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Bremen Senator für Finanzen - S 2810 – 479 – 121

§ 37 KStG Auflage des Vordrucks KSt 0821 L: „Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen für Gesellschafter – Halbeinkünfteverfahren –”

Der Bundesrechnungshof hat sich nach Überprüfung der Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 23 Abs. 2 KStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes (KStG 1999) an das Bundesministerium der Finanzen mit der Bitte gewandt, die Sicherungsfunktion des Bescheinigungsverfahrens als Bindeglied zwischen der ausschüttenden und der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft sicherzustellen. Zu diesem Zweck hat nach Absprache der KSt-Referatsleiter des Bundes und der Länder die OFD Chemnitz einen Vordruck zur Überprüfung der zutreffenden Anwendung des § 37 Abs. 3 KStG und zur Mitteilung weiterer Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter entworfen, der in modifizierter Form als Anlage beigefügt ist.

Der Vordruck wird zur Zeit in Höhe eines geschätzten Bedarfs aufgelegt Außerdem wird der Vordruck im Elektronischen Formularsystem im Fachinformationssystem der Finanzämter bereit gestellt.

Besondere Hinweise

Zu Tz 1

Da die Anwendungsregelungen im EStG auf das KStG verweisen, ist hier das Wirtschaftsjahr der Körperschaft anzugeben.

Zu Tz 1.1 – viertes Auswahlfeld –

Wird im Rahmen einer Kapitalherabsetzung gezeichnetes Kapital zurückgezahlt, das vorher durch die Umwandlung sonstiger Rücklagen – mit Ausnahme von Einlagen der Anteilseigner – entstanden ist, gilt die Rückzahlung des gezeichneten Kapitals insoweit als Gewinnausschüttung (§ 28 Abs. 2 Satz 2 KStG). In solchen Fällen ist in Zeile 1 der (Teil-) Betrag des zurückgezahlten gezeichneten Kapitals einzutragen, der den sog. Sonderausweis gemindert hat.

Zu Tz. 1.1.5

Werden im Rahmen einer KSt-Veranlagung Minderungsbeträge in Anspruch genommen, wird folgender Hinweis 5776 ausgegeben:

Bei der Steuerfestsetzung wurden Minderungsbeträge i. H. v. berücksichtigt, die nicht auf einer Einlagerückgewähr beruhen. Soweit die Leistungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft oder Personenvereinigung erbracht werden, die ihrerseits Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG erbringen kann, ist bei diesen Anteilseignem gem. § 37 Abs. 3 KStG eine Nachsteuer zu erheben.

  1. Dem Betriebsstättenfinanzamt des Anteilseigners ist der Minderungsbetrag anteilig im Rahmen einer Kontrollmitteilung mitzuteilen. Kontrollmitteilung übermittelt am. Datum, NZ:

  2. Dem Betriebsstättenfinanzamt des Anteilseigners ist der Minderungsbetrag nicht mitgeteilt worden, da es sich nicht um eine unbeschränkt steuerpflichtig Körperschaft oder Personenvereinigung bzw. um eine Publikumsgesellschaft handelt. Datum, NZ:

  • Schüttet eine Körperschaft ihren Gewinn aufgrund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses [1] aus, mindert sich bei ihr die Körperschaftsteuer um 1/6 der Ausschüttung, wenn ein Körperschaftsteuerguthaben festgestellt wurde (§ 37 Abs. 2 KStG). In Tz. 1.1.5 des Vordrucks ist der anteilige KSt-Minderungsbetrag mitzuteilen, der auf eine Körperschaft als Anteilseigner entfällt. Bei der die Ausschüttung empfangenden Körperschaft ist die „Nachsteuer„ gemäß § 37 Abs. 3 KStG festzusetzen.

  • Ist Empfänger der Bezüge eine Personengesellschaft, ist in Tz. 1.1.5 des Vordrucks der auf die Personengesellschaft entfallende Anteil am KSt-Minderungsbetrag einzutragen. Die Mitteilung ist erforderlich, weil die Bezüge innerhalb der Personengesellschaft anteilig einer Körperschaft zuzurechnen sein können. Der für die Personengesellschaft zuständige Veranlagungsbezirk muss nach Erhalt der Mitteilung ggf. den auf die Körperschaft entfallenden Teil der Gewinnausschüttung sowie den anteiligen KSt-Minderungsbetrag ermitteln und darüber die für die Besteuerung der beteiligten Körperschaft zuständige Stelle unterrichten, die die „Nachsteuer„ festsetzt (vgl. Nr. 3 des Verfügungsteils des Vordrucks). Hierfür kann auch der Vordruck KSt 0821 L verwendet werden. Darüber hinaus muss bei Abgabe vollständiger Steuererklärungen bzw. umfassender Bearbeitung durch den Personengesellschaftsbezirk der auf eine an der Personengesellschaft beteiligte Körperschaft entfallende KSt-Minderungsbetrag in Zeile 1 der Anlage FE-K 2 und in Zeile 1 der Rückseite der Mitteilung ESt 4 B-FE K 1/2 enthalten sein.

    Der Prüfhinweis 5776 wird voraussichtlich um die Fälle beteiligter Personengesellschaften erweitert, unabhängig hiervon sind bereits jetzt auch in diesen Fällen Kontrollmitteilungen zu fertigen.

Anmerkung

Die Körperschaftsteuerminderung ist durch den mit Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom eingefügten § 37 Abs. 2 a KStG für Gewinnausschüttungen ausgesetzt, die in einer bestimmten Zeit vorgenommen werden. Nach dieser Vorschrift beträgt die Minderung 0 € für Gewinnausschüttungen, die nach dem und vor dem erfolgen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gewinnausschüttung schon vor dem beschlossen worden ist (§ 34 Abs. 13 a KStG).

Dies bewirkt, dass für die fraglichen Gewinnausschüttungen auch keine „Nachsteuer„ nach § 37 Abs. 3 KStG entstehen kann.

Zu Tz. 1.1.6

Bei einer Umwandlung nach den §§ 310, 14 UmwStG (Vermögensübertragung auf eine oder Formwechsel in eine Personengesellschaft) ist der Übernahmegewinn steuerfrei, soweit am Vermögen der „übernehmenden„ Personengesellschaft eine Körperschaft beteiligt ist (§ 4 Abs. 7 UmwStG). Hat die übertragende Körperschaft gemäß § 10 UmwStG eine KSt-Minderung in Anspruch genommen, erhöht sich anteilig die Körperschaftsteuer der am Vermögen der Personengesellschaft beteiligten Körperschaft nach § 37 Abs. 3 Satz 3 KStG. In Tz. 1.1.6 des Vordrucks KSt 0821 L ist der von der übertragenden Körperschaft in Anspruch genommene KSt-Minderungsbetrag einzutragen. Der Veranlagungsbezirk für die Personengesellschaft muss nach Erhalt der Mitteilung die für die Besteuerung der beteiligten Körperschaft zuständige Stelle über den anteilig auf diese entfallenden KSt-Minderungsbetrag informieren (vgl. auch Nr. 3 des Verfügungsteils des Vordrucks).

Darüber hinaus muss bei Abgabe vollständiger Steuererklärungen bzw. umfassender Bearbeitung durch den Personengesellschaftsbezirk der auf eine an der Personengesellschaft beteiligte Körperschaft entfallende KSt-Minderungsbetrag in Zeile 2 der Anlage FE-K 2 und in Zeile 2 der Rückseite der Mitteilung ESt 4 B-FE K 1/2 enthalten sein.

Anmerkung

§ 10 UmwStG ist durch das StVergAbG um einen Satz 2 ergänzt worden, wonach die einschränkende Bestimmung des § 37 Abs. 2 a KStG nicht anzuwenden ist. Auch bei Umwandlungen nach den §§ 310, 14 UmwStG mit Übertragungsstichtagen im Zeitraum vom bis zum kommt es deshalb sowohl zu einer KSt-Minderung bei der übertragenden Körperschaft als auch zu einer „Nachsteuer„ bei der an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligten Körperschaft.

Zu Tz. 3

Für die Mitteilung von Anteilsveräußerungen i. S. v. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG steht auch der Vordruck KSt GU/4 A/B zur Verfügung.

Bremen Senator für Finanzen v. - S 2810 – 479 – 121

Fundstelle(n):
SAAAA-96052

1Um u. a. für das Erstellen von Kontrollmitteilungen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist es erforderlich, dass dem Veranlagungsbezirk der Körperschaft bei offenen Gewinnausschüttungen der zugrundeliegende Gewinnverteilungsbeschluss vorliegt. Dieser ist deshalb ggf. anzufordern.