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NWB-EV Nr. 7 vom Seite 209

Deutsches Ehegattentestament

Umsetzung im romanischen Rechtskreis (Spanien, Frankreich) seit der EU-ErbVO

Professor Dr. Dr. Thomas Gergen

Das gemeinschaftliche Testament/Ehegattentestament nach deutschem Recht kann auch heute immer noch Umsetzungsprobleme in denjenigen Ländern bringen, die eine solche Form nicht kennen oder ganz ablehnen. Der Beitrag beantwortet die Frage, was mit einem deutschen gemeinschaftlichen Testament („Gemeinschaftlicher letzter Wille“ der Ehegatten) geschieht, das noch vor Inkrafttreten der EU-ErbVO vom errichtet wurde, wenn der überlebende Ehegatte in einem Land des romanischen Rechtskreises ein neues Testament errichtet hat. Behandelt wird im Folgenden vor allem Spanien sowie ergänzend und vergleichend Frankreich, die bis vor Kurzem die Anwendbarkeit eines solchen Testaments auf ihrem Territorium als wider ihren „Ordre Public“ angesehen haben.

Kernaussagen
  • War das in Deutschland errichtete gemeinschaftliche Testament (Ehegatten-, Berliner Testament) wegen seiner Wechselbezüglichkeit und der damit verbundenen Einschränkung des Überlebenden in seiner Testierfreiheit dem romanischen Rechtskreis nicht nur suspekt, sondern dort sogar durch Ordre Public ungültig, schuf die EU-ErbVO ein Umdenken.

  • Gemeinschaftliche Testamente bzw. Eheverträge werden nunmehr durchgehend im romanischen Rechtskreis anerkannt; dies setzt aber die Erläuterung ihrer Inhalte und Funktionsweise bei Notariaten voraus, die mit der Testamentseröffnung etwa in Frankreich oder Spanien betraut sind.

  • Beratungsbedarf entsteht vor allem, sobald der Überlebende in diesen Ländern erneut testamentarisch verfügt hat und diese Verfügung zu Abweichungen und Widersprüchen zum in Deutschland errichteten Ehegattentestament führt.

I. Grundlegendes

Bei der Eröffnung eines spanischen Testaments muss der zuständige spanische Notar davon überzeugt sein, dass das deutsche Testament noch gültig ist. Die notarielle Nachlassabwicklung der Erbengemeinschaft umfasst dabei spanischerseits (wie für Frankreich auch) die folgenden Einzelschritte:

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