§ 37 KStG Überprüfung der
Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG;
Besteuerung von Dividenden,
für die ein Körperschaftsteuerguthaben verwendet worden
ist
Anlage
KM Vordruckmuster (KM § 37 Abs. 3 KStG) zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an die zuständigen Finanzämter der Gesellschafter
1. Allgemeines
1.1. Für Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen, kann die ausschüttende Gesellschaft gem. § 37 Abs. 2 KStG eine Körperschaftsteuerminderung beanspruchen, wenn sie über ein entsprechendes Körperschaftsteuerguthaben verfügt. Die Inanspruchnahme des Körperschaftsteuerguthabens kann erstmals im zweiten Jahr der Anwendung des neuen Körperschaftsteuerrechts erfolgen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 KStG), dieses ist in der Regel der Veranlagungszeitraum 2002.
1.2. Ist der Empfänger der Dividende eine ”Ausschüttungskörperschaft”, so erhöht sich gem. § 37 Abs. 3 KStG bei dieser die zu zahlende Körperschaftsteuer um den KSt-Minderungsbetrag der ausschüttenden Gesellschaft (sogenannte ”Nachsteuer”) und gleichzeitig das eigene Körperschaftsteuerguthaben. Dieses gilt auch, wenn die Ausschüttung nicht unmittelbar, sondern mittelbar über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft zufließt.
1.3. Zwischen dem Betrag der Körperschaftsteuerminderung der ausschüttenden Gesellschaft und der nach § 37 Abs. 3 KStG festzusetzenden Nachsteuer auf der Seite des Dividendenempfängers besteht eine unmittelbare Wechselwirkung.
Lediglich in den Fällen, in denen die Gewinnausschüttung gem. § 27 Abs. 1 KStG aus dem Einlagekonto erfolgt (ggf. teilweise) wird diese Wechselwirkung durchbrochen. Da die Einlagenrückgewähr nicht zu Bezügen i. S. des § 8 b Abs. 1 KStG führt, erfolgt insoweit keine Nachversteuerung nach § 37 Abs. 3 KStG.
2. Bescheinigungsverfahren
Damit die gesetzlich vorgesehene Wechselwirkung auch tatsächlich eintreten kann, hat die ausschüttende Körperschaft gem. § 37 Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG zu bescheinigen, in welcher Höhe sie ein Körperschaftsteuerguthaben in Anspruch genommen hat.
Wie bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 KStG a.F. stellt die Steuerbescheinigung ein wichtiges Bindeglied zwischen der ausschüttenden Gesellschaft und dem Ausschüttungsempfänger dar.
3. Überprüfung durch die Finanzämter
3.1. Ab Veranlagungszeitraum 2002 werden durch vorgenommene Gewinnausschüttungen vermehrt Körperschaftsteuerguthaben geltend gemacht, die durch Angabe in den Steuerbescheinigungen auf der Ebene der empfangenen Gesellschaft zu Nachversteuerungssachverhalten i. S. des § 37 Abs. 3 KStG führen. Eine zutreffende Erfassung dieser Fälle kann nur erfolgen, wenn die in der ausgestellten Steuerbescheinigung enthaltenen Angaben zutreffend sind.
Da nicht alle Körperschaften über ein Körperschaftsteuerguthaben verfügen, ist die Inanspruchnahme und somit der Ausweis in der Steuerbescheinigung nicht zwingend. Daher können die für die Dividendenempfänger zuständigen Dienststellen mögliche Fehler im Bescheinigungsverfahren nicht erkennen. Ob ein Körperschaftsteuerguthaben realisiert wird, kann nur das für die ausschüttende Gesellschaft zuständige Finanzamt feststellen.
3.2. Finanzamt der ausschüttenden Körperschaft
Zur Sicherstellung der Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG sind seitens des Finanzamtes der ausschüttenden Körperschaft im Rahmen der laufenden Veranlagungen immer Kontrollmitteilungen nach beigefügtem Muster zu versenden, wenn eine KSt-Minderung in Anspruch genommen wird und Empfänger der Ausschüttung
eine
Ausschüttungskörperschaft
oder
eine
Personengesellschaft
ist.
3.3. Finanzamt des Ausschüttungsempfängers
3.3.1. Ist Empfänger der Gewinnausschüttung eine Kapitalgesellschaft ist für die Erhebung der Nachsteuer und gleichzeitige Erhöhung des Körperschaftsteuerguthabens in der Anlage ”WA” in Zeile 3 zur Kennziffer 84 eine entsprechende Eintragung vorgesehen.
3.3.2. Ist Empfänger der Gewinnausschüttung eine Personengesellschaft, kommt der KM nur dann Bedeutung zu, wenn an der Personengesellschaft wiederum eine Körperschaft beteiligt ist. In diesen Fällen ist aus dem It. KM auf die Personengesellschaft entfallenden Anteil der hiervon auf die beteiligte Körperschaft entfallende Teil der Gewinnausschüttung sowie der anteilige KSt-Minderungsbetrag zu ermitteln und darüber die für die Besteuerung der Körperschaft zuständige Stelle zu unterrichten, die ihrerseits die Nachsteuer festsetzt.
Die Mitteilung erfolgt im Rahmen des Feststellungsverfahrens. Bei maschineller Feststellung durch entsprechende Eingabe zur KZ 625 bzw. 626 auf der Anlage FE-K, bei manueller Feststellung mittels des Vordrucks ESt 4 B-FE K 1 / 2 auf der Rückseite in der Zeile 1 o. 2.
3.4. Haftung
Wird bei Auswertung der KM festgestellt, dass eine Korrektur der bei der Steuerberechnung bislang nicht in richtiger Höhe berücksichtigten Nachsteuer im Rahmen der Veranlagung des Dividendenempfängers nicht mehr erfolgen kann, ist mit dem Finanzamt der ausschüttenden Gesellschaft Kontakt aufzunehmen. Dort ist zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme im Haftungswege in Betracht kommt (§ 37 Abs. 3 Satz 5 i.V.m. § 27 Abs. 5 KStG).
4. Maschinelle Unterstützung
4.1. Im Rahmen der Veranlagung wird in den Fällen, in denen bei der ausschüttenden Gesellschaft eine KSt-Minderung in Anspruch genommen wird, durch eine Hinweismitteilung auf das KM-Verfahren hingewiesen.
4.2. Die Kontrollmitteilung wird in Kürze auch als PC Vordruck auf dem Server zur Verfügung gestellt (offizielle Vordrucke/Festsetzung/Körperschaftsteuer) und in das Consultinfo übernommen.
Hamburg Finanzbehörde v. - 53 –
S 2861
001/03
Fundstelle(n):
MAAAA-96054