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Beschäftigung von Rentnern im Lohn
Der Mandant ruft in der Lohnabrechnung an und teilt mit: „Ich habe da einen neuen Mitarbeiter. Er ist Rentner – legen Sie mal bitte den Lohn an!“. Wurden auch Sie bereits mit solchen Aussagen konfrontiert? Da stehen gleich mehrere Fragen im Raum: Ist es eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente? Wenn es eine Altersrente ist, ist es eine vorgezogene Altersrente oder eine Regelaltersrente? Ist es eine Teil- oder Vollrente? Oder ist es eine Hinterbliebenenrente?
Es ist also nicht ganz so einfach, einen Rentner im Lohn sozialversicherungsrechtlich korrekt einzutakten. Für eine genauere Beurteilung des Sachverhalts sind mehr Information als „er ist Rentner“ notwendig. Die Möglichkeiten, Rentner im Lohn abzurechnen, soll der folgende Beitrag darstellen.
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I. Rentner als Minijobber
[i]2024: Nicht mehr als 538 € pro MonatBezieht der Mitarbeiter ein geringfügiges Entgelt, ist der Status als Rentner für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht relevant. Solange das Entgelt geringfügig bleibt (im Jahr 2024 nicht mehr als 538 € im Monat bzw. nicht mehr als 6.456 € im Jahr), sind ausschließlich die Regelungen zum Minijob zu beachten. Das bedeutet, dass dann die Pauschalbeiträge und die pauschale Lohnsteuer an die Minijobzentrale abzuführen sind.
II. Rentner mit einer mehr als geringfügigen Beschäftigung
[i]Besonderheiten im SV-Recht sind zu beachtenArbeitgeber, die Mitarbeiter, die bereits eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung beziehen, mehr als geringfügig beschäftigen, müssen im Sozialversicherungsrecht einige Besonderheiten beachten. Üben Rentner eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, sind in Abhängigkeit von Art (Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung), Umfang (Voll- oder Teilrente) und Zeitpunkt (vor oder nach Erreichen derS. 624 individuellen Regelaltersgrenze) des Rentenbezugs Besonderheiten im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht zu beachten.
[i]Rentenausweis ist nicht ausreichendUm eine korrekte Beurteilung der Beschäftigung sicherzustellen, ist es unbedingt erforderlich, dass der Arbeitgeber alle notwendigen Angaben zur Rente sowie zur individuellen Regelaltersgrenze vom Arbeitnehmer erfragt und sich diese auch in Form einer Kopie des Rentenbescheides nachweisen lässt. Der Rentenausweis ist hier nicht ausreichend, da damit lediglich der Status als Rentenbezieher bestätigt wird, nicht jedoch die Rentenart, der Rentenbeginn und ob es eine Teil- oder Vollrente ist.
1. Bezieher einer Regelaltersrente
Nach § 35 SGB VI gilt: „Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.“ § 235 SGB VI stellt hierzu aktuell noch Übergangsrecht dar: „Versicherte, die vor dem geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10.“ |
Frau A ist am geboren.
Lösung: Frau A erreicht nach § 235 SGB VI ihre individuelle Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten, mithin also im September 2026. Sollte Frau A bis dahin für mindestens fünf Jahre Beitragszeiten im Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung haben, bekommt sie auch auf Antrag ihre Regelaltersrente.