1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2. Voraussetzungen der AfA-Befugnis des Mieters bei in wirtschaftlichem Eigentum stehenden Mietereinbauten und sonstigen Bauten auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz
1. Mietereinbauten und -umbauten, die ein Mieter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren, und zwar als bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn der Mieter sachenrechtlicher Eigentümer ist (Scheinbestandteile nach § 95 BGB) oder eine Betriebsvorrichtung (§ 68 Abs. 2 Nr 2 BewG) des Mieters besteht, oder als unbewegliche Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt des besonderen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs oder des wirtschaftlichen Eigentums (ständige Rechtsprechung).
2. Aufwendungen, die für Mietereinbauten und sonstige Bauten auf fremdem Grund und Boden (vgl. § 266 Abs. 2 A. II. 1. HGB) vorgenommen werden, können unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums nach allgemeinen Regeln abgesetzt werden, sofern (zumindest) der Steuerpflichtige die Kosten getragen hat, den Bau tatsächlich nutzt und ihm - dem Steuerpflichtigen - bei Beendigung der Nutzung ein Entschädigungsanspruch zusteht (, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; , BB 1996, 155).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 774 BFH/NV 1997 S. 473 Nr. -1 ZAAAA-96028
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