Kein Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung nicht später bezieht. Entschließt sich der Steuerpflichtige vor Bezugsfertigkeit, die Wohnung zu vermieten, kann er ab diesem Zeitpunkt Aufwendungen als Werbungskosten abziehen
Leitsatz
1. Der Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die von ihm angeschaffte oder hergestellte Wohnung später tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Anschluß an das Senatsurteil vom X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).
2. Hatte der Steuerpflichtige vor Bezugsfertigkeit der Wohnung die Eigennutzungsabsicht aufgegeben und sich statt dessen zu deren Vermietung entschlossen, kann er von dem Zeitpunkt an, zu dem sich die Vermietungsabsicht anhand objektiver Umstände feststellen läßt, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Vor einer solchen Absichtsänderung entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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