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Einkommensteuer | Anforderungen an das sog. Schonvermögen der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
(1) Die Wertgrenze i. H. von 15.500 € (R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR) für „ein geringes Vermögen“ i. S. des § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 EStG (sog. Schonvermögen) ist für das Streitjahr 2019 nicht zu beanstanden. (2) Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen werden grds. erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen (Bezug: § 33a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG; R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR; § 1589 Satz 1, § 1601, § 1612 BGB).
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, dass weder der Stpfl. noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt