Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 50 LGrStG BW Festsetzung des Hebesatzes
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
1Die Vorschrift wurde erstmalig im Jahr 2020 in das LGrStG BW (Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung einer Landesgrundsteuer v. , GBl S. 974) aufgenommen. Mit dem ÄndGLGrStG wurde in Abs. 4 Satz 1 LGrStG BW „vorbehaltlich des § 50a“ eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Änderung die durch die Einführung einer Grundsteuer C erforderlich war.
2In der Gesetzesbegründung zum LGrStG BW heißt es hierzu:
Die Norm entspricht dem bisherigen § 25 GrStG und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die Gemeinde. Diese üben dadurch ihr in Artikel 106 Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes Hebesatzrecht aus. Für die Frist ist der Zeitpunkt des Beschlusses relevant.
In der Gesetzesbegründung zum ÄndGLGrStG (Drucks. 17/1076) heißt es hierzu:
Der Hebesatz für das Grundvermögen muss innerhalb der Kommune grundsätzlich einheitlich sein. Eine Ausnahme hiervon ist jedoch der erhöhte Hebesatz zur Mobilisierung von baureifen, unbebauten Grundstücken gemäß § 50a. Die mögliche Ausnahme wird somit im allgemeinen Hebesatzrecht ausdrücklich benannt.
II. Geltungsbereich
3Das LGrStG BW gilt für in Baden-Württemberg...