Gerichtliche Überprüfung der Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen
zweistufige Entscheidung
Akzessorietät
Vollstreckungsvereinbarung als absolutes Fixgeschäft
Leitsatz
1. Die Entscheidung der Finanzbehörde über die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen ist zweistufig. In der ersten Stufe
wird über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Duldung entschieden. Diese Entscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen
Nachprüfung. Erst in der zweiten Stufe entscheidet die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen, ob und (bei mehreren Personen) wen
sie in Anspruch nimmt, was nach § 102 Satz 1 FGO eingeschränkt vom Gericht zu überprüfen ist.
2. Eine Duldungspflicht ist abhängig von der sogenannten Erstschuld (Akzessorietät). Im Gegensatz zur Rechtslage bei Haftungsbescheiden
setzt der Erlass eines Duldungsbescheides dabei einen festgesetzten, fälligen und vollstreckbaren Steuer- oder Haftungsanspruch
voraus.
3. Eine Vollstreckungsvereinbarung in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrags im Sinne von § 78 Nr. 3 AO verstößt nicht
gegen das Vertragsformverbot, welches nur für Steuerfestsetzungen, gesonderte Feststellungen und Steuermessbescheide, nicht
dagegen im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren gilt.
4. Ist die Vollstreckungsvereinbarung mit den darin vereinbarten Zahlungen und Zahlungszeitpunkten als absolutes Fixgeschäft
zu verstehen, bedarf es eines Rücktritts des Finanzamts von dieser Vereinbarung oder eines Widerrufs nicht, wenn der Schuldner
eine vereinbarte Teilleistung nicht erbringt.
Fundstelle(n): HAAAJ-70161
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 14.03.2024 - 1 K 2294/22
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