Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 (Abfallrahmenrichtlinie) umsatzsteuerbar
Leitsatz
Die Lieferung von Abfall im Sinne von Art. 3 Nr. 1 EG RL 98/2008 – Abfallrahmenrichtlinie – (im Streitfall: Sammlung insbesondere
ausrangierter Bürostühle, Vorbereitung zur Wiederverwendung und anschließender Verkauf der reparierten Stühle) ist umsatzsteuerbar;
der Steuerbarkeit stehen – und sei es umweltpolitisch oder betriebswirtschaftlich noch so wünschenswert für Unternehmen mit
dem vorliegenden Unternehmensgegenstand – weder Art. 3 Nr. 1 EG/RL 98/2008 noch Art. 20a GG entgegen, insoweit liegt auch
keine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Fundstelle(n): BAAAJ-70163
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2024 - 1 K 11/24
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