Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 59 LGrStG BW Hauptveranlagung 2025
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes v. wurden die Abs. 4–6 redaktionell angepasst, weil sich die Verweise noch teilweise auf die alte Rechtslage bezogen hatten. Die Regelung trat am mit ihrer Verkündung in Kraft.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes v. wurde Abs. 3 um die Sätze 3 und 4 ergänzt. Die Änderung ist ab dem anzuwenden.
2In der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. (Drucksache 16/8907) heißt es hierzu:
Die Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte muss aus administrativen Gründen zum erfolgen, ohne dass die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge durchgeführt wird. Aus diesen Gründen wird in zeitlicher Hinsicht die Nachholung der Hauptveranlagung der Steuermessbeträge auf den gesetzlich a...