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AGH NRW Urteil v. - 1 AGH 38/23

Gesetze: BRAO § 43c Abs. 4 S. 2, FAO § 15, BRAO § 112c, VwGO § 173 S.1, ZPO § 156, ZPO § 227 Abs.1

Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung als Fachanwalt; Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit

Leitsatz

1. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Widerruf nach § 43c ABs. 4 S. 2 BRAO auszusprechen ist, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, soweit der Rechtsanwalt die nach § 15 FAO vorgeschriebene Fortbildung nachhaltig nicht absolviert und keine Gründe vorliegen, die den Verstoß gegen die Fortbildungspflicht entschuldigen.

2. Allein das vermeintlich Vorliegen von "typischen" Symptomen einer COVID-19-Infektion rechtfertigt nicht die Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0419.1AGH38.23.00

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1755
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2024 S. 1755
LAAAJ-69679

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AGH NRW, Urteil v. 19.04.2024 - 1 AGH 38/23

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