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Umsatzsteuer | Besteuerung der öffentlichen Hand – § 2b UStG
Das BMF hat ausführlich zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Stellung genommen (, NWB LAAAJ-68723).
Hintergrund: Durch Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom (BGBl 2015 I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am in Kraft. Die Neuregelung wird von einer Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, auf deren Grundlage eine jPöR dem FA gegenüber erklären konnte, das bis zum geltende Recht für sämtliche vor dem ausgeführte Leistungen weiterhin anzuwenden. Durch Art. 1 des Corona-Steuerhilfegesetzes vom BGBl 2020 I S. 1385BGBl 2022 I S. 2294