Gesetze: EStG 2021 § 15 Abs. 2, EStG 2021 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a, EStG 2021 § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. b, EStG 2021 § 20 Abs. 6 S. 5, EStG 2021 § 20 Abs. 8 S. 1, EStG 2021 § 52 Abs. 28 S. 5, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3
Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte durch § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes
2020 nicht verfassungswidrig
keine gewerblichen Einkünfte allein durch eine hohe Anzahl von Termingeschäften mit Differenzkontrakten (CFD)
Leitsatz
1. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2020 vom ist trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken
insoweit noch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, als Verluste aus Termingeschäften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet
werden dürfen und die Verlustverrechnung zudem auf jährlich 20.000 EUR begrenzt ist; die Regelung verstößt auch nicht gegen
das Übermaßverbot. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zu § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes
2008 (UntStRefG) ergangenen Vorlagebeschlusses des BFH, Vorlagebeschluss v. , VIII R 11/18, BStBl 2021 II S. 562)
an das Bundesverfassungsgericht.
2. Die Einführung eines besonderen Verlustverrechnungskreises und dessen Ausgestaltung erscheint unter dem Gesichtpunkt als
sachlich gerechtfertigt und als nicht willkürlich, als der Gesetzgeber damit spekulative Finanzgeschäfte steuerlich unattraktiv
machen wollte (Lenkungsziel).
3. Die Termingeschäftsgewinne und – verluste eines nicht am Markt als Finanzdienstleister auftretenden Steuerpflichtigen aus
einer Vielzahl von Transaktionen, bei denen er mit Differenzkontrakten „Contracts for Differences” – CFD –) handelt und hierfür
die digitale Trading-Plattform eines ausländischen Unternehmens nutzt, führen nicht zu gewerblichen Einkünften, sondern zu
Kapitaleinkünften; CFDs sind – wie auch Swaps – als Termingeschäfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bzw.
als Termingeschäfte ausgestaltete Finanzinstrumente im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG zu qualifizieren.
Fundstelle(n): BB 2024 S. 2012 Nr. 36 BB 2024 S. 2023 Nr. 36 VAAAJ-70165
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.04.2024 - 10 K 1091/23
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