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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 11/24

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStG § 2 Abs. 1 S. 1 1. Halbsatz, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, EGRL 98/2008 Art. 3 Nr. 1, GG Art. 20a

Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 (Abfallrahmenrichtlinie) umsatzsteuerbar

Leitsatz

Die Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 – Abfallrahmenrichtlinie – (im Streitfall: Sammlung insbesondere ausrangierter Bürostühle, Vorbereitung zur Wiederverwendung und anschließender Verkauf der reparierten Stühle) ist umsatzsteuerbar; der Steuerbarkeit stehen – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit dem vorliegenden Unternehmensgegenstand – weder Art. 3 Nr. 1 EG/RL 98/2008 noch Art. 20a GG entgegen, insoweit liegt auch keine unzulässige Doppelbesteuerung vor.

Fundstelle(n):
BAAAJ-70163

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2024 - 1 K 11/24

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