BGH Beschluss v. - 2 StR 167/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 4 KLs 8/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt zum Schuldspruch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Indes kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

4a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Tat in der Nacht vom 10. auf den begangen. Das angefochtene Urteil teilt ferner mit, dass der Angeklagte durch einen rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Offenbach am Main „vom “ wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt worden sei. Da der Angeklagte die hier abgeurteilte Tat demnach vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Offenbach am Main begangen hat, war grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus den in beiden Fällen verhängten Strafen zu bilden. Ist eine Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, was hier angesichts der Feststellung, gegen den Angeklagten sei „eine Ersatzfreiheitsstrafe“ vollstreckt worden, naheliegt, stellt die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dar, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. , Rn. 3 mwN). Die Gesamtstrafenfähigkeit und die Frage eines Härteausgleichs hat das Landgericht nicht in den Blick genommen.

5b) Der Strafausspruch unterliegt daher der Aufhebung und bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung. Die ihm zugrundeliegenden Feststellungen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (vgl. BGH, aaO, Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:080524B2STR167.24.0

Fundstelle(n):
WAAAJ-69726