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Zum Umfang der Steuerverstrickung nach § 18 Abs. 3 UmwStG
Mit Urteil vom hat sich der BFH erneut mit der typisierten Missbrauchsvorschrift des § 18 Abs. 3 UmwStG beschäftigt und entschieden, dass die Vorschrift auch im Fall des identitätswahrenden Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gilt (, NWB UAAAJ-66215). Innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist des § 18 Abs. 3 UmwStG werden bei der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs des übernehmenden Rechtsträgers oder von Anteilen an diesem die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des von der Kapitalgesellschaft übernommenen sowie die ggf. bereits beim übernehmenden Rechtsträger vorhandenen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Gewerbesteuer unterworfen. Von besonderer Bedeutung für die Praxis ist, dass nach Ansicht des BFH die stillen Reserven in dem Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder zeitlich danach neu gebildet wird, in Veräußerungs- oder Aufgabefällen nicht von § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG erfasst wird. Der BFH hat damit den Tatbestand des § 18 Abs. 3 UmwStG teleologisch reduziert und die entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung abgelehnt. Der zugrunde liegende Sachverhalt sowie die Entscheidungsgründe des BFH und die hieraus resultierenden praktischen Konsequenzen werden im ...