Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Erteilung von Auszügen aus dem Grundbuch und anderen Registern durch Gerichte
USt-Kurzinformation; Ergänzt die USt-Kurzinformation vom .
Bezug:
Die Erteilung von (beglaubigten) Abschriften und (amtlichen) Ausdrucken aus dem Grundbuch sowie aus Handelsregistern und ähnlichen Registern durch ein Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG. Ein derartiger Wettbewerb liegt nicht vor, sofern von der Ermächtigung nach § 133a Absatz 5 Satz 1 GBO Gebrauch gemacht wurde.
Die Erteilung von Zeugnissen aus dem Vereinsregister (§ 69 BGB) und aus dem Genossenschaftsregister (§ 26 Absatz 2 GenG) durch das Gericht steht im Wettbewerb mit gleichartigen Leistungen der Notare im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 2 UStG.
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein v. - VI 3510 - S
7107 - 001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
UR 2024 S. 356 Nr. 9
UStB 2024 S. 139 Nr. 5
UVR 2024 S. 168 Nr. 6
HAAAJ-70067