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VGH Hessischer 25.06.1991 2 UE 2271/90

Straßenverkehrsrecht; | Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs bei erstmaligem Rotlichtverstoß (§ 31a StVZO)

Bei einem nicht aufklärbaren Rotlichtverstoß als einer - auch schon bei erstmaliger Begehung - schwerwiegenden und zugleich massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften (vgl. BGH NWB EN-Nr. 1968/91) ist - mit entsprechender Beschränkung des Umfangs der Begründungspflicht - die Richtung der behördlichen Ermessensbetätigung durch § 31a Satz 1 StVZO selbst i. S. der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bereits vorgezeichnet (sog. intendiertes Ermessen). Dagegen darf und muß die Straßenverkehrsbehörde eine Abwägung des ,,Für und Wider'' nur dann vornehmen, wenn sie in dem zu würdigenden Einzelfall Anhaltspunkte für die Angemessenheit eines Verzichts auf die regelmäßig und typischerweise gebotene Auflage oder zumindest für die Verkürzung ihrer Gültigkeitsdauer festzustellen ...

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