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Hessisches Finanzgericht   v. - 4 K 558/23

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; BewG § 151 Abs. 1 Satz 2; BewG § 154 Abs. 1 Nr. 2; BewG § 155 Abs. 1

Gesonderte Feststellung des gemeinen Werts von Anteilen nur als Euro-Betrag

Leitsatz

  1. Die gesonderte Feststellung des gemeinen Werts des Anteils an einer Kapitalgesellschaft hat für den konkret zu bezeichnenden Anteil als Euro-Betrag zu erfolgen.

  2. Dies gilt auch für das vormalige Stuttgarter Verfahren, so dass die Feststellung als %-Satz des nominellen Stamm- bzw. Nennkapitals rechtswidrig ist, wenn sich aus dem Feststellungsbescheid auch der Nominalbetrag des zu bewertenden Anteils nicht ergibt und daher für die Umrechnung des gemeinen Werts des zu bewertenden Anteils in den für das Erbschaft-/Schenkungsteuerverfahren bindenden Euro-Betrag auf Umstände außerhalb des Feststellungsbescheids zurückzugreifen wäre.

  3. Wird ein Geschäftsanteil an einer Kapitalgesellschaft – möglicherweise schenkweise – übertragen und die Kapitalgesellschaft zur Abgabe einer bewertungsrechtlichen Feststellungserklärung aufgefordert, ist die Kapitalgesellschaft ungeachtet der fehlenden eigenen Beschwer im eigenen Namen zur Anfechtung der gesonderten Feststellung des Werts des Geschäftsanteils berechtigt.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 276 Nr. 10
ErbStB 2024 S. 278 Nr. 10
QAAAJ-70132

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Hessisches Finanzgericht v. 31.01.2024 - 4 K 558/23

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