Kindergeld | Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung festgesetzten Kindergeldes auf sechs Monate (BFH)
Für die zeitliche Anwendung des die rückwirkende Auszahlung festgesetzten Kindergeldes begrenzenden § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG kommt es nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt des Antragseingangs („nach dem “) an (, veröffentlicht am ).
Hintergrund: Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG. Nach § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch ist die Vorschrift auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen.
Sachverhalt: Streitig ist die Anwendung der Auszahlungsbeschränkung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG im Hinblick auf das Kindergeld für August 2018 bis Januar 2019:
Der Kläger beantragte am die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds für die Monate ab August 2018 für seine Stieftochter A.
Mit Bescheid vom setzte die Familienkasse Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 fest. Zugleich wurde die Auszahlung des festgesetzten Kindergelds auf den Zeitraum Februar 2019 bis Oktober 2019 begrenzt. Insoweit verwies die Familienkasse auf die Sechsmonatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, die für nach dem eingehende Anträge gelte. Den gegen die Beschränkung der Auszahlung gerichteten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück.
Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ebenfalls als unbegründet ab (, vgl. hierzu unsere Online-News v. 4.10.2022).
Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG aufzuheben und den Bescheid vom dahingehend abzuändern, dass der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung des für die Zeit von August 2018 bis einschließlich Januar 2019 festgesetzten Kindergelds hatte.
Die Richter des BFH wiesen die Revision als unbegründet zurück:
Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Nach den Feststellungen des FG beantragte der Kläger am Kindergeld. Die rückwirkende Auszahlung des von der Familienkasse für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 festgesetzten Kindergelds ist daher auf die sechs Monate vor August 2019, also Februar bis Juli 2019, beschränkt.
Nach dem durch Art. 9 Nr. 5 Buchst. b des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch geänderten § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG ist § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG auf Anträge anzuwenden, die nach dem eingehen. Beide geänderten Vorschriften traten am Tag nach dessen Verkündung () und mithin am in Kraft.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG kommt es für die zeitliche Anwendung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht auf die Entstehung des Kindergeldanspruchs, sondern auf den Zeitpunkt an, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da der Antrag des Klägers erst nach dem eingegangen ist, kam § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anwendung.
Die Regelung über den zeitlichen Anwendungsbereich ist nicht willkürlich, sondern lässt sich durch sachliche Gründe rechtfertigen.
Die Einführung einer Ausschlussfrist für die rückwirkende Geltendmachung von Kindergeldansprüchen beeinträchtigt auch nicht die Freiheit der Eltern und des Kindes, Ausbildungsorte flexibel und insbesondere auch im europäischen Ausland zu wählen. Der Kindergeldberechtigte wird durch derartige Entscheidungen nicht daran gehindert, einen Kindergeldantrag zeitnah zu stellen.
Quelle: ; NWB Datenbank (pz)
Fundstelle(n):
VAAAJ-69936