BGH Beschluss v. - 2 StR 135/24

Instanzenzug: Az: 104 Ks 59/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.830 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.

2Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Es fehlt an einer formgerechten Revisionseinlegung.

3Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„I. Nach § 32d Satz 2 i.V.m. § 32a Abs. 3 StPO muss die Revisionseinlegung und -begründung bei der gebotenen Übermittlung als elektronisches Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder aber von dieser signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person tritt an die Stelle ihrer eigenhändigen Unterschrift und muss daher von derjenigen Person stammen, welche die formbedürftige Erklärung abgibt. Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (vgl. , juris Rn. 3 m.w.N.).

II. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan. Sowohl die Revisionseinlegungsschrift als auch die Revisionsbegründungsschrift ist mit dem Namen der Pflichtverteidigerin S.      unterschrieben. Die Übertragung erfolgte jedoch über das besondere elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt G.  .“

4Dem schließt sich der Senat an. Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt G.   entgegen dem Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO als allgemeiner Vertreter der Pflichtverteidigerin gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden sein könnte, sind nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht (vgl. , NStZ 2012, 276, 277; Beschluss vom – 3 StR 144/23, juris Rn. 3).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:150524B2STR135.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-70376