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FG Niedersachsen 23.04.2024 8 K 66/22, Kommentierte Nachricht

Einkommensteuer | Feier einer Bank für Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden

Veranstaltet eine Bank anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden eine Feier, führt dies beim Vorstandsvorsitzenden nur zu Arbeitslohn, wenn die Kosten der Feier 110 € pro Teilnehmer übersteigen und soweit die Kosten auf ihn und auf seine privaten Gäste entfallen. Dieser Arbeitslohn kann nach § 37b Abs. 2 EStG mit 30 % pauschal versteuert werden.

[i]Arbeitslohn nur hinsichtlich der Kosten, die auf den Arbeitnehmer und seine privaten Gäste entfallenDie übrigen Kosten der Feier sind hingegen kein Arbeitslohn, wenn es sich um ein betriebliches Fest des Arbeitgebers handelt. Dies ist der Fall, wenn überwiegend Geschäftsfreunde und -kunden eingeladen werden, das Fest in den Räumen des Arbeitgebers stattfindet, der Arbeitgeber als Gastgeber auftritt und der Anlass der Feier einen betrieblichen Bezug aufweist.

[i]Veranstaltung hatte betrieblichen CharakterIm Streitfall hatte die Bank anlässlich des Ruhestands ihres Vorstand...

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Feier einer Bank für Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden

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