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BGH Beschluss v. - XII ZB 454/23

Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen; Prüfung der Rechtsmittelbegründungsfristen durch Rechtsanwalt

Leitsatz

1.    Zur Abgrenzung von sonstigen Familiensachen zu allgemeinen Zivilsachen.

2.    

Gesetze: § 117 FamFG, § 266 Abs 1 Nr 3 FamFG, § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO

Instanzenzug: Az: II-1 UF 133/22vorgehend Az: 272 F 113/22

Gründe

1die Verwerfung ihrer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

2Die Beteiligten sind chinesische Staatsangehörige und haben im Jahr 1988 geheiratet. Die Antragstellerin hat vor dem Volksgericht des Bezirks C.           der Stadt Peking die Scheidung der Ehe begehrt. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens haben die Beteiligten am eine „Scheidungsfolgenvereinbarung“ abgeschlossen, mit der sie Einverständnis über eine freiwillige Scheidung der Ehe erzielten und verschiedene Regelungen über den Unterhalt und das Besuchsrecht für einen seinerzeit noch minderjährigen Sohn sowie über die Verteilung von Vermögensgegenständen trafen. In diesem Zusammenhang vereinbarten die Beteiligten unter anderem, dass ein während der Ehezeit erworbenes und in Deutschland belegenes Hausgrundstück alleiniges Eigentum der Antragstellerin werden solle und der Antragsgegner nach der Scheidung „bei der Bearbeitung des Verfahrens über die Änderung des Eigentumsrechts unbedingt mitzuhelfen“ habe. Gestützt auf diese Regelung nimmt die Antragstellerin den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren auf Herausgabe von Schlüsseln und Unterlagen für dieses Grundstück und auf Abgabe der Auflassungs- und Bewilligungserklärung in Anspruch.

3Das von der Antragstellerin zunächst angerufene Landgericht hat sich mit Beschluss vom für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einem am verkündeten Beschluss unter Hinweis auf eine in der „Scheidungsfolgenvereinbarung“ enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung wegen internationaler Unzuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig „verworfen“. Der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am zugestellte Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf das Rechtsmittel der Beschwerde und das für den Beschwerdeführer bestehende Erfordernis, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses einen bestimmten Sachantrag zu stellen und zu begründen.

4Gegen den amtsgerichtlichen Beschluss hat die Antragstellerin am Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung vom hat das Oberlandesgericht die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bislang nicht begründet worden und angesichts der am (Montag) abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist beabsichtigt sei, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Am hat die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt und die Beschwerde begründet.

5Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

6Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

7Die nach §§ 112, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Antragstellerin weder in ihrem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) noch in ihren sonstigen Verfahrensgrundrechten.

8 ein Rechtsanwalt mit einer fristgebundenen Angelegenheit während des Fristenlaufs persönlich befasst und müssten ihm bei einer solchen Gelegenheit Fehler der mit der Fristenkontrolle befassten Büroangestellten auffallen, treffe ihn - wie hier - bei Untätigkeit ein eigenes Anwaltsverschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließe.

9Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

101. Mit Recht hat es das Beschwerdegericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde angesehen, dass die Antragstellerin als Beschwerdeführerin innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellt und diesen begründet (§ 117 Abs. 1 FamFG). Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familienstreitsache im Sinne des § 112 FamFG handelt. Ob das Verfahren, welches die Verpflichtung zur Übertragung eines einzelnen Grundstücks aufgrund einer unter Geltung ausländischen Rechts getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung zum Gegenstand hat, als Güterrechtssache im Sinne der §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG eingeordnet werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, handelte es sich jedenfalls um eine sonstige Familiensache im Sinne von §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.

11a) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht betrifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Familiensache handelt.

12Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert („Großes Familiengericht“). Damit sollten bestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Familiensachen werden. Ordnungskriterium ist dabei nach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Interesse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor allem die wirtschaftliche Entflechtung der (vormaligen) Ehegatten betrifft. Bei dieser Prüfung sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern ist auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZR 41/22 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 11). Dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte für die Beurteilung, ob ein Zusammenhang mit der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht, generell ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auszuscheiden sind nur die Fälle, in denen ein vorhandener familienrechtlicher Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd erscheint (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZR 41/22 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom - XII ZB 312/18 - FamRZ 2018, 1853 Rn. 13).

13b) Gemessen daran ist unter den hier obwaltenden Umständen (jedenfalls) vom Vorliegen einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen.

14aa) Das Verfahren steht nicht nur in einem zeitlichen Zusammenhang zu der in der Volksrepublik China betriebenen Ehescheidung. Auch inhaltlich stellt es sich unzweifelhaft als Begleiterscheinung der Beendigung der Ehe der Beteiligten dar. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin ihren Anspruch auf Übertragung des in Deutschland belegenen Grundstücks aus einer (Scheidungsfolgen-)Vereinbarung herleitet, mit der die Beteiligten unter anderem ihre in der Ehezeit erworbenen Vermögenswerte auseinandergesetzt haben und die damit gerade auf die wirtschaftliche Entflechtung der Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe abzielt.

15bb) Das zieht die Rechtsbeschwerde nicht grundlegend in Zweifel. Sie macht vielmehr geltend, dass es für die Beurteilung der Frage, ob im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ein Zusammenhang mit der „Scheidung“ der Beteiligten bestehe, auf den Scheidungsbegriff nach deutschem Recht ankommen müsse. Die Ehe der Beteiligten sei in der Volksrepublik China indessen durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschieden worden, und eine Scheidung durch Vertrag sei nach deutschem Recht, nach dem die Scheidung nur durch eine richterliche Entscheidung erfolgen könne (§ 1564 BGB), ausgeschlossen.

16Zwar kennt das für den vorliegenden Fall noch maßgebliche chinesische Ehegesetz vom in der Fassung vom (in deutscher Übersetzung abgedruckt bei Heberer China aktuell 2001, 389, 390 ff.; im Folgenden: chinEheG) neben der gerichtlichen Scheidung nach Art. 32 chinEheG auf einseitigen Antrag eines Ehegatten beim Vorliegen bestimmter Scheidungsgründe auch die einvernehmliche Scheidung vor der Eheregisterbehörde nach Art. 31 chinEheG. Bei dieser wird auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten eine Scheidungsurkunde ausgestellt, wenn sich die Behörde von der Freiwilligkeit des Scheidungswunsches überzeugt hat und angemessene Maßnahmen hinsichtlich der Versorgung der Kinder und der Regelung der Vermögenswerte getroffen sind (vgl. auch Süß in Rieck/Lettmaier Ausländisches Familienrecht [Stand: Dezember 2023] Volksrepublik China Rn. 13). Selbst wenn die Ehe der Beteiligten nach dem Abschluss der im Rahmen der gerichtlichen Schlichtung zustande gekommenen auf diese Weise vor der Eheregisterbehörde aufgelöst worden sein sollte, hätte dies jedoch auf die Anwendbarkeit von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG keinen Einfluss. Denn die Vorschrift verlangt nur generell einen Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe, nicht mit der Scheidung der Ehe durch ein deutsches (oder ausländisches) Gericht. Nach der typisierenden Einschätzung des Gesetzgebers ist immer dann von einer größeren Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand auszugehen, wenn der Rechtsstreit durch die in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG bezeichneten familienrechtlichen Verhältnisse - Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe - nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Diese Beurteilung ist unabhängig davon, an welchem Ort und unter der Geltung welcher Rechtsordnung die Ehe der am Rechtsstreit beteiligten Ehegatten beendet worden ist.

172. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die Antragstellerin ihre Beschwerde nicht innerhalb der am (Montag) ablaufenden Frist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG begründet hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet im Sinne von § 117 Abs. 5 FamFG iVm § 233 Satz 1 ZPO versäumt. Vielmehr beruht das Versäumnis auf einem Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten, welches sie sich nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdegerichts halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lassen Rechtsfehler nicht erkennen.

18a) Wie die Rechtsbeschwerde einräumt, muss im vorliegenden Fall von einem vermeidbaren Rechtsirrtum des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausgegangen werden, wenn das Erfordernis einer fristgebundenen Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 FamFG tatsächlich besteht, der Verfahrensbevollmächtigte demgegenüber aber - wie hier - die irrige Rechtsauffassung vertritt, die Regelung des § 117 FamFG sei im Streitfall nicht anzuwenden.

19Im Übrigen hat ein Rechtsanwalt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Der Rechtsanwalt muss in diesem Fall auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen. Dabei darf der Anwalt sich allerdings grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken, sofern sich keine Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zugleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 533/22 - FamRZ 2023, 1381 Rn. 10 und vom - XII ZB 113/21 - NJW-RR 2023, 136 Rn. 12 mwN).

20b) Gemessen daran wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin - wie die Rechtsbeschwerde zugesteht - schon bei einer Vorlage der Akte zur Anfertigung der Beschwerdeschrift am verpflichtet gewesen, die ordnungsgemäße Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen. Da diese Überprüfung die fehlende Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist aufgedeckt hätte, wäre der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin bereits zu diesem Zeitpunkt gehalten gewesen, eine konkrete Einzelanweisung an sein Büropersonal zu erteilen, die Beschwerdebegründungsfrist einschließlich der zugehörigen Vorfristen im Papierkalender und im elektronischen Kalender des Verfahrensbevollmächtigten zu notieren und die Vornahme der Eintragung in der Handakte zu vermerken. Das Unterlassen dieser Prüfung und die Nichtergreifung der gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Eintragung der Fristen fällt dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als eigenes (Anwalts-)Verschulden im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zur Last.

21Die gebotene konkrete Einzelanweisung an das Büropersonal, die unterbliebene Notierung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalendern nachzuholen, kann nicht in dem am an die Kanzleiangestellte D. erteilten Arbeitsauftrag gesehen werden, den Beschluss des Amtsgerichts gemeinsam mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter Br. nochmals im Hinblick auf die Wahrung der Frist zu überprüfen. Darüber noch hinaus wurde die Beschwerdeschrift dem Verfahrensbevollmächtigten nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nach dem zur Signatur vorgelegt, so dass ihm bei einer Prüfung der Handakte auch zu diesem Zeitpunkt die unterbliebene Eintragung der Beschwerdebegründungsfrist in den Fristenkalendern hätte auffallen müssen. Das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten kann daher selbst unter dem Gesichtspunkt der sogenannten überholenden Kausalität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom - XII ZB 418/22 - FamRZ 2023, 1565 Rn. 17 mwN) nicht entfallen.

22Im Übrigen lässt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerin im Wiedereinsetzungsgesuch schon nicht sicher ausschließen, dass ihrem Verfahrensbevollmächtigten die unterbliebene Eintragung der Beschwerdebegründungfrist in den Fristenkalendern bekannt gewesen ist. Denn ansonsten hätte für den Verfahrensbevollmächtigten kein Anlass für die im Wiedereinsetzungsgesuch geschilderten Plausibilitätsüberlegungen im Zusammenhang mit dem rechtlichen Erfordernis einer fristgebundenen Beschwerdebegründung bestanden, als ihm die Kanzleiangestellte D. am per E-Mail mitteilte, dass „alles passe“. Auch der Umstand, dass die wissenschaftlichen Mitarbeiter Br. und Ba. am offensichtlich mit der Prüfung betraut worden waren, ob das Beschwerdegericht zwischenzeitlich eine Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung gesetzt hatte, spricht eher dafür, dass es der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht für erforderlich hielt, die Akten durch sein Büro zur Einreichung einer fristgebundenen Rechtsmittelbegründung vorgelegt zu bekommen.

Guhling                  Klinkhammer                    Botur

               Krüger                           Recknagel

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:170424BXIIZB454.23.0

Fundstelle(n):
NJW 2024 S. 8 Nr. 29
NJW-RR 2024 S. 873 Nr. 14
NAAAJ-70321