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FG Münster Urteil v. - 8 K 2918/22 Kg

Gesetze: EStG § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 Satz 1; EStG § 66 Abs. 2; FreizügG/EU § 2a Abs. 1; EStG § 32

Kindergeld

Kindergeldanspruch einer bulgarischen Staatsangehörigen in den ersten vier Monaten nach ihrer Einreise

Leitsatz

1. § 62 Abs. 1a EStG verstößt insoweit gegen Unionsrecht, als er Unionsbürger diskriminiert, die während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat nicht erwerbstätig und somit wirtschaftlich inaktiv sind, während derselbe Mitgliedstaat seinen eigenen Staatsangehörigen nach einer Wiedereinreise Familienleistungen uneingeschränkt auch bei wirtschaftlicher Inaktivität gewährt.

2. Eine bulgarische Staatsangehörige kann in Deutschland für drei Monate nach ihrer Einreise für ihre sechs Jahre alte Tochter Kindergeld beanspruchen, da sie sich in diesem Zeitraum berechtigt in Deutschland aufhält.

3. Dieser Dreimonats-Zeitraum ist taggenau zu ermitteln, was dazu führen kann, dass das Kindergeld für insgesamt vier Kalendermonate ab dem Zeitpunkt der Einreise zu gewähren ist. Denn Kindergeld ist für jeden Monat zu gewähren, in welchem die Anspruchsvoraussetzungen wenigstens an einem Tag erfüllt sind.

Fundstelle(n):
PIStB 2024 S. 313 Nr. 11
PIStB 2024 S. 314 Nr. 11
OAAAJ-70137

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FG Münster, Urteil v. 22.05.2024 - 8 K 2918/22 Kg

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