Kein Abzug der Kosten für die fehlgeschlagene Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung als Veräußerungskosten i. S. des § 17 EStG oder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Fehlgeschlagene Veräußerungskosten für eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung können weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen noch - mangels einer erst aufgrund eines realisierten Veräußerungsgewinns/-verlustes durchzuführenden stichtagsbezogenen Gewinnermittlung - bei den gewerblichen Einkünften nach § 17 EStG berücksichtigt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1998 II Seite 102 AAAAA-96071
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