befugnissen des staatlichen Forstamtes in Rheinland-Pfalz. Es hat offengelassen, ob die in § 9 Abs. 1 Satz 2 LWaldG vorgesehene Möglichkeit des Forstamtes, für den Revierdienst im Staatswald und im Körperschaftswald fachliche Weisungen zu erteilen, eine unzulässige, von Art. 49 Abs. 3 Satz 2 der Landesverfassung ausgeschlossene Fachaufsicht darstellt (vgl. UA S. 23 f.). Im Übrigen enthält die Beschwerdebegründung allein Ausführungen zum nicht revisiblen Landesrecht; welche Vorschriften des Bundes zu forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein sollen, arbeitet sie nicht heraus.

22g) Die siebte Frage,

"Hat die Revierbildung und die Entscheidung der einzelnen waldbesitzenden Gemeinde für eine staatliche Revierleitung zwingend zur Folge, dass eine Beendigung der staatlichen Revierleitung für den einzelnen kommunalen Forstbetrieb nur dann möglich ist, wenn das Revier neu gebildet wird? Wenn das nicht der Fall ist, gelten dann die Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts zum öffentlich-rechtlichen Vertrag?",

führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

23Die erste der beiden Fragen hat das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage des irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) bejaht, indem es angenommen hat, dass eine Gemeinde die Zugehörigkeit zu einem Forstrevier nicht durch einseitige Erklärung gegenüber dem Forstamt beenden kann. Für die Neuabgrenzung von Forstrevieren sehe das Landesrecht (§ 9 LWaldG i. V. m. § 4 LWaldGDVO) ein gesondertes Verfahren vor, das von den die Änderung des Revierzuschnitts anstrebenden Waldbesitzenden zu durchlaufen sei (UA S. 13 f.). Fragen des revisiblen Rechts sind damit nicht angesprochen.

24Die zweite Frage ist an die Bedingung geknüpft, dass die erste Frage verneint wird. Sie stellt sich daher nicht.

25h) Mit der achten Frage,

"Ist das Verfahren zur Revierneubildung in den gesetzlichen und untergesetzlichen Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz fair geregelt?",

formuliert die Beklagte bereits keine konkrete entscheidungserhebliche Frage. Soweit sie in diesem Zusammenhang rügt, dass das Berufungsgericht angenommen hat, sie sei trotz der Verpachtung des Waldes Waldbesitzende i. S. d. § 3 Abs. 5 LWaldG geblieben, betrifft dies die Auslegung irrevisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorschriften der LWaldGDVO von den Ermächtigungen des Landwaldgesetzes gedeckt sind. Soweit die Beschwerde insoweit auf Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verweist, bleibt die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorschrift offen. Sollte die Durchführungsverordnung - wie die Beklagte meint - über die gesetzliche Ermächtigung im Landeswaldgesetz hinausgehen, wäre sie bereits deshalb unwirksam. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Anforderungen an die Bestimmtheit auch von landesgesetzlichen Ermächtigungen für den Erlass von Rechtsverordnungen enthält (verneinend Remmert, in: Dürig/​Herzog/​Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand Januar 2024, Art. 80 Rn. 45 m. w. N.).

26i) Die neunte Frage,

"Darf die obere Forstbehörde in Rheinland-Pfalz nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG einen Reviersatz in Form der forstamtsbezogen auf das konkrete Revier entfallenden Kosten eines staatlichen Revierleiters bilden, den die revierangehörigen Gemeinden nach der auf sie entfallenden Flächenquote (bezogen auf das konkrete Forstrevier) zu erstatten haben?",

führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Die Einwände der Beklagten gegen die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Höhe der Erstattung (UA S. 26 f.) haben allein die Auslegung des nicht revisiblen Landesrechts zum Gegenstand. Soweit die Beschwerde Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG als bundesrechtlichen Maßstab heranzieht, gelten die Ausführungen zur vorangegangenen Frage entsprechend (s. o. Rn. 25).

272. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Die Beklagte rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), weil die in der ersten Grundsatzrüge zur Prüfung gestellte Aufgabenkumulation, zu der sie mehrfach vorgetragen habe, im Urteil des Oberverwaltungsgerichts unerwähnt bleibe (Beschwerdebegründung S. 7).

28Ein Verfahrensfehler liegt indes nicht vor. Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <408 f.>). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. 3 C 15.23 - juris Rn. 2). Dies hat das Berufungsgericht getan: Es hat die entsprechenden Einwände der Beklagten im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (UA S. 7) und sich in den Entscheidungsgründen mit dem Aspekt der Verbindung staatlicher und gemeindlicher Aufgaben befasst (UA S. 23 f.). Dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsansicht der Beklagten nicht teilt und von einer fehlenden Relevanz der Frage der Aufgabenkumulation für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs nach § 28 Abs. 2 Satz 1 LWaldG ausgegangen ist, verletzt die Beklagte nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auch Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung zu folgen (vgl. u. a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

29Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:220524B3B2.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-70393