Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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§ 14 GrStG Steuermesszahl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Back/Bahrs, Grundzüge und exemplarische Auswirkungen der neuen Grundsteuer für die Landwirtschaft, AgrB 2023 S. 197.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 14 GrStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 14 GrStG bestimmt zunächst bundeseinheitlich die Steuermesszahl für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Die Steuermesszahl beträgt für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 0,55 Promille. Die geringere Steuermesszahl im Vergleich zum alten Recht hat ihren gesetzgeberischen Grund in den erwarteten höheren Grundsteuerwerten im Vergleich zu den bisherigen Einheitswerten. Die Auswirkung der geringeren Steuermesszahl auf die endgültige Steuerbelastung wird allerdings erst durch den von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz bestimmt. Die Steuermesszahl wird auf den festgestellten Grundsteuerwert für den jeweiligen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angewendet und ergibt den Grundsteuermessbetrag der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Auf den Steuermessbetrag findet der jeweilige Hebesatz der Gemeinde für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen Anwendung und ergibt die Grundsteuer für ...