Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Schäden in Bayern durch Unwetter mit Hochwasser von Ende Mai bis Anfang Juni 2024
Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden.
Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Es ist daher angezeigt, den Geschädigten mit den in der Anlage dargestellten steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.
Ich bitte um entsprechende Veranlassung.
A. Einführung
1Durch die Unwetter mit Hochwasser in der Zeit vom Ende Mai 2024 bis Anfang Juni 2024 sind in weiten Teilen Bayerns (insbesondere Schwaben, Ober- und Niederbayern) beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen. Geschädigt im Sinne dieses Erlasses ist, wer von dem Schadensereignis nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist. Dies gilt gleichermaßen für natürliche wie für juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.
B. Stundung im vereinfachten Verfahren
2Die geschädigten Steuerpflichtigen können unter Darlegung ihrer Betroffenheit die Stundung der bis zum fälligen Steuern beantragen, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer). Die Stundungen sind grundsätzlich für drei Monate und längstens bis zum zu gewähren. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen sind auch Anschlussstundungen längstens bis zum möglich. § 222 Satz 3 und 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt, eine Stundung der Lohnsteuer ist somit ausgeschlossen.
3Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung können in den Fällen der Randnummer 2 auf Antrag (Anschluss-)Stundungen für die bis zum fälligen Steuern längstens bis zum gewährt werden.
4Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Randnummern 2 und 3 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
5Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.
6Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen kann im Regelfall verzichtet werden.
C. Einstweilige Einstellung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
7Wird dem Finanzamt aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner Geschädigter ist, soll bis zum die Vollstreckung bei allen bis zum fälligen Steuern im Sinne der Randnummer 2 einstweilen eingestellt werden.
8In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom bis zum verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.
9Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Randnummer 7 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum fälligen Steuern längstens bis zum einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich. Bei der Nachprüfung der Angemessenheit der Ratenzahlungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
10Die Finanzämter können den Erlass der Säumniszuschläge durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 der Abgabenordnung) regeln.
D. Anpassung von Vorauszahlungen
11Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.
12Die geschädigten Steuerpflichtigen können bis zum 31. Januar 2025 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer und auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke 2024 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
E. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen
13Für (Anschluss-)Stundungen oder Vollstreckungsaufschübe außerhalb der Randnummern 2 und 3 bzw. 7 und 9 sowie Anträge auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Randnummer 12 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den hinaus.
F. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen
14Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking). Wird die Zuwendung über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der genannten Sonderkonten eingezahlt, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten (§ 50 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
15Bei Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bis zum über ein Konto eines Dritten an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden, genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers, wenn das Konto des Dritten als Treuhandkonto geführt wurde, die Zuwendungen von dort an den Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden und diesem eine Liste mit den einzelnen Zuwendenden und ihrem jeweiligen Anteil an der Zuwendungssumme übergeben wurde (§ 50 Absatz 5 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
16Wird eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt, dann genügt es als Verwendungszweck der Zuwendung die Förderung mildtätiger Zwecke (§ 53 der Abgabenordnung) anzugeben.
17Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Absatz 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
G. Maßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften für durch das Schadensereignis (in Deutschland) geschädigte Personen
I. Spendenaktionen
18Einer steuerbegünstigten Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). Ruft eine steuerbegünstigte Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke, wie insbesondere mildtätige Zwecke, verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes:
19Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine z. B. mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung unmittelbar selbst für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
20Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden (§ 53 Nummer 2 Satz 3 der Abgabenordnung).
21Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. in den betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt.
22Es ist nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung ferner unschädlich, wenn die Spenden beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses weitergeleitet werden. Die steuerbegünstigte Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden bescheinigen, die sie zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses erhält und verwendet. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
23Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen wegen der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.
II. Verwendung sonstiger vorhandener Mittel
24Neben der Verwendung der eingeworbenen Spendenmittel (vgl. Randnummern 18 bis 22) ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten. Die Körperschaft hat bei der Förderung mildtätiger Zwecke die Bedürftigkeit der unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen reicht es aus, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
25Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 € darf die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden (§ 53 Nummer 2 Satz 3 der Abgabenordnung).
26Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. (in den betrieblichen Bereich) an von dem Schadenereignis besonders betroffene Unternehmen, an Selbständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind insoweit nicht begünstigt.
27Es ist nach § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung ferner unschädlich, wenn die Mittel beispielsweise entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z. B. mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Geschädigten des Schadensereignisses weitergeleitet werden.
28Es wird darauf hingewiesen, dass Stiftungen wegen der Zulässigkeit von Tätigkeiten außerhalb des Satzungszwecks zusätzlich die stiftungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Länder zu beachten haben.
H. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
I. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme
29Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Unterstützung der Geschädigten des Schadensereignisses in Deutschland sind nach den Maßgaben des (Bundessteuerblatt I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. auf Bitte um Unterstützung durch die Gemeinde, durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.
II. Zuwendungen an Geschäftspartner
30Wendet der Steuerpflichtige bis zum seinen von dem Schadensereignis in Deutschland geschädigten Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem inländischen Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt für Zuwendungen, für die kein Abzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes möglich ist, an öffentlich-rechtliche oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaften zur Berufsvertretung (z. B. Berufskammern und Innungen) im Rahmen von Spendenaufrufen zugunsten der von dem Schadensereignis geschädigten Berufsangehörigen.
III. Sonstige Zuwendungen
31Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist bis zum aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Schadensereignis Geschädigte oder mit der Bewältigung des Schadensereignisses befasste Betriebe oder Einrichtungen (einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts) als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden darf. Dies gilt für Zuwendungen des Steuerpflichtigen im Rahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr oder der allgemeinen Aufräumarbeiten.
IV. Behandlung der Zuwendungen im betrieblichen Bereich des Empfängers
32In den Fällen der Randnummern 29 bis 31 sind die Zuwendungen im betrieblichen Bereich des Empfängers gemäß § 6 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
I. Verlust von Buchführungsunterlagen
33Sind unmittelbar durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, soweit die Aufbewahrung und Absicherung der Buchführungsunterlagen mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsperson vorgenommen wurden. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Vernichtung bzw. den Verlust zeitnah dokumentieren und soweit wie möglich nachweisen oder glaubhaft machen.
J. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer
I. Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
1. Sonderabschreibungen
a) Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden
34Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Randnummern 43 und 44), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 Prozent vorgenommen werden. Die Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die Absetzung für Abnutzung vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes, R 7a Absatz 9 der Einkommensteuer-Richtlinien).
b) Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
35Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Absatz 9 des Einkommensteuergesetzes, R 7a Absatz 10 der Einkommensteuer-Richtlinien).
c) Weitere Vorgaben für die Sonderabschreibungen
36Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach den Randnummern 34 und 35 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Absatz 1, 2 und Absatz 4 bis 8 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
37Die Sonderabschreibungen nach den Randnummern 34 und 35 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde.
2. Rücklagen
38Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Randnummer 34) bzw. Ersatzbeschaffung (Randnummer 35) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 Prozent (Randnummer 34) bzw. 50 Prozent (Randnummer 35) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.
39Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens am Schluss des ersten Wirtschaftsjahres, das nach der in Randnummer 37 genannten Frist endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des vierten auf den Beginn der Baumaßnahme (Randnummer 37) folgenden Wirtschaftsjahres.
40Die Grundsätze von R 6.5 Absatz 4 und 6.6 Absatz 7 der Einkommensteuer-Richtlinien sind anzuwenden.
3. Gemeinsame Höchstbeträge für Sonderabschreibungen und Rücklagen
41Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 € betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 6.5 Absatz 4 bzw. R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien gebildet werden.
4. Berücksichtigung von Entschädigungen
42Werden für die in den Randnummern 34 und 35 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien erfolgsneutral behandelt werden.
5. Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter
43Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. § 6 Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ist für diese Aufwendungen nicht anzuwenden. Höhere Aufwendungen als 70.000 € können bei Gebäuden nach Prüfung des Einzelfalls ebenso als Erhaltungsaufwendungen anerkannt werden.
44Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt.
6. Beseitigung von Schäden am Grund und Boden
45Die Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
7. Besonderer Erhaltungsaufwand größeren Umfangs
46Erhaltungsaufwand im Sinne der Randnummern 43 bis 45 und 48 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.
II. Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft
1. Ertragsausfälle bei der Gewinnermittlung nach § 13a des Einkommensteuergesetzes
47Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, kann die auf den Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes) und die auf den Gewinn der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes) entfallende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch das Schadensereignis Ertragsausfälle eingetreten sind und keine Ansprüche aus Versicherungsleistungen bestehen.
2. Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen
48Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.
3. Behandlung von Entschädigungen aus Versicherungen bei Forstschäden
a) Begünstigungen nach § 34b Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes
49Zu den Einnahmen aus Holznutzungen gehören auch Entschädigungen aus Versicherungen, soweit diese Entschädigungen auf den forstwirtschaftlichen Aufwuchs entfallen. Dies gilt auch für Entschädigungsleistungen für den künftig entgehenden Holzzuwachs (vgl. Bundessteuerblatt III Seite 229).
b) Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien
50Aus Billigkeitsgründen kann bei Versicherungsleistungen auf eine Aufteilung in eine Entschädigung für entgehende Einnahmen und Substanzverluste verzichtet werden. Soweit der Buchwert für den betroffenen Baumbestand beibehalten wird, können die Einnahmen einer Rücklage nach R 6.6 der Einkommensteuer-Richtlinien zugeführt werden. Die Rücklage ist im Wirtschaftsjahr der Wiederaufforstung der Schadensflächen bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten aufzulösen, die bis zum Ablauf des achten auf das Schadensjahr folgenden Wirtschaftsjahrs entstanden sind.
51Sind bis zum Ablauf dieses Wirtschaftsjahrs Wiederaufforstungskosten nicht oder nicht in Höhe der gebildeten Rücklagen entstanden, so ist die verbleibende Rücklage zugunsten des Gewinns dieses Wirtschaftsjahrs aufzulösen.
52Bei nicht buchführenden Land- und Forstwirten ist sinngemäß zu verfahren.
c) Pauschale Betriebsausgaben nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
53Bei Steuerpflichtigen, die pauschale Betriebsausgaben nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in Anspruch nehmen, sind Entschädigungen aus Versicherungen im Sinne der Randnummer 49 den Einnahmen aus Holznutzungen hinzuzurechnen. Es bestehen keine Bedenken, auf solche Entschädigungen § 51 Absatz 3 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung anzuwenden.
4. Steuersatz für Kalamitätsholz bei regional größeren Schadensereignissen
54Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit R 34b.7 Absatz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien), wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien anzuwendende Nutzungssatz. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde (§ 34b Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes). Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Absatz 1 und 2 der Einkommensteuer-Richtlinien entsprechend anzuwenden.
5. Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei regional größeren Schadensereignissen
55Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann für das Wirtschaftsjahr 2024 von der Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien anzuwendende Nutzungssatz.
III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
56Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gelten die für Betriebsgrundstücke in den Randnummern 34, 36, 37 und 41 getroffenen Regelungen entsprechend. Die Regelung in Randnummer 41 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte.
57Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 70.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. § 6 Absatz 1 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes ist für diese Aufwendungen nicht anzuwenden. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung vgl. Randnummer 72.
58Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.
IV. Lohnsteuer
59Die in den nachstehenden Randnummern 60 bis 71 aufgeführten Regelungen sind für Zuwendungen, die bis zum zufließen, anzuwenden.
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
60Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer- Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Schadensereignis betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
61Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.
62Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten
Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer, deren privates Kraftfahrzeug durch das Schadensereignis zerstört oder erheblich beschädigt wurde,
Nutzungsüberlassung von Wohnungen oder von Unterkünften, wenn die vom Arbeitnehmer bisher bewohnte Wohnung oder Unterkunft durch das Schadensereignis unbewohnbar geworden ist,
Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung an Arbeitnehmer, soweit diese sich nicht selbst versorgen können, oder
Nutzungsüberlassung anderer Sachen, wenn entsprechende Güter des Arbeitnehmers durch das Schadensereignis unbrauchbar geworden sind oder die Überlassung der Schadensbeseitigung dient,
sind in die vorstehenden Regelungen einzubeziehen.
63Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von gebrauchten Gegenständen zum Zweck der Ausstattung der Wohnung oder der Unterkunft eines geschädigten Arbeitnehmers, ist nicht dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers zuzurechnen.
64Die vorstehend genannten begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.
65Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Schadensereignis zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Schadenshöhe sowie der wegen des Schadens erhaltenen bzw. zu erwartenden Entschädigungen oder Zuwendungen zur Verfügung zu stellen.
66Die vorgenannten Grundsätze gelten bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers entsprechend.
2. Arbeitslohnspende
67Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes,
bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes.
68Als Verzicht gilt auch die teilweise Lohnverwendung eines Beamten, Richters, Soldaten oder Tarifbeschäftigten auf den gesetzlich oder tarifvertraglich zustehenden Arbeitslohn im Sinne der vorstehenden Buchstaben a) oder b), wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
69Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
70Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes) anzugeben.
71Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
V. Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen
72Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen von R 33.2 der Einkommensteuer-Richtlinien als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadenversicherung unschädlich; diese stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne von R 33.2 Nummer 7 der Einkommensteuer-Richtlinien dar.
VI. Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
73Die voraussichtlich nach Randnummer 72 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 39a Absatz 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes auf Antrag durch das Finanzamt als ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
K. Aufsichtsratsvergütungen
74Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, so gelten die Randnummern 59 bis 71 sinngemäß. Da es sich auf Seiten der Gesellschaft gleichwohl um Aufsichtsratsvergütungen und nicht um Spenden handelt, bleibt die Anwendung des § 10 Nummer 4 des Körperschaftsteuergesetzes davon unberührt.
L. Vorübergehende Unterbringung von Geschädigten
I. Vorübergehende Unterbringung im privaten Bereich
75Allein die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer sich im Privatvermögen des Vermieters befindlichen Immobilie an Geschädigte führt bis zum nicht zu einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht für dessen Einkünfte gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes. Bei vorübergehender teilentgeltlicher Überlassung findet § 21 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes bis zum keine Anwendung. Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar.
76Die vorübergehende unentgeltliche Überlassung von Ferienwohnungen bzw. -häusern an Geschädigte wird für die Aufteilung der Werbungskosten bis zum nicht der Selbstnutzung, sondern der Vermietungszeit zugeordnet.
77Bis zum gilt die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Geschädigte als eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes.
II. Vorübergehende Unterbringung in zum Vermögensbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörenden Einrichtungen
78Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung ist ohne Prüfung, ob ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Betrieb gewerblicher Art) vorliegt, dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.
79Bei Unterbringung in Einrichtungen eines Betriebs gewerblicher Art richtet sich die steuerliche Behandlung grundsätzlich nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften.
80Die vorübergehende Nutzung von zu einem Betrieb gewerblicher Art gehörendem Betriebsvermögen zugunsten von vom Schadensereignis Geschädigten führt aus Billigkeitsgründen nicht zu einer gewinnwirksamen Überführung ins Hoheitsvermögen und somit nicht zur Aufgabe des Betriebs gewerblicher Art. Für die Zeitspanne bis zur (Wieder-)Nutzung der Unterbringungsmöglichkeit zu ihrem ursprünglichen Zweck (z. B. als Sporthalle) ist das Einkommen des Betriebs gewerblicher Art aber insoweit mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des Betriebs gewerblicher Art durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. In der Zeit der „Nullstellung“ wird im Übrigen auch kein Steuertatbestand des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes realisiert.
M. Grundsteuer
81Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 des Grundsteuergesetzes geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes an die Gemeinden (Abschnitt 2 der Grundsteuer-Richtlinien) zu richten.
N. Gewerbesteuer
82Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt, dass diese an die Gemeinden zu richten sind (§ 1 des Gewerbesteuergesetzes und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien).
O. Schenkungsteuer
83Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gewährt werden. Hierunter fallen u. a. Zuwendungen an die in § 13 Absatz 1 Nummer 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes genannten Religionsgesellschaften, jüdische Kultusgemeinden, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Ebenfalls fallen hierunter Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Unter diesen Voraussetzungen sind auch direkt an die hilfsbedürftigen Personen gerichtete Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Schadensereignis von der Schenkungsteuer nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes befreit. Bei Zuwendungen zur Hilfe im Zusammenhang mit dem Schadensereignis, die bis zum nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes unmittelbar an Geschädigte zur Behebung der entstandenen Schäden geleistet werden, ist die Zweckwidmung und die Zwecksicherung zu unterstellen.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat v. - 37-S 1915-17
Fundstelle(n):
UVR 2024 S. 301 Nr. 10
JAAAJ-70289